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BGH Urteil vom 05.07.1966 – 5 StR 311/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Dieter P En aus Damm,

dort geboren am im 1939,

wegen Erschleichung des außerehelichen Beischlafs

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt bein Bundesgerichtshof Dr ums als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr ie zus Dein als Verteidiger, _ Justizangestellte CB als Urkundsteamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‘des Landgerichts in Berlin vom 17.Februar 1966

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. -

= Von. Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erschleichung des außerehelichen Beischlafs zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfshren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß darin, daß das Landgericht die richterliche Niederschrift vom 6.September 1965 über das Geständnis des Angeklagten verlesen hat. Sie ist der Auffassung, daß. diese Niederschrift dem § 254 StPO nicht genüge.

Es trifft alleräings zu, daß die Rechtsprechung an die Verwertung eines richterlichen Protokolls zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis besondere Anforderungen stellt, wenn in dieser Niederschrift auf eine polizeiliche oder staatsanwaitschaftliche Vernehmung zurückgegriffen wird. Das hat seinen Grund darin, daß das Gesetz in diesen Fällen zur Ergänzung der Vernehmung des Angeklagten zur Sache gemäß §§ 243 Abs,4 Satz 2, 136 Abs.2 StPO ausnahmsweise den Urkundenbeweis zuläßt. Es beschränkt diese Ausnahme auf richterliche Vernehmungsniederschriften, versagt also polizeilichen Niederschriften dieses Privileg. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont, daß die wichtige Grenze zwischen polizeilichen und richterlichen Protokollen nicht verwischt werden darf.

am

Aus diesem Grunde ist in der Entscheidung vom 6.Juni 1952 (NJwW 1952,1027) eine richterliche Vernehmung nicht als “ausreichend bezeichnet worden, die nach bloßem Vorhalt

einer polizeilichen Vernehmung lediglich die Erklärung

des Beschuldigten enthält, daß die vorgehaltenen Angaben richtig: seien und daß er sie zum Gegenstand seiner richterlichen Vermehmung mache. In BGHSt 6,279,281 ist einer richterlichen Niederschrift, nach der der Beschuldigte dasselbe wie bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hat und ihm die polizeiliche Vernehmung sodann ebenfalls nur vorgehalten worden ist, die Anerkennung versagt worden, und zwar auch aus dem Grunde, weil ein polizeiliches Protokoll "nur auf Grund des § 254 StPO Bestandteil einer richterlichen Niederschrift" werden kann, wenn der Angeklagte die darin enthaltenen Angaben "auch in der ihnen vom Polizeibeamten. gegebenen Fassung als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter betrachtev wissen will, ferner wenn all das zweifelsfrei aus dem richterlichen Protokoll hervorgeht". Endlich hat der jetzt erkennende Strafsenat in BGHSt 7,73 ein richterliches Protokoll als unzulänglich abgelehnt, nach dem der Richter formblattmäßig dem Beschuldigten zwar die polizeiliche Vernehmung vorgelesen, den Beschuldigten vor der Verlesung aber entgegen § 136 StPO nicht zur Sache vernommen hatte. Zur Begründung ist dabei weiter ausgeführt worden, daß "der wesentliche Inhalt dessen, was der Beschuldigte zur Sache sagt, in dem richterlichen Protokoll oder gemäß § 188 Abs.4 StPO in einer unter Mitwirkung des Richters aufgenommenen kurzschriftiichen Anlage enthalten sein" muß. An dieser Rechtspreckunrg hält der erkennende Senat für die dort entschiedenen Fälle fest.

Im vorliegenden Falle ist in der Hauptverhandlung das richterliche Protokoll vom 6.September 1965 verlesen worden. Nach diesem Protokoll hat der Angeklagte (damals

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3.

Beschuldigte) seine Aussage zunächst im Zusammenhang gemacht. Alsdann wurde ihn seine am gleichen Tage vor der Polizei gemachte Aussage vorgelesen. Der Angeklagte erklärte dem Vernehmungsrichter, seine Aussage vor der. Polizei sei richtig und vollständig; er mache sie des-

' ‚halb auch zum Gegenstand seiner richterlichen Vernehmung.

Demit hat der Angeklagte, so führt das Landgericht aus, die von ihm in der polizeilichen Vernehmung gemachten Angaben vor dem Richter wiederholt. Diese Angaben seien ein Geständnis im Sinne das § 254 3tPO. Das richterliche Protokoll sei zum Zwecke der Bewoiserhebung über das Geständnis verlesen worden. In diesem Protokoll sei "der Tathergang einschließlich der Baweggriinde des Angeklagten wahrheitsgemäß geschildert" worden (UA S.9).

Es bedarf keiner Erörterung, cb die Strafkammer hiernach das polizeiliche ?Protckcll, auf das die. richterliche Niederschrift Bezug ninnt, als Seren Bestandteil hätte ansehen und zum Zweck des Urkundenbeweiscs hätte verlesen dürfen; denn das hat sie, wie die Sitzungsniederschrift erweist, nicht getan. Vielmehr hat sie dem Angeklagten das polizeiliche Protokoll - und zwar nicht einmal ganz, sondern nur in bestimmten Teilen - zum Zweck des Vorhalts vorgelesen. Das war ohne weiteres zulässig, sogar abgesehen davon, ob:der' Angeklagte nach seiner polizeilichen. Vernehmung durch einen Richter vernommen worden war. Allerdings durfte auf Grund des bloßen Vorhalts nicht dessen Inhalt, sondern nur das gegen den Angeklagten verwertet werden, was dieser auf den Vorhalt hin erklärte. Dagegen kat die Strafkammer aber auch nicht verstoßen. Den Inhält des ‚polizeilichen Protokolls hat sie dadurch in die Beweisaufnahme eingeführt, daß sie den Vernehmungsbeanten als

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Zeugen hörte. Das ist zulässig, und es ist immer dann

der gegebene Weg, wenn das polizeiliche Protokoll nicht oränungsgemäß zum Bestandteil einer späteren richterlichen Niederschrift gemacht worden ist. Die Strafkammer durfte auch gemäß § 254 StPO das richterliche Protokoll zum Beweise für diejenigen Erklärungen des Angeklagten verlesen, die - abgesehen von der Bezugnahme -— darin unmittelbar beurkundet waren, also zum Beweise dafür, daß der Angeklagte das Geständnis, das er bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht hatte und das die Strafkammer auf Grund der Aussage des Kriminalbeanten als erwiesen angesehen hat, bei seiner richterlichen Vernehmung wiederholt hat.

Eine weitergehende Bedeutung hat das Landgericht dem richterlichen Protokoll offenbar nicht beigemessen, wenn dies im Urteil auch nicht unmißverständlich zum Ausdruck gekommen ist. Selbst wenn aber im Hinblick auf die insoweit unklare Fassung des Urteils ein Verstoß gegen § 254 StPO anzunehmen wäre, ist der Revisionsrüge der Erfolg zu versagen, weil das Urteil nicht auf einem Verstoß gegen die genannte Vorschrift beruht (§ 337 Abs.1 StPO).

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung das äußere Tatgeschehen zum großen Teil zugegeben. Er hat lediglich in Abrede gestellt, mit der Zeugin von MB geschlechtlich verkehrt zu haben. Zum inneren Tatbestand hat er bestritten, mit der. Absicht nach Frohnau gefahren zu sein, dort eine Frau zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu finden. Er habe, so hat er erklärt, des weiteren nicht erkannt, daß die schlafende Frau ihn für ihren Ehemann gehalten habe.

Du

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Soweit erheblich, ist diese Einlassung durch die Beweisaufnahme widerlegt worden, ohne daß das Landgericht auf die in dem richterlichen Protokoll vom 6.September 1965 in Bezug genommenen polizeilichen srklärungen des Angeklagten im Wege des Urkundenbeweises zurückgegriffen hat,

Unsrheblich war, mit weicher Absicht der Angeklagte nach dem Besuch mehrerer Lokale am Wedding n2ch Frohnau gefahren ist. Im übrige“ hat das Lenegericht den Angeklagten bereits durch die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernonmenen Zeugen als überführt angesehen. Auf Grund der Aussage des Kriminalbeamten We als Zeugen hat das Landgericht festgestellt, daß die Zeugin von Mae den Angeklagten, der sich auf das Bett ihres Ehemannes gelegt hatte, mehrfach mit "Wölfi" ansprach und der Angeklagte spätestens in diesen Zeitpunkt erkannte, daß ihn die im Nebenbett liegende Frau für ihren Ehemann hielt. Im übrigen, d.h. soweit der Angeklagte die Beiwohnung bestreitet, het das Landgericht seine Einlassung durch die Aussage der Zeugin von Magie als widerlegt angesehen.

2. Die Rüge, das Landgericht habe den Angeklagten sowie die Zeugin von M@&MB und deren Ehemann nicht zu weiteren Fragen vernommen, kenn nicht zum Erfolge führen (vgl. BGHSt 4,125,126). Zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen brauchte sich das Lenägericht nicht gedrängt zu sehen.

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II. Die Sachrüge richtet sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Soweit sie die Strafzumessung beanstandet, ist sie offensichtlich unbegründet. Insbesondere enthält das Urteil keinen Widerspruch.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine

Sachrüge läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

Sarstedt Koffka Schmitt

Börker Kersting