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BGH Entscheidung vom 20.10.1961 – 4 StR 322/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2175 079

Im Namen des Yolkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Horst O0 MB aus EB; geboren

am 8. AD EB in Bea NEE, zur Zeit in Untersuchungshaft, _

wegen Mordversuchs u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg ' als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Fiitner Bundesrichter Börtzler ‚als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. j als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 1. März 1961 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, .'

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird. verwonfen.

Von Rechts wegen

I. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts wollte der Angeklagte die l6jährige Manuela KB, mit der er während eines Spazierganges im EEE Stadtwald in einen Streit geraten war und deren Halstuch er dabei an beiden Enden "blitzschnell" zusammen2og;. in diesem Geschehensabschnitt nicht töten. Auch als sie

"wider Erwarten sogleich ohnmächtig wurde und nach vorne "zusammen sackte", war sein erster Gedanke, sie an eine andere Stelle zu tragen, damit sie sich erholen könne. Als er sich anschickte, sie aufzuheben, und in diesem Augenblick eine Spaziergängerin wahrnahn, die zu ihm herübersan, erschrak er und fürchtete entdeckt zu werden. Von da an gab er es auf, dem Mädchen behilflich zu sein, Was er jetzt tat, war allein von dem Willen getragen, das Geschehene zu verbergen und unerkannt zu entkommen. Er trug Manuela etwa 20 m auf dem Fußpfad, auf em er mit ihr. gegangen war, weiter in den Wald hinein an eine Stelle, wo der Pfad von hohen Farnkräutern umsäumt war. Dort ließ er sie etwa 5 bis 10 Minuten liegen, während er weiter in den Wald hinein flüchtete und sich hinter einem Baum versteckte. Als er merkte, daß die Fußgängerin weitergegangen war; kehrte er an die Stelle zurück, wo er Manuela hingelegt hatte. Er traf sie auf dem Rücken liegend mit offenen Augen und weit aufgerissenen Mund an. Er meinte, sie lebe noch und werde jeden Augenblick laut losschreien. Da er dies verhindern wollte, stopfte er

ihr sein zu einem Knäuel zusammen gedrücktes Taschentuch in den Mund. Dann holte er ihre Handtasche und ihr Fahrtenmesser, die noch an der Stelle lagen, wo es zum Streit mit ihr gekommen war, legte beide Sachen nebCn ihren Kopf und bedeckte ihren Körper mit Farn-

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kräutern, Als er dem Mädchen den Knebel in den Mund steckte, war er sich bewußt, daß es daran sterben könne. Diesen Erfolg billigte er.

Den bedingten Tötungsvorsatz für diesen Zeitpunkt entnimmt das Schwurgericht der Tatsache, daß der Angeklagte die beiden Sachen Manuelas aufhob, damit Spaziergänger nicht aufmerksam werden sollten, und daß er den Körper unter Farnkräutern verbarg. Er wollte nach Überzeugung des Schwurgerichts dadurch erreichen, daß das Määchen nicht sobald - möglicherweise überhaupt nicht — gefunden werde. Seine Absicht, Manuela zu knebeln, damit sie mit dem Knebel auf unbestimmte Zeit liegenbleibe, lasse keinen Zweifel daran zu, "daß er die Möglichkeit ihres Todes wollte und billigte." Daß Manuela, deren Leiche etwa zwei Wochen später gefunden wurde, in dem Augenblick, als der Angeklagte sie knebelte, schon tot war — möglicherweise schon infolge der vorausgegangenen Drosselung - konnte nicht ausgeschlossen werden. Da der Angeklagte aber davon ausging, sie lebe noch, ‚hat das Schwurgericht seine zweite Tat als (untauglichen) Versuch des Mordes beurteilt. Wegen der vorausgegangenen das Leben gefährädenden Behandlung Manuelas hat es ihn ferner der gefährlichen Körperverletzung für schuldig erachtet. Für diese erste Tat hat es die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, dagegen für den Mordversuch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SUGB angenommen. Es hat Einzelstrafen von zwei Jahren Gefängnis (gefährliche Körperverletzung) und sieben Jahren Zuchthaus (Mordversuch) verhängt, ‘aus denen es eine Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus gebildet hat.

