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BGH Urteil vom 16.02.1966 – 2 StR 489/65

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

nur zu C StPO §§ 243 Abs. 4, 244 Abs. 2 Erklärt der Vorsitzende in der Hauptverhandlung, eine vom Angeklagten behauptete Tatsache könne als wahr behandelt werden, will sich die Strafkammer aber nicht an diese Zusage halten, so gebietet es die Aufklärungspflicht, dem Angeklagten vor der Urteilsverkündung hiervon Kenntnis zu geben. BCH, Urt. v. 16. Februar 1966 - 2 StR 489/65 - 1IG Gicßen

2078 077

Nachschlagewerk: ja) Amtliche Sammlung: ja)

nur zu C

StPO §§ 243 Abs. 4, 244 Abs. 2

Erklärt der Vorsitzende in der Hauptverhandlung, eine vom Angeklagten behauptete Tatsache könne als wahr behandelt werden, will sich die Strafkammer aber nicht

an diese Zusage halten, so gebietet es die Aufklärungspflicht, dem Angeklagten vor der Urteilsverkündung hiervon Kenntnis zu geben.

BCH, Urt. v. 16. Februar 1966 - 2 StR 489/65 - 1IG Gicßen

BUNDESGERICHTSHOF

IM. NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

wegen gem. schweren Raubes uU.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung ,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter u»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revisionen der Angeklagten Me und <i> gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 9. Juni 1965 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihnen wird die in dieser Sache seit dem 10. Juni 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

II. Auf die Revision der Angeklagten Ma@wira das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschar+.f lichen schweren Raubes in Tateinheit mit Autostraßenraub, MED ferner in Tateinheit nit Fünren eines Kraftfahrzeug, ohne Führerschein verurteilt, und zwar MW zu sechs Jahren, KÜEED una Frau Mal zu je fünf Jahren Zuchthaus, Außerdem hat sie dem Angeklagten MP die Fahrerlaubnis für immer entzogen. Von den Revisionen der Angeklagten hat nur die der Angeklagten Ma Erfolg.

A. Zur Revision des Angeklagten MD

I. Verfahrensbeschwerden;

1.) Die Strafkammer war ordnungsmäßig besetzt. Wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ergibt, war ursprünglich für den 9. Juni 1965 keine Sitzung der Strafkamner vorgesehen. Vielmehr ist die Sitzung vom B. Juni 1965 auf diesen Tag verlegt worden. An ihr durften daher die für den 8. Juni 1965 ausgelosten Schöffen teilnehmen. Der Hauptschöffe HB hatte mitgeteilt, daß er sein Amt nicht wahrnehmen könne, weil er an Gelbsucht erkrankt und für vier Wochen dienstunfähig geschrieben sei. Das war eine genügende Entschuldigung, so daß auch gegen die Heranziehung eines Hilfsschöffen rechtlich nichts einzuwenden ist.

2.) Eines Dolmetschers, dessen Nichtzuziehung der Beschwerdeführer beanstandet, weil mit dem Zeugen VW» wegen dessen Schwerhörigkeit eine Verständigung kaum möglich gewesen sei, bedurfte es nicht. Selbst cine hochgradis® Schwerhörigkeit kann nicht der Taubheit gleichgeachtet werden, solange eine unmittelbare Werständigung durch das gesprochene Wort möglich ist (BGH IM Nr. 1 zu § 259 StPO).

Daß diese Möglichkeit hier bei der Art und Weise, wie die Vernehmung durchgeführt wurde (nahes Herantreten an den Richtertisch und lautes Sprechen) nicht ausreichend gegeben war, ist nicht dargetan. Im übrigen hätte die Zuziehung eines im Umgange mit tauben Personen erfahrenen Dolmetschers die Verständigung mit dem Zeugen nur fördern können, wenn diesem die in solchen Fällen übliche Zeichensprache geläufig gewesen wäre. Auch dafür ist nichts ersichtlich. Von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung oder einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht kann hiernach keine Rede sein.

II. Sachbeschwerde:

1.) Der Schuldspruch läßt keinen den Angeklagten MB Denachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Das bedarf einer Erörterung nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Autostraßenraubes (§ 316 a StGB), gegen die allein sich auch die Revision mit Einzelausführungen wendet. Allerdings kann den rechtlichen Darlegungen der Strafkammer nicht in allen Punkten gefolgt werden. Im Ergebnis ist ihrer Auffassung indes beizutreten. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 19, 191 ausgesprochen hat, erfüllt nicht jeder Angriff in einem Kraftfahrzeug das Merkmal der "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs". Dazu muß die Tat in naher Beziehung zur Benutzung des Fahrzeugs als Verkehrsmittel stehen; das Kraftfahrzeug muß als Transportmittel im Tatplan eine Rolle spielen. Danach beständen in der Tat Bedenken gegen die Annahme dieses Merkmals durch die Strafkammer, wenn, wie die Revision meint, der Angeklagte MB den Entschluß, den Mitfahrer VB zu Verauben, möglicherweise beide Male erst nach dem Anhalten gefaßt hätte. Diese Möglichkeit scheidet indessen nach den Urteilsfeststellungen aus. NW hat den VW trotz mehrfacher Bitten nicht an dessen Wohnort aussteigen

lassen, sondern ist weitergelahren, hat dann auf freier Strecke plötzlich angehalten und den Angeklagten x aufgefordert, vg» nach Geld zu durchsuchen, was dieser auch unter Gewaltanwendung gemeinsan mit der Angeklagten Ma} tat. Das gefundene Geld lieferten beide an My ab. Dieser fuhr sodann weiter, bog jedoch nach einiger Zeit in einen Feldweg ein, wo vw unter Mitwirkung aller drei Angeklagten nochmals beraubt wurde. Bei einem soichen Verhalten liegt es auf der Hand, daß der Angeklagte Nm den jeweiligen Tatentschluß bereits während der Fahrt gefaßt hatte und beide Male an einer ihm geeignet erscheinenden Stelle anhielt, um dort sein Vorhaben auszuführen, Damit aber nutzte er die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs und die hierdurch gebotene Möglichkeit zur Schaffung einer Gefahrenlage für das Opfer aus (vgl. BGHSt 15, 322; 18, 170).

2.) Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Angesichts der Schwere der Tat und der Vorstrafen kann es auch aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis für

immer untersagt hat.

B. Zur Revision des Angeklagten Ki.

I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaft lichen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere auch für die auf der Feststellung stillschweigenden Einverständnisses beruhende Annahme von Mittätersachaft. KEREED hat zwar das bei der ersten Durchsuchung des WB zefundene Geld an MEEB ahgelierert, jedoch, wie sich aus den

Ausführungen auf Bl. 11 UA ergibt, nur deshaltk, weil NEED das gesamte dem WE weggenomme Geld später aufteilen

sollte. Das bei dem zweiten Überfall gefundene Hartgeld steckte er selbst ein. Soweit die Revision dies bestreitet, "greift sie in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen an. Danach kann kein Zweifel sein, deß Ki von vornherein mit Zueignungsabsicht handelte, was die Strafkammer übrigens auf Bl. 9 UA auch ausdrücklich hervorgehoben hat. Er hat außerdem bei beiden Vorfällen auf Ve» eingeschlagen. Selbst wenn berücksichtigt wird, daß Ne der eigentliche Urheber der Tat war, kann es bei dieser Sachlage rechtlich nicht beanstandet werden, daß die Strafkaumer den Angeklagten KB als Mittäter angesehen hat.

II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision ferner dagegen, daß der Angeklagte KW zugleich wegen Autostraßenraubes verurteilt worden ist. Allerdings muß nach den Urteilsfeststellungen bei ihm davon ausgegangen werden, daß er den Entschluß, Wolf zu berauben, jeweils erst nach dem Anhalten faßte. Bei ihm hat es mithin an einem schon vor der Tat bestehenden Plan gefehlt, in dem das Kraftfahrzeug als Transportmittel eine Rolle spielte. Indessen ist Mittäterschaft auch in der Form möglich, daß sich ein enderer an einer Tat beteiligt, die bereits begonnen und sogar schon rechtlich vollendet, aber noch nicht tatsächlich beendet ist. § 316 a StGB stellt das "Unternehmen eines Angriffs zur Begehung von Raub" unter Strafe und erfaßt damit die Tat vom Versuch bis zum Eintritt des beabsichtigten Erfolges. Daraus ergibt sich, daß das von MED begangene Verbrechen des Autostraßenraubes beim Anhalten des Kraftfahrzeuges noch andauerte und daher cine strafbare Teilnahme des Angeklagten Kl noch möglich war. Sie setzte allerdings außer einer Beteiligung an der weiteren Tatausführung die Kenntnis und Billigung des bisherigen - tatbestandsmäßigen - Geschehens, hier also insbesondere

des schön während der Fahrt von MB zefaßten Entschluss, zum Raub, voraus (vgl. BGHSt ?, 344). In dieser Hinsicht mögen zwar Bedenken bestehen, soweit es sich um das erste Anhalten handelt; denn KM hatte vis dahin geschlafen und mag sich nicht sofort bewußt geworden sein, daß dies Anhalten im Tatplarnı MB: 1ag. Kein Zweifel kann indessen bestehen, daß er den Zweck des zweiten Anhaltens auf einen Feldweg erkannt und, wie sein weiteres Verhalten zeigt, auch gebilligt hat. Wenn er sich nunmehr an der weiteren Durchführung der Tat beteiligte, so handelte auch er "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßen-

verkehrs".

III. Auf die Strafzumessung ist diese teilweise abweichende rechtliche Würdigung ohne kinfluß, da die Strafkammer auf die Mindeststrafe des § 316 a StGB erkannt hat.

C. Zur Revision der Angeklagten Ma

Die Verfahrensbeschwerde greift durch. Wie die dienstlichen Äußerungen der drei Berufsrichter und die Erklärungen der Mitverteidiger ergeben, hat der Vorsitzende in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht, die Strafkammer werde zugunsten der Angeklagten Maß von ihrer Einlassung ausgehen, daß sie nach der Tat vom Angeklagten MW vergewaltigt worden sei. An diese Zusage hat sich die Strafkammer nicht gehalten. Sie führt vielmehr im Urteil aus, daß dieser Darstellung der Angeklagten nicht gefolgt werden könne. Das beanstandet die Revision zu Recht.

In der Zusage des Vorsitzenden lag der Sache nach die Zusicherung einer Wahrunterstellung; denn in der Angeklagten wurde die Vorstellung erweckt, das Gericht werde

kei der Urteilsfindung die behauptete Tatsache so behandeln, als wenn sie erwiesen wäre. Stellte sich spätestens bei der Beratung heraus, daß diese Zusicherung nicht eingehalten werden konnte oder sollte, so erwuchs für den Vorsitzenden oder das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO in Verbindung mit den §§ 243 Abs. 4 und 136 Abs. 2 StPO die verfahrensrechtliche Pflicht, die Angeklagte und ihre Verteidigerin vor der Urteilsverkündung hiervon zu unterrichten, um so deren jetzt irrige Vorstellung zu beseitigen und ihnen damit Gelegenheit zu geben, sich auf die veränderte Sachlage einzustellen und alle Möglichkeiten der Yertcidi- „ung in diesem Punkte auszuschöpfen (vgl. BGHSt 1, 51, 54). Dies ist nicht geschehen.

Daß das Urteil auf diesen Verfahrensfehler. beruht, ist nicht auszuschließen. Der Senat kann nicht übersehen, ob es der Angeklagten nicht gelungen wäre, die Überzeugung der Strafkammer, daß eine Vergewaltigung nicht stattgefunden habe, zu erschüttern, wenn diese Frage in der Hauptverhanälung eingehender, als es infolge der Zusicherung des Vorsitzenden naturgemäß geschehen war, erörtert worden wäre. Insbesondere hätte die Angeklagte den Vorgang im einzelnen schildern sowie Fragen an die Mitangeklagten richten und ihnen Vorhalte machen können. Für den Fall, daß die Strafkammer von einer Vergewaltigung ausgegangen wäre, bleibt aber nach den Urteilsausführungen offen, ob sie hierin nicht ein wesentliches Beweisanzeichen dafür gesehen hätte, daß sich die Angeklagte, wie sie behauptet hat, an der Tat aus Furcht vor dem Angeklagten MB beteiligte. Dadurch könnte wicderum zumindest die Annahme, daß die Angeklagte an dem ihr vorgeworfenen Verbrechen des Straßenraubes und schweren Raubes als Mittäterin und nicht als Gehilfin teteiligt gewesen sei, zu ihren Ungunsten beeinflußt worden sein.

Auf die Sachbeschwerde einzugehen, erübrigt sich

unter diesen Umständen.

Baldus Dotterweich Willns

Kirchhof | Meyer