Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 175 Anordnung der Anklageerhebung

Stand: 10.06.2019

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Erachtet das Gericht nach Anhörung des Beschuldigten den Antrag für begründet, so beschließt es die Erhebung der öffentlichen Klage. Die Durchführung dieses Beschlusses liegt der Staatsanwaltschaft ob.

§ 174 § 176