Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 14.09.2022 – 4 L 1085/22Zitiert von 3
- VG München, 23.01.2019 – M 13B DA 19.160
- BVerwG, 09.05.2023 – 2 AV 2/23Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung im behördlichen DisziplinarverfahrenZitiert von 7
- BVerwG, 31.03.2011 – 2 A 11/08Durchsuchung im behördlichen Disziplinarverfahren; Rechtsgrundlage; Begriff; Eingriff in das Recht auf informationelle SelbstbestimmungZitiert von 30
- VG München, 27.05.2022 – DA 22.2800
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2009 – DB 16 S 57/09Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 14.01.2026 – 5 OB 116/25Zitiert von 1
- BVerwG, 04.11.2025 – 2 B 7.25Verwertbarkeit von in einem Strafverfahren bekannt gewordenen Tatsachen für dienstrechtliche MaßnahmenZitiert von 3
- VG Hamburg, 17.02.2025 – 32 DE 704/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/27#abs-1 (1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/27#abs-2 (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/27#abs-3 (3) Durch Absatz 1 werden das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.