§ 132 Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Hamburg, 25.04.2025 – 615 Qs 37/25Zitiert von 1
- AG Kehl, 03.03.2015 – 3 Cs 206 Js 13333/14
- AG Kehl, 21.03.2016 – 3 Cs 206 Js 5241/15
- AG Kehl, 04.11.2015 – 2 Cs 308 Js 20828/14
- LG Hof, 09.10.2025 – 3 Qs 82/25
- LG Berlin, 03.11.2011 – 526 Qs 22/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 01.02.2024 – 6 Qs 8/23
- BFH, 16.08.2023 – VII B 121/22 (AdV)Entstehung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer im Zusammenhang mit Umstieg im Flugverkehr
- LG Heilbronn, 14.11.2022 – 2 Qs 91/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/132#abs-1 (1) Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der Beschuldigte
§ 116a Abs. 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/132#abs-2 (2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/132#abs-3 (3) Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden. Die §§ 94 und 98 gelten entsprechend.