Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
VfGHGArt. 12 Befugnisse außerhalb der Sitzung; Vertretung des Präsidenten und des Generalsekretärs
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/12#abs-1 (1) Die dem Verfassungsgerichtshof zustehenden Befugnisse werden außerhalb der Sitzung von seinem Präsidenten oder nach Anordnung des Präsidenten vom Generalsekretär wahrgenommen. Dem Generalsekretär können insbesondere die zur Vorbereitung der Sitzung erforderlichen verfahrensleitenden Befugnisse sowie die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/12#abs-2 (2) Im Fall seiner Verhinderung wird der Präsident durch den ersten oder zweiten Vertreter, im Fall auch ihrer Verhinderung von einem der übrigen berufsrichterlichen Mitglieder nach Maßgabe der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge vertreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VfGHG/12#abs-3 (3) Der Präsident ordnet an, wer den Generalsekretär in dessen Aufgabenbereich außerhalb seines Richteramts vertritt. Der Vertreter des Generalsekretärs muß Richter auf Lebenszeit an einem Gericht des Freistaates Bayern sein.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art. 12 VfGHG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 23.04.2024 – Vf. 49-VI-22
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 16.04.2024 – Vf. 58-VI-22
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 11.04.2024 – Vf. 60-VI-22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.