Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 13.07.1989 – 4 StR 315/89
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Siegmund S CB zus sc. seboren am GE 1957 ir u,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
wIlI
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juli 1989, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger, als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (EEE in der Verhandlung,
Staatsanwältin EEE bei der Verkünung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer
Verfahrensrüge Erfolg.
Zu Recht beanstandet die Revision mit ihrer - zulässig erhobenen - Verfahrensrüge, daß die am 14. Juli 1988 in der Hauptverhandlung vorgenommene Ortsbesichtigung in Abwesenheit des Verteidigers stattgefunden hat:
Dem Angeklagten, der in der Hauptverhandlung keinen Wahlverteidiger hatte, war Rechtsanwalt io 1 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dieser war bei der Ortsbe-
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sichtigung nicht zugegen. Deshalb wurde "zu dem Termin im Einverständnis des Angeklagten zur Pflichtverteidigerin" die anwesende Referendarin Pflüger bestellt, die daraufhin an der Ortsbesichtigung als Verteidigerin teilgenommen hat.
Das war unzulässig. Für erstinstanzliche Verhandlungen vor dem Landgericht können Referendare nicht zum Pflichtverteidiger bestellt werden (§ 140 Abs. 1 Nr. 1 in Verb. mit § 142 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. auch BGH NJW 1975, 2351, 2352). Allenfalls kann in einem solchen Fall der Pflichtverteidiger dem ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendar die Verteidigung unter seiner Aufsicht überlassen; erforderlich ist aber auf jeden Fall, daß er dabei den Referendar verantwortlich überwacht (vgl. BGH NJW 1958, 1308, 1309). Davon kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil Rechtsanwalt HB bei dem Ortstermin nicht anwesend war. Die Referendarin war ersichtlich auch nicht von der Justizverwaltung als seine Vertreterin bestellt worden, so daß aus diesem Grunde’ die Übernahme der Verteidigung zulässig gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1975, 2351, 2352). Eine wirksame Übertragung der Verteidigung auf die Referendarin mit Zustimmung des Angeklagten nach § 139 StPO hat ebenfalls nicht vorgelegen, denn hierzu ist nur der gewählte, nicht aber der Pflichtverteidiger befugt (vgl. BGH NJW 1967, 165; 1975, 2351, 2352 m.w.Nachw.).
Die Ortsbesichtigung hat somit ohne die nach S 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO notwendige Anwesenheit des Verteidigers stattgefunden. Es handelte sich dabei um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, was sich ohne weiteres schon daraus ergibt, daß das Landgericht in der Beweiswürdigung auf das Ergebnis der Ortsbesichtigung - insbesondere im
Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen SEE - näher eingeht und in diesem Zusammenhang auf die Erörterungen "mit dem Angeklagten und seinem Verteidiger"
bei der Ortsbesichtigung hinweist (UA 15/16). Damit ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, der
zur Aufhebung des Urteils nötigt (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Laufhütte in KK 2. Aufl. § 140 StPO Rdn. 27).
Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde bedürfen danach keiner Erörterung. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß gegen die Übermittlung einer Zeugenladung an die in Thailand wohnhafte, vom Angeklagten benannte Zeugin, deren Aussage nach den bisherigen Feststellungen für die Urteilsfindung nicht unwesentlich sein kann, durch die dort mit Zustimmung der thailändischen Behörden tätigen Beamten des Bundeskriminalamtes grundsätzlich keine Bedenken bestehen, da das Gesetz für Zeugenladungen keine bestimmte Form
vorschreibt (vgl. Treier in KK 2. Aufl. § 214 StPO Rdn. 6, 9; RiStBV Nr. 117 Abs. 1 Satz 2). Gleichwohl wird es sich empfehlen, die Ladung jedenfalls auch auf diplomatischem Wege zu bewirken (vgl. hierzu RiVASt Nr. 116 mit Muster Nr. 31 sowie Anhang II Teil Thailand Nr. 6 ff).
Salger Knoblich Laufhütte Goydke Steindorf