Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 05.07.1995 – 2 StR 313/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
eat vom
5. Juli 1995
in der Strafsache
gegen
Luis. Francisco Ra EEE Ar CE „aus ACiD. geboren am &B. Em 1968 in Me (Kuba), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. Februar 1995 wie folgt geändert und neu gefaßt:
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 188 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 170 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Im übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit er freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 188 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen.
Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Die Strafkammer hat übersehen, daß das Tatopfer am 7. Juli 1994 das 14. Lebensjahr vollendet hatte, so daß ab diesem Zeitpunkt das Vorgehen des Angeklagten den Tatbestand des § 176 StGB nicht mehr verwirklichen konnte. Die im Juli und August 1994 festgestellten 18 Taten sind deshalb nur noch als sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen im Sinne von § 174 StGB zu werten.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Da auszuschließen ist, daß der Tatrichter niedrigere Einzelstrafen und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn er nur von 170 tateinheitlich begangenen Straftaten nach § 176 StPO ausgegangen wäre, konnten diese bestehen bleiben.
Im übrigen weist das Urteil im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten