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BGH Urteil vom 10.09.1963 – 1 StR 563/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Galvaniscur Richard HB ; geboren am

GEEEEEED 9:5 in YEREED, zuletzt onne festen Wohnsitz,

Pur Acit in Untersuchungshaft, vegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 18. Februar 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier ” als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GEREEERD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. September 1962 zum Strafausspruch und zum Rückfall mit den zugehörigen Feststellungen eufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen. j

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Der unter anderem schon dreimal zu erheblichen Zuchthausstrafen verurteilte Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall, ferner wegen vier versuchter Verbrechen der Unsucht nit einem Kind, davon drei in Tateinheit begangen, zu ciner Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, auch ist bei ihm die Sicherungsverwahrung angeordnet worden,

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerüst wird. Das Rechtsmittel muß teilweise Erfolg

haben,

II. ifach Einlegung und Begründung des Rechtsmittels richtete der Angeklagte unter dem 24. November 1962 an die

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Jugendkarmer eine Eingabe, in der er das Gericht darum bat, ihm die Sicherungsverwahrung im Gnadenwege zu eriassen. Im Rahmen der von ihm hierbei gemachten Vorschläge erklärte er unter anderem, er nehme seine Reviclon zurück. Diese Rücknahmeerklärung war unwirksam und daher unbeachtlich, weil sie an Bedingungen geknüpft war (BGH NIW 1954, 243 Nr. 18; Schwarz/Kleinknecht, 24. Aufl., Einl. 4 J, S. 21; vgl. auch die spätere Erklärung des Angeklagten vom 10. September 1963, Bi. 135 d.A.).

III. 1) Der Angeklagte macht geltend, er habe, infolge Taubheit auf dem linken und zeitweiliger Beeinträchtigung der Hörfähigkeit auf dem rechten Ohr den Gang der Verhandlung nur unvollständig aufzunehmen vermocht. Die unmittelbar am Richtertisch stehenden Zeugen habe er zum Teil überhaupt nicht verstehen und infolgedessen nicht äic ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen geben können.

Der Angeklagte war nicht taub i.S. der §§ 186 GVG, 259 Abs. 2 StPO sondern schwerhörig (S. 4 UA). Im Hauptverhandlungstermin vom 24. September 1962 hat der Angeklagte nicht geltend gemacht, er könne die Zeugen (Zeuginnen) nicht verstehen (vgl. auch die dienstlichen fußerungen der Richter vom 7., 12. und 13. November und des Landgerichtsarztes vom 6. November 1963). Der Beschwerdcführer, dem übrigens ein Verteidiger zur Seite stand, kann daher jetzt nicht rügen, er sei verhandlungsurfähisg oder in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise behindert gewesen (RGSt 15, 172 ff; BGH IM § 259 Abs. 2 StPO Nr. 1; BGH Urt. v. 29. April 1954, 3 StR 4139/53, 5. 5/6; Beschluß des Senats vom 22. Februar 1962 in der Sache Mering, 1 StR 24/62). Im Verhandlungs-

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protokoll (S. 6 ) ist übrigens festgestellt, daß der § 257 StPO beachtet worden ist (Bl. 74 d.A.)s

Für die künftige Verhandlung wird auf Nr. 22 Abs. 1 der Richtlinien für das Strafverfahren hingewiesen. Obwohl es sich insoweit nicht um protokollßflichtige Förmlichlzeiten handelt, wird doch empfehlenswert sein, in der !icderschrift klarzustellen, daß der Angeklagte alles verstanden hat.

IV. 1) Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist - vom Rückfall abgesehen -— rechtlich nicht angreifbar.

Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten bei Rositta MlBunä enschließend gegenüber den drei anderen Mädchen als versuchte Verbrechen nach § 176 Abs. 1 iir. 3 StGB läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfcehler erkennen, Zum Fall Rositta kann auf BGHSt 6, 302, 304 verwiesen werden. Mit Recht hat die strafkamnmer in dem letzten Vorfall - mit den drei Mädchen - nicht drei selbständige Handlungen gesehen, sondern drei, in Tateinheit stehende versuchte Verbrechen (RG JU 1936, 260 lir. 20; BGHSt 1, 20 ff.).

Rechtlich einwandfrei sind auch die Darlegungen des Tatrichters, daß es sich im Fall mit dem Fahrrad nicht um unbefugten Gebrauch im Sinne des § 248 b StGB, sondern um einen Diebstahl gehandelt habe (S. 4, 7 UA).

Dagesen sind die Voraussetzungen des strafschärfenden § 244 Abs. 1 StGB setzt u.a. voraus, daß ein als Dieb, Riuber usw. Bestrafter "darauf abermals eine dieser Handlungen begangen hat." Es genügt daher nicht, in den

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Urtceilsgründen die Daten der Verurtcilungen anzuführen, die nach den §§ 244, 245 StGB den Rückfall begründen sollen. Viclmehr muß auch die Begehungszeit der der zweiten Vorverurteilung zugrundeliegenden Straftat angegeben werden (RG JW 1937, 1802 Nr. 52; BGH Urt. v. 22. Novenber 1960, 1 StR 419/60). Das Landgericht hat aber hier bei keiner der für den Rückfall in Betracht korsenden früheren Taten die Begehungszeit genannt

(3. 3, 8 UA). Daß der Angeklagte schon in diesen Fällen wegen Dicbstahls im Rückfall verurteilt wurde, befreite von der Notwendigkeit der Mitteilung der Tatzeit im

jetzigen Urteil nicht; ebensowenig der Umstand, daß der Eröffnungsbeschluß (Bl. 30 d.A.) die der zweiten Vorverurteilung zugrundeliegende Tatzeit anführt

(RG aa0).

