Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 11.08.2026 – 5 StR 160/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110826B5STR160.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 2. Oktober 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Darstellungsanforderungen bei molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2026 - 4 StR 71/26 Rn. 29) hat das Landgericht eingehalten. Den Urteilsgründen ist insbesondere auch eine Aussage zur biostatistischen Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, die alle dort erörterten DNA-Mischspuren abdeckt.
Soweit die Revision des Angeklagten P. mit einer Verfahrensrüge einen „Verstoß gegen §§ 250, 261, 244 Abs. 3 StPO und Art. 103 I GG“ im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum „Shedder-Status“ des Angeklagten geltend macht, zeigt sie keine Rechtsfehler auf. Insbesondere durfte im Freibeweisverfahren zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag eine telefonische Auskunft einer Sachverständigen zur Klärung der bestehenden empirischen Erkenntnismöglichkeiten eingeholt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 3 StR 284/11, NStZ 2012, 345) und der hierzu gefertigte Vermerk gemäß § 251 Abs. 3 StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden. Auch im Übrigen unterliegt die Verbescheidung des Beweisbegehrens keinen rechtlichen Bedenken.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner