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BGH Entscheidung vom 10.07.1962 – 5 StR 247/62

5. Strafsenat

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ic) 058

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bautechniker Salomon Mm ED zus TEEN, geboren am EEE 1895 in I (Polen),

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.Januar 1962 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründezs

Die Revision des Angeklagten, mit der er seine Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1l und 3 StGB bekämpft, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden

l. Die auf Verletzung der §§ 259 StPO, 185 GVG gestützte Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Sie könnte nur Erfolg haben,. wenn der Angeklagte der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig gewesen wäre. Ersichtlich war hier der Dolmetscher nur deshalb zugezogen worden, weil der Angeklagte die deutsche Sprache nicht voll beherrschte. In einem solchen Falle blieb es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, in welchem Umfange er unter oder ohne Mitwirkung des bestellten Dolmetschers. mit dem Angeklagten verhandeln wollte (vgl. BGHSt 3,285,286).

Dafür, daß der Vorsitzende hier die seinem Ermessen gesetzten Schranken überschritten hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung ergibt, die sich mit derjenigen des Berichterstatters deckt, vermochte der Angeklagte der Verhandlung ohne Schwierigkeit zu folgen. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte verstehe die deutsche Sprache ausreichend, steht auch im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt. Es ist ohnehin "unwahrscheinlich, daß der Angeklagte, der seit mehreren Jahren in Berlin mit seiner Frau-gemeinsam ein Ladengeschäft betreibt, deutsch nicht sprechen und verstehen könnte. Im übrigen ergeben auch die Angaben beider Verteidiger des Angeklagten nicht mehr, als daß der Angeklagte die deutsche Sprache nicht vollkoönnen beherrscht.

2. Für eine Verletzung des § 136a stro- sind keine Anhaltspunkte. vorhanden. Die vom ärztlichen Sachverständigen festgestellten Krankheitserscheinungen des Angeklagten für

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sich allein ergeben nicht, daß der Angeklagte übermüdet

war. Die Verhandlungsdauer und das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wie es sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt, erweisen ebenfalls nicht, daß der Angeklagte wegen Übermüdung der Hauptverhandlung nicht mehr folgen konnte. Weder er noch sein Verteidiger haben auch aus diesem Grunde eine Unterbrechung der Verhandlung beantragt.

5. Das Gesetz verbietet es nicht, denselben Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit eines Tatzeugen und den Geisteszustand des Angeklagten zu vernehmen. Ob der Sachverständige deswegen befangen sein könnte, brauchte nicht geprüft zu werden, weil von keiner Seite ein Ablehnungsgesuch angebracht worden ist.

4. Schließlich kann auch die Rüge der Revision nicht zum Ziele verhelfen, das Landgericht sei der ihm in § 244 Abs.2 StPO auferlegten Pflicht nicht nachgekommen, den Sachverhalt aufzuklären. Den Blatt 24 fd.A. ohne Namensnennung erwähnten Bekannten der Mutter Gabriele Rs zu ermitteln und zu vernehmen, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Weitere Beweismittel für die Behauptung, Gabrieles Mutter habe als geschiedene Frau mehrere verheiratete Freunde, sind auch in der Revisionsbegründung nicht angegeben. Insoweit ist diese Verfahrensbeschwerde unzulässig (vgl. BGHSt 2,168). Sie kann schließlich auch nicht darauf gestützt werden, an die Mutter selbst hätten noch weitere Fragen gestellt werden müssen (vgl. BGHSt 4,125,126).

5. Mit den Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Kindes Gabriele RW zreift die Revision nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Strafkamner an,

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II. Die Sachrüge

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil im gesamten Umfange darauf geprüft, ob das sachliche Recht richtig angewendet worden ist. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Insbesondere trifft es nicht zu, daß die Strafkammer, die dem Angeklagten nur zugebilligt hat, daß sein Hemmungsvermögen erheblich eingeschränkt sei, offengelassen habe, das Hemmungsvermögen sei überhaupt nicht vorhanden,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker