Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund11 Entscheidungen

Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.

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