§ 320 Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BGH, 13.11.1959 – 2 StR 239/59Zitiert von 1
- BayObLG, 20.03.2024 – 204 StRR 77/24Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 22.02.2021 – 2 Ws 246/20
- LG Detmold, 10.05.2017 – 21 Qs 36 Js 1194/14-41/17
- OLG Hamburg, 31.10.2016 – 1 Ws 154/16
- KG, 20.01.2016 – (5) 121 Ss 155/15 (57/15) - 5 Ws 156/15, (5) 121 Ss 155/15 (57/15)
Zuletzt entschieden
- OLG Koblenz, 01.12.2014 – 2 Ws 616/14
- OLG Karlsruhe, 01.10.2014 – 2 (6) Ss 442/14; 2 (6) Ss 442/14 - AK 118/14Zitiert von 2
- OLG Koblenz, 21.08.2014 – 2 Ws 376/14Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 320 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat nach Ablauf der Frist zur Rechtfertigung die Geschäftsstelle ohne Rücksicht darauf, ob eine Rechtfertigung stattgefunden hat oder nicht, die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr eingelegt ist, dem Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der Berufung zu.