- A-II. Der Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch,

Der Beschwerdeführer meint, § 254 StPO sei verletzt, weil die richterlichen Vernehmungsniederschriften vom 14. Februar und 5. März 1960 in der Hauptverhandlung ohne die in ihnen angeführten polizeilichen Protokolle zum Zwecke des Beweises des Geständnisses des Angeklagten verlesen worden seien. Hierbei handelt es sich um die polizeilichen Vernehmungsniederschriften vom 15. und 17. Februar 1960. Der Vorsitzende unä der Berichterstatter Ges Schwurgerichts haben dazu dienstli:>. erklärt, die Niederschrift vom 13.Februar 1960 sei @.szugsweise, soweit es zum Verständnis des richterlicner Protokolls vom 14. Februar 1960 erforderlich gewesen sei, verlesen worden; im übrigen seien die Niederschriften vom 13. und 17. Februar 1960 nicht verlesen worden. Jedoch sei ihr Inhalt, soweit er sich auf die Tat beziehe, dem Angeklagten Satz für Satz vorgehalten worden. Dieser habe sodann zugegeben, das gesagt zu haben, was in den polizeilichen Niederschriften enthalten sei. Auch Kriminalrat Dr .KeB, der den Angeklagten wiederholt, u.a. auch am 13. und 17. Februar 1960 vernommen hatte, habe in der Hauptverhandlung als Zeuge bestätigt, daß der Angeklagte so ausgesagt habe, wie es in den polizeilichen Protokollen niedergelegt sei. Die Richtigkeit dieser Äußerungen ergibt sich aus der Darstellung des angefochtenen Urteils. Hiernach hat der Augerlagte die Tat zwar in der

Hauptverhandlung bestritten, aber sein früheres Geständnis ebenso wie dessen Wiederholung vor dem Kriminalrat Dr.Ke@iB und dem Staatsanwalt Hp an 17./18.10. 1960 (UA 16, 24) sowie bei seiner auf eigenen Wunsch erfolgten Gegenüberstellung mit der Mutter der Getöteten zugegeben und sich bemüht, die Abgabe eines - angeblich - falschen Geständnisses und die Richtigkeit seines Widerrufes durch Erklärungen verständlich zu: machen, die das Schwurgericht sodann im Rahmen der Beweiswürdigung rechtlich unangreifbar für widerlegt erachtet hat. Ausweislich der Urteilsgründe hat auch Dr KB als Zeuge über die näheren Umstände und den Inhalt der vor ihm abgelegten Gestänänisse des Angeklagten ausgesagt (va 24, 27, 30, 31).

Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob die polizeilichen Niederschriften, auf die in den richterlichen Vernehmungsprotokollen vom 14, Februar und 8. März 1960 verwiesen ist, als deren Bestandteile anzusehen sind und deshalb ebenfalls der Verlesung bedurften (vgl. BGH in NW 1952, 1027 Nr. 22; BGHSt 6, 282; 7, 74). Die Revision übersieht, daß das Schwurgericht hier nicht genötigt war, das - mehrfach wie- ‘derholte - Geständnis des Angeklagten im Wege des Urkundenbeweises nach § 254 Abs.1 StPO festzustellen. Diese Vorschrift hat nur Bedeutung, wenn der Angeklagte bestreitet, das frühere Geständnis abgelegt zu haben, oder wenn er dazu keine Erklärungen abgibt. Räumt er dagegen auf Vorhalt das frühere Geständnis ein, so, kann der Tatrichter seine auf den Vorhalt abgegebene‘ Erklärungen zur Grundlage der Urteilsfindung machen. Der Tatrichter darf auch den Polizeibeamten als Zeugen über den Inhalt der vor ihm erstatteten früheren Aus-

sage des Angeklagten vernehmen und diese Zeugenaussage verwerten (vgl. BGHSt 1, 339; 3, 149; Eb.Schnidt, Lehrkommentar § 254 StPO Anm.II 1 b Räd2. 3; Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 254 Anm. 1 a und 2b; § 250 Ann.2 b; Löwe/Rosenberg 20.Aufl. § 254 Ann.8). Ebenso zulässig ist es, wie es ausweislich der Urteilsgründe hier hinsichtlich der Bekundungen des Angeklagten bei der Gegenüberstellung mit der Mutter des Opfers geschehen ist, eine Tonbandaufnahme über diese Vernehmung in der Hauptverhandlung abzuhören und. als Beweisgrundlage zu verwerten (Kleinknecht/Müller, § 48 StPO Anm. 2 b III S. 173; Felämann,NJW 1958, 1166, Röhl, JZ 1957, 68).

