Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/27#abs-1 (1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/27#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/27#abs-3 (3) Durch Absatz 1 werden das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 27 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 14.09.2022 – 4 L 1085/22Zitiert von 3
- VG München, 23.01.2019 – M 13B DA 19.160
- BVerwG, 09.05.2023 – 2 AV 2/23Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im behördlichen DisziplinarverfahrenZitiert von 7
- BVerwG, 31.03.2011 – 2 A 11/08Durchsuchung im behördlichen Disziplinarverfahren; Rechtsgrundlage; Begriff; Eingriff in das Recht auf informationelle SelbstbestimmungZitiert von 36
- VG München, 27.05.2022 – DA 22.2800
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2009 – DB 16 S 57/09Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im Disziplinarverfahren bei Verdacht ungenehmigter Nebentätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 14.01.2026 – 5 OB 116/25Zitiert von 1
- BVerwG, 04.11.2025 – 2 B 7.25Verwertbarkeit von in einem Strafverfahren bekannt gewordenen Tatsachen für dienstrechtliche MaßnahmenZitiert von 3
- VG Hamburg, 17.02.2025 – 32 DE 704/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 27 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.