Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof
VfGHGArt 9 Ausschließung und Ablehnung
Stand: 25.08.2026
Auf die Ausschließung und die Ablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs sind die Vorschriften der §§ 22 bis 30 StPO entsprechend anzuwenden.