Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 03.06.1958 – 1 StR 206/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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u 4° L StR 206/58 j 2316 074
Im Namen des Voikes In der Strafsache
gegen
den Bergmann Rudoif 5 ED aus TE, dort geboren am
GERD 1 955.
Sachbezeichnungs Wilhelm Sp: awegen schweren Diebstahls u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz oo. ji
Bundesrichter Mantel ; Bundesrichter Or. Hübner 2 }
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GEREEND: Br als Vertreter der Bundesanwaltschaft, m
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: - " ”. - a!
Die Revision des Angeklagten Rudolf ge gegen nn das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. Februar 1958
wird verworfen. Der. Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten Rudoif Sy wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen
zur Gesamtstrafe von (im Urteilssatz des angefochtenen Urteils heißt es ungenau "zu insgesamt") 1 Jahr und 2 Monaten Gefängnis . verurteilt, Seine Revision rügt Verletzung des § 338 Nr. 6 StPO und allgemein des sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolgios.
Zwar ist die Behauptung des Beschwerdeführers richtig, daß die Strafkammer in der Hauptverhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, ohne die Verfabhrensbeteiligten zuvor angehört zu haben; das ergibt die Verhandlungsniederschrift (vgl: '§ 274 StPN), Allein der erkennende Senat hat bereits im Urteil \ vom 2. Februar 1954 - 1 StR 688/53, IM Nr. 2 zu § 33 StPO — ; dahin entschieden, daß die bloße Nichtanhörung der Verfahrensbeteiligten vor dem Beschluß über die Ausschließung der Öffentlichkeit keinen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6° StPO, sondern aur.eine Verletzung des § 33 StPO - nicht, wie der Beschwer 'deführer: meint, des § 174 GVG - und demit einen Revisionsgrund‘ nach § 337 StPO bildet, dessen Erfolg davon abhängig ist, ob \ das Urteil auf ihm beruht. Dieser bereits vom Reichsgericht in RGSt- 69, 401 vertretenen Rechtsansicht hat sich der Senat auch in seinem unveröffentlichten Urteil 1 StR 522/56 vom 15. Februsr 1957 angeschlossen; er. hält an ihr fest: Daß das angefochtene Urteil . auf dem gerügten Verstoß beruht, könnte allenfalls dann angenonmen werden, wein es möglicherweise bei Einhaltung des in § 33 StPO : vorgeschriebenen Verfahrens nicht zur Ausschließung der Öffentlichkeit gekommen wäre. Das behauptet die Revision selbst nichts sie macht insbesondere nicht geltend, daß die Anordnung sachich nicht begründet. gewesen sei oder daß der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger auch nur der Anordnung widersprochen hätte, wenn sie vorher gehört worden wären. Es Lagen auch sonst ke
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ne Anhaltspunkte dafür vor, daß die vorherige Anhörung der Beteiligten zu einem andern Ergebnis hätte führen können, 4 Im Gegenteil ergibt die Verhandlungsniederschrift, daß die Öffentlichkeit wegen einer schweren Störung der Öffentlichen Bu Ordnung durch die Verwandtschaft und Anhängerschaft des ängeklagten und seiner 4 Mitangeklagten ausgeschlössen werden mußte es war nach der dort ersichtlichen Schilderung - unter Wahrung ‚3 der Würde des Gerichts - nicht nur gar nicht möglich, sondern außerdem sinnlos, den Verfahrensbeteiligten (Staatsanwalt, 3 Verteidigern, 5 Angeklagten) Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bevor eine Maßnahme getroffen wurde, die ebenso berech- . | tigt wie dringend war. Ein Beruhen des Urteils auf der
Nichteinhaltung des § 33 StPO ist also zu verneinen.
Die Revisionsbegründung ist der Meinung, das Gericht habe, wenn es mit Rücksicht auf den ausgebrochenen "Mmumult!" keine Möglichkeit hatte, die Verfahrensbeteiligten anzuhören, den Weg des § 174 Abs. 1 Satz 1 GVG einschlagen und unter Ausschluß der Öffentlichkeit darüber verhandeln "können", ob die Öffentlichkeit auszuschließen sei. Es kann unentschieden bleiben, ob diese Rüge angesichts ihrer Unbestimmtheit überhaupt zulässig erhoben ist. Jedenfalls führt sie zu keinem andern Ergebnis. Der Beschwerdeführer übersieht offenbar, daß auch ein Beschluß des Inhalts, es solle über die Frage der Ausschließung der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt werden, nach § 33 StPO der vorherigen "Anhörung der Verfahrensbeteiligten bedurft hätte. Außerdem eber ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtsbeschluß, die Öffentlichkeit auszuschließen, der Verteidigung weder das Recht noch die Möglichkeit nahm, in der nunmehr nicht öffentiichen Sitzung etwaige Bedenken gegen den Ausschluß der Öffentlichkeit vorzubringen, und zwar im gegebenen Fall umsoweniger; als die Sitzung mit den Schlußvorträgen der Verteidiger fortgesetzt wurde, diese also sogleich zu Wort kamen. Keiner von
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ihnen hat aber (nach der Sitzungsniederschrift und dem Vortrag der Revision) solche Bedenken geäußert. Nach alledem hätte das Landgericht keinen Anlaß gehabt, den Weg des § 174 GVG einzuschlagen. Der weitere Gang der Hauptverhandlung ist aber zugleich eine Bestätigung dafür, daß die Ausschließung der Öffentlichkeit sachlich berechtigt war und nicht auf der
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Nichtanhörung der Verfahrensbeteiligten beruhte.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine Gesetzesverletzung erkennen 1äßt, ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Geier Dr. Peetz Mantel
Hübner Dr. Hengsberger
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Par? 12 Zu Z. E28
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