Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 26 Herausgabe von Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen; für den Antrag gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 26 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 30.01.2025 – 38 K 11113/24.BDG
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2009 – DB 16 S 57/09Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Disziplinarverfahren bei Verdacht ungenehmigter Nebentätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.08.2008 – 3 B 10756/08.OVGZitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 14.09.2022 – 4 L 1085/22Zitiert von 3
- VG Magdeburg, 04.08.2020 – 15 B 4/20Zitiert von 2
- BVerwG, 09.05.2023 – 2 AV 2/23Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im behördlichen DisziplinarverfahrenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.