2) Hieraus ergeben sich zugleich Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den ihm zur Last gelegten Diebstahl als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen. Denn der von der Straf-Kemner angewendete § 20 a Abs. 1 StGB setzt voraus, daß die der zweiten früheren Verurteilung zugrundeliegende Tat nach der Rechtskraft des ersten Urteils begangen worden war (BGIISt 7, 178 ff sowie die vorgenannte Entscheidung des Senats vom 22 November 1960, 1 StR 419/60).

Aber auch davon abgesehen sind die Darlegungen der Strafkerner zu § 20 a Abs. 1 StGB nicht ausreichend.

Die früheren Verfchlungen des Angeklagten und auch co Intwendung des Fahrrades betrafen sämtlich Vermögensstraltaten. Demgegenüber sind die gegenüber den Wädchen begargenen sittlichen Ausschreitungen Straf-

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taten ganz anderer Art. Dieser Umstand schließt zwar die Anwendung des § 20 a Abs. 1 StGB auch insoweit nicht aüs. Daß der Angeklagte auch die beiden Sittlichkeitsverbrechen aus einem inneren verbrecherischen Hang begangen hat und wegen dieses Hanges dic Gefahr besteht, der Angeklagte werde rach Strafverbüßung ähnliche Sittlichkeitsverbrechen begehen, bedurfte indes näherer, besonders sorgfältiger Iegrürdung (RGSt 70, 214; BGHSt 16, 296, 297). Daran hat cs das Landgericht fehlen lassen, Die Strafkammer ist arschkeirend der Auffassung: Wenn ein erheblich Vorbestrafter «lsbald rach Verbüssung der letzten Strafe wiederum Straftaten begehe, dann sci er hinsichtlich sämtlicher neu begargenen Verbrechen ohne weiteres als gefährlicher Gewohrhcitsverbrecher anzuschen; der Hang ergebe sich aus seinen verbrecherischen Tun (S. 10 - 12 UA). Allgemeine Bemerkungen dieser Art reichen jedoch als Begründung nicht aus. Desgleichen nicht die Angaben über frühere Verhaltensweisen des Angscklagten, die zum Teil rund zwanzig sehre zurückliegen (S. 11 unten UA). Sein Verhalten während äcs letzten Krieges (Umgang mit Fremdarbeiterinnen usw.) war hier für § 20 a Abs. 1 StGB ohne jede Bedeutung. Bezüglich der späteren Betätigung als Beobachter von Liebesraaren fehlen nähere Einzelheiten. Jedenfalls erfordert

der § 20 a Abs. 1 StGB die "Gesamtwürdigung der Taten" (vgl. auch EGH NW 19553, 673 Nr. 16). Der Angeklagte

war aber, wie das Landgericht zugibt, bisher wegen Sittlichkeitsverbrechen noch nicht bestraft worden. Luck § 20 a

Abo. 2 StGB kam hier nicht in Betracht, da es sich rechtlich nur un zwei Straftaten gegenüber den Mädchen handelte.

Die Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlichen Gewohrheitsverbrecherıs nach § 20 a Abs. 1 StGB auch hinsichtlich dieser sittlichen Verfehlungen gegenüber den züädchken hätte sich vielleicht dann rechtfertigen lassen,

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wenn näher dargelegt worden wäre, daß ihm jedes Empfinden für die Gebote des Rechts und der Sittlichkeit auf

Grund sciner Veranlagung oder infolge seines be-

sonderen ‘/erdegangs abhanden gekommen war, er sich

also bewußt_ gegen alle ihm nicht zusagenden Normen der Rechtsordnung auflehnte (BGHSt 16, 298). Das angefochtene Urteil enthält zwar gewisse Andeutungen in dieser Richtung, wenn cs 5. 10, 11 UA heißt: "Dr. Bittner (der Lardgerichtsarzt) schildert den Angeklagten als weichen, werig verlässlichen Menschen, der nicht in der Lage ist, selbst den einfacheren Geboten einer sittlichen und gesetzlichen Ordnung... zu entsprechen, Dieses Bild

deckt sich mit dem, das die Kammer vom Angeklagten in

der Hauptverhandlung gewonnen hat", Damit stimmt aber nicht völlig übercin, was auf S. 4 UA vom Angeklagten gesagt wird: "Scine moralischen und ethischen Wertmaß-

stäbe sind weitgehend verkümmert". Demnach waren sie also doch noch teilweise bei ihm vorhanden. Ein labiler fensch ist nicht notwendig ein "Allround-Verbrecher"

im Sinne der oben genannten Entscheidung des Senats. Nach allcden biotcet das Urteil kein geschlossenes, eindeutiges kriminalbiologisches Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten.

Y. Somit wird die Annahme der Rückfallvoraussetzungen und die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher Äurch die bisherigen Feststellungen nicht hinrcichend getragen. Dies hat die Aufhebung des Urteils zum Rückfall und im gesamten Strafausspruch, je mit den Feststellungen, zur Folge, womit auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42 e StGB) ihre Grundlage verert. Die weitergehende Revision dagegen ist als un-

ad Pe

kegrürdet zu verwerfen.

Der Tatrichter hat Gelegenheit, näher festzustellen, was der Angeklagte in den ersten Tagen nach der Entlassung aus dem Zuchthaus getrieben hat und in welcher Lage cr sich befand, als er das Fahrrad entwendete.

Dr, Geier Seibert Willms

Hübner . Fischer

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