Hinzu kommt im vorliegenden Falle, daß der Angeklagte bei seinen richterlichen Vernehmungen vom 14. Februar unä 3. März 1960 nicht bloß - wie es in den oben zuerst angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorausgesetzt ist - auf die vor der Polizei abgegebenen Erklärungen verwiesen und diese zum Inhalt seiner vor dem Richter erstatteten Aussage gemacht, sondern außerdem Einzelheiten über das Tatgescheben bekundet hat. Insbesondere hat der Angeklagte, bei der richterlichen Vernehmung vom 8. März 1960 alle für seine Täterschaft wesentlichen Umstände, namentlich seine Drohung, er werde Manuela umbringen, wenn sie nicht zur Vernunft käme, das Verknüpfen der beiden Enden des Halstuchs zu einem Knoten und das kräftige Anziehen des Knotens, das spätere Knebeln des Opfers mit seinem Taschentuch, das Bedecken Manuela's mit Farnkraut sowie das Herbeiholen ihrer vorher an Wegrand stehen gelassenen Tasche vor dem Richter selbständig ohne Verweisung auf die früheren polizeilichen Vernehmungen geschildert. Dieser Teil der richterlichen

Vernehmungen war daher auf alle Fälle als selbständiges Geständnis nach § 254 Abs.1 StPO verwertbar. Das gilt ebenso für den in der Hauptverhandlung verlesenen

brief des Angeklagten an die Mutter Manuela's vom 6. April 1960, in dem er sich ebenfalls zur Täterschaft bekannt hat.

Das Verfahren des Schwurgerichts ist nach alledem rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Schuldsprüche werden von den Feststellungen getragen.

Der Beschwerdeführer meint, es sei ausgeschlossen, daß er Manuela mit Tötungsevorsatz geknebelt habe. Das Urteil leide an einem Widerspruch, weil das Mädchen ‘durch den Knebel allein nicht zu Tode gekommen sein könne und damit. feststehe, daß die Drosselung die Todesursache gewesen sei. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe Manuela noch für lebend gehalten, als er sie knebelte, und daher hierbei mit Tötungsvorsatz gehandelt, ist denkgesetzlich möglich. Da die Todesursache den Urteilsdarlegungen zufolge nicht sicher geklärt werden konnte und mithin die Möglichkeit nicht auszuschließen war, daß Manuela in dem Augenblick der Knebelung schon tot war, mußte der Angeklagte hinsichtlich des zweiten Teils des Tatgeschehens wegen versuchten Mordes verurteilt werden. Körperverletzung mit Todesfolge allein, wie die Revision die Tat des Angeklagten beurteilt wissen möchte, kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß es am Nachweis dafür fehlt, daß schon die Drosselung den Tod des Mädchens herbeiführte,würde eine solche Würdigung den Unrechtsgehalt der Tat nicht ausschöpfen. Denn der An-

geklagte handelte nach der Drosselung weiter in der Vorstellung, Manuela lebe noch. Er knebelte sie, um sie am Schreien zu verhindern, obwohl er wußte, daß das Mädchen daran ersticken könne, wenn es - wie er es wünschte — dort, von ihm unter Farnkraut verborgen, liegen bleiben und nicht sobald - möglichst überhaupt nicht - gefunden werde, Den tödlichen Erfolg billigte er, weil er die vorausgegangene Straf-

tat verdecken wollte. Diese Darlegungen lassen kei-

nen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Annahne eines nur bedingten Tötungsvorsatzes nit der Feststellung der Verdeckungsabsicht zu vereinbaren ist (BGH in NdW 1955, 1119 Nr. 20; BGHSt 15, 291,

294, 297)»

3. in Strafausspruch kann das Urteil dagegen nicht aufrecht erhalten werden.

a) Für die gefährliche Körperverletzung hat das Landgericht eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren als

angemessene Sühne angesehen. Dabei hat es strafschär- - fend berücksichtigt, daß der Angeklagte das Halstuch

des Mädchens "ohne begreiflichen Anlaß" zugezogen ha-

be. Das steht nicht mit der Annahme in Einklang, der

Angeklagte habe Manuela, zu der er Zuneigung hatte, ängstigen und von ihren Vorhaben abbringen wollen, ihn für immer zu verlassen (UA 32); er sei auch durch den

von Manucla unmittelbar vorher gebrauchten Ausdruck

"Feigling"in Fahrt gebracht’ worden (UA 10).

Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die straferschwerende Verwertung der außerordentlichen Rücksichtslosigkeit des Angeklagten, die nach der Auffassung des Schwurgerichts darin liegt, daß er das Hals- ‚ tuch so heftig zugezogen hat, daß das Mädchen sofort das Bewußtsein verlor, In diesem Verhalten hat das Schwurgericht zutreffend eine lebensgefährdende Behandlung des Opfers erblickt, welche die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB rechtfertigt. Deshalb äurfte es die in einer solchen Behandlung ausnahmslos zutage tretende Rücksichtslosigkeit. nicht nochmals bei der Bemessung der Strafhöhe innerhalb des schwereren Strafrahmens verwerten, wenn nicht besondere Tatumstände - wie z.B. eine grausame Quälerei des Opfers - zu einem zusätzlichen Vorwurf in dieser Richtung drängten.

b) Bei der Strafzumessung für den Mordversuch führt das Urteil aus: "Strafschärfend mußte ins Gewicht fallen, daß der Angeklagte zu einer Tat schritt, die ihm sein vorausgegangenes Tun in keiner Weise abnötigte. Hätte er dem Mädchen geholfen und wäre seine Tat bekannt geworden, so war das ein kleines Übel.Daß dieses Übel für ihn ausreichte, zum Morä zu schreiten, erklärt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen nur daraus, daß er eine große Empfindlichkeit aufweist, wenn es um seinen Ruf geht, Daß.er diesem Drang nachgegeben hat und in diesem Augenblick nur an sich und sein Wohlergehen und nicht mehr an das durch seine Schuld hilfslos gewordene Mädchen gedacht hat, ist strafschärfend zu berücksichtigen." In diesen Ausführungen liegt ebenfalls die unzulässige Berücksichtigung eines Tatbestandsmerkmals, das die Anwendbarkeit

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des schwereren Strafrahmens des § 211 StGB überhaupt erst begründet. Denn der Gesetzgeber bedroht äie Tötung zur Verdeckung einer Straftat im § 211 StGB gerade deshalb mit schwererer Strafe, weil es besonders verwerflich ist,daß der Täter ein Menschenleben auslöschen will, um sich selbst vor Strafe zu schützen. Der Vorwurf, daß der Angeklagte zur Verdeckung einer Straftat gehandelt und sich dadurch des versuchten

Mordes Schuldig gemacht hat, kann mithin nicht deshalb

straferschwerend bewertet werden, weil der Angeklag-

te diese zweite Straftat hätte unterlassen können, indem er sein Opfer aus seiner lebensgefährlichen Lage befreite und das "kleine Übel" der strafrechtlichen Verantwortung für die vorausgegangene Tat auf sich nahm. Ohne Bedeutung ist es für das Strafmaß ferner, ob die Aufdeckung dieser Tat als mehr oder minder zumutbar erscheint; denn das müßte zu einer niedrigeren Bestrafung desjenigen Täters führen, der zur Verdeckung

einer schweren Straftat tötet. Von seinem Standpunkt aus hätte das Schwurgericht übrigens eher mildernd abwägen müssen, daß der rechtsunkundige Angeklagte wegen seiner vor der Drosselung ausgestoßenen Drohung, er werde Manuela umbringen, sogar fürchten konnte, er werds, falls sie aus der Ohnmacht wieder aufwache und seine Tat dadurch entdeckt würde, wegen Mordversuchs

zu einer hohen Zuchthausstrafe verurteilt werden.

Das Schwurgericht hat in den Strafzumessungsgründen ferner nicht erwogen, ob eine geringere Strafe etwa deshalb am Platze sei, weil der Angeklagte nur mit

bedingten Tötungsvorsatz gehandelt hat und nach den

Feststellungen auch nur der Vorwurf eines untauglichen

- Nordversuchs begründet ist.

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Die Sache muß daher zur Neubemessung der Einzelstrafen wie der Gesamtstrafe an das Schwurgericht zu- . rückverwiesen werden.

Rotberg Krumme ' Martin Flitner Börtzler