§ 322 Verwerfung ohne Hauptverhandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/322#abs-1 (1) Erachtet das Berufungsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es darüber durch Urteil; § 322a bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/322#abs-2 (2) Der Beschluß kann mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.