Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

Stand: 01.04.2024

Bund2 Fassungen26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/27#abs-1 (1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/27#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/27#abs-3 (3) Durch Absatz 1 werden das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 26 § 28