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BGH Urteil vom 26.09.1967 – 1 StR 389/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BRUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 1_StR_389/67

un er ine den marine aa

Eh URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schreinerneister Adolf TB zus sumEB EEE (Kreis VE), dort geboren am EEE 1934,

wegen Unzucht mit einem Kind u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Mai Seine Bundesrichter Pikart _ Bundesrichter Dr. Pfeiffer = ‚als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Verteidiger,

Justizangestellter ww als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 7. März 1967 wird

. ee. verworfen.

Er hat die Kasten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Re chts wegen

I. Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3, teilweise in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe ı von zwei Jahren und drei Monaten

verurteilt worden.

Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

IT. A Werkahzensvorsnssetzungen und § 266 StPO:

Die Verurteilung umfaßt unzüchtige Handlungen des Angeklagten an der 1950 geborenen Elisabeth in der Zeit von 1958 bis April 1965 (S. 2 - 3 UA). Die von der . Strafkammer zugelassene Anklage hatte dem Beschwerdeführer vorgeuorfen,

"in J 7 in. den Jahren 1959 und 1960

fortgesetzt handelnd

mit einer Person unter vierzehn Tahren unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben und durch dieselben Handlungen einen seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Menschen unter einundzwanzig Jahren zur Unzucht mißbraucht zu haben, indem er in zehn Fällen

die am EB '950 geborene Elisabetn Se >

die als Pflegekind in seinem Haushalt aufgenommen var, am Geschlechtsteil kitzelte und in einem Fall versuchte, mit ihr den Geschlechisverkehr auszuüben.

- Verbrechen gegen 88 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3,

73 StB. -" 2

Im Ermittlungsergebnis heißt es u.a.: "Nach ihren / d.h. Elisabeths_/ Angaben hat der Angeschuldigte seit ihrem achten Lebensjahr an ihr unzüchtige ‚Handlungen vorgenonmen und wiederholt mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Dies soll wöchentlich zwei- bis dreimal vorgekommen sein, und zwar bis April 1965. Demgegenüber gibt ' schuldigte zu, in einem Falle versucht zu haben, mit ihr geschlechtlich zu verkehren und sie in höchstens zehn Fällen am Geschlechtsteil gekitzelt zu haben. Nach sciner

' Darstellung soll die letzte unzüichtige Berührung erfolgt

sein, ehe er im Sommer oder Herbst 1960 angefangen habe zu freien." (Bl. 21/28, 43 äh. ).

Am 2. Verhandlungstag wurde der Angeklagte

vorsorglich darauf hingewiesen, daß zum Gegenstand der Urteilsfindung auch Vorgänge gemacht werden können, die sich in gleicher oder ähnlicher Weise etwa im Jahre 1958 und ab 1960 bis 1965 ereignet haben sollen, so daß über die in Anklage und Eröffnungsbeschluß erwähnten Vorwürfe hinaus, auch Verfchlungen in dieser Zeit in die fortgesetzte Handlung einbezogen werden und daß er möglicherweise wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 StPO /"StGB_): teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Verbrechen nach § 174 StPO /"StGB_7 verurteilt werden kann, und zwar auch für die Zeit, in der der Angeklagte ab April 1962 dem Kind als Vormund bestellt war".

Dem Angeklagten wurde Gelegenheit gegeben, seine Verteidigung entsprechend einzurichten. Ein Antrag auf Aussetzung wurde auf ausdrückliches Befragen weder vom Verteidiger noch vom Angeklagten gestellt (Bl. 62 d.A.).

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Die Verteidigung meint, das Verfahren müsse eingebetreffe. Für diese Zeiten fehle es an einer Anklage. Auch eine Nachtragsanklage sei nicht erhoben. Nur die Geschehnisse von 1959 und 1960 seien Gegenstand der Anklage gewesen,

Dem kann der Senat nicht folgen. Nach § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage belung darstellt. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfchler eine fortgesetzte Handlung für die ganze Zeit von 1958 bis 1965 angenommen (S. 6, 12/13 UA). Mit der Wendung "Fortsetzungsvorsatz" (S. 12 UA; vgl. dazu: BGH NIW 1953, 1112 Nr. 27) ist ersichtlich "Gesamtvorsatz" (BGHS+t 15, 268, 271) gemeint. Nahm aber der Tatrichter eine (die ganzen Jahre umfassende) fortgesetzte Handlung an, so mußte er alle Einzelfälle der Fortsetzungstat, die er auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung für erwiesen hielt, in die Entscheidung einbeziehen. Denn Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne (BGH Urt. v. 21. Mai 1963, 5 StR 173/63; vgl. auch das Urteil des Senats v. 17. März 1953, 1 StR 180/52 S. 5/6; fer-

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ner BGHSt 16,-:200 - 204 und Schwarz/Kleinknecht, 27. Aufl., Anm. AA zu N 264 StPO). Ist dagegen, wie die Revision meint, der Zeitraum von 1958 bis 1965 in zwei Abschnitte zu teilen (Zäsur nach 1960 oder 1962), so ändert das am Ergebnis nichts. Tatidentität im verfahrensrechtlichen

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Sinn ist auch in diesem Fall gegeben (Schwarz/Kleinknecht 2.2.0. Anm. 1). Die vom Landgericht festgestellten Vorfälle ereigneten sich sämtlich gegenüber dem gleichen Opfer, unter gleichen Umständen und im selben Haus. Es ist daher weder der Anklagegrundsatz noch der § 266 StPO verletzt.

_ drücklich verzichtet.

B)Weitere verfahrensrechtliche Erörterung:

1. Gegen § 265 StPO hat der Tatrichter nicht verstossen. Vielmehr hat er dieser Vorschrift gerade entsprochen, "Zu einer Aussetzung des Verfahrens von Amts wegen nach 8 265 Abs. 4 StPO war die Strafkammer nicht veranlaßt,. Der Verdacht, daß sich der Angeklagte auch 1958 und 1961 bis 1965 an dem Mädchen Elisabeth vergangen haben könnte, war (vie oben angeführt) schon im "wesentlichen Ermittlungsergebnis" der Anklageschrift erwähnt. Zudem: hatten sowohl der Angeklagte als äuch sein Verteidiger auf Aussetzung aus-

2, Die Revision rügt in mehrfacher Hinsicht die Verletzung der Aufklärungspf licht (§ 244 Abs. 2 StPO), Damit kann sie nicht durchäringen. - Die Verteidigung 'berücksichtigt bei diesen Rügen folgendes nicht: :

Der Angeklagte hat zugegeben, einmal im Jahr 1958 beim Versuch des Geschlechtsverkehrs mit dem Määchen den Schenkelverkehr ausgeübt und weiter, 1958 bis zum Spätherbst 1959 im Schlafzimmer des Kindes etwa acht bis zehn Mal an dessen Geschlechtsteil gespielt zu haben (S. 4 UA). Insoweit beruhte also der Schuldvorvurf schon auf der eigenen Einlassung des Angeklagten, worauf der’ Tatrichter mit Recht hinweist (S. 11 oben UA). Hinzu kommt das Verhalten des | Beschwerdeführers bei der Unterredung ı mit dem fahrene Kriminalbeamtin MER vorgenommenen Gegenüberstellung des Angeklagten mit dem Mädchen (S. 8 - 11 VA). Ferner handelt es sich im wesentliohen um Vorgänge aus einer Zeit, als Elisabeth noch nicht im Fubertätsalter stand, Einen Antrag auf Anhörung eines Jugendsachverstön-

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digen über die Glaubwürdigkeit des Mädchens haben weder der Angeklagte noch sein damaliger Verteidiger gestellt.

Angesichts dessen brauchte sich dem Tatrichter die Wotwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen: ‚oder der Vernehmung einer früheren Lehrerin nicht aufzudrängen (BGHSt 3, 52, 54; 7, 82), auch wenn es sich nicht.um eine Jugendschutzkammer gehandelt hat.

Im Gegensatz zu der Sache Web (BcH NW 1961, 1636 Nr. 21 = 3 Ka 54/60 StA Trier) trug der vorliegende Fall keine vom Üblichen wesentlich abweichenden Züge. Es ist nichts völlig Außergeuöhnliches, daß ein Mann auch nach seiner Verheiratung die Beziehungen zu der Haustochter fortsetzt(zumal die Ehefrau wiederholt schwanger war,S. 2 UA). Dasscibe gilt von der Tatsache, daß ein eingeschüchtertes, auf sich allein gestelltes junges Mädchen Jahre hindurch schweigt, bis es aus dem Haus des Täters nach auswärts in eine andere Umgebung kommt.

III. Sachrüge:

Sachlichrechtlich. 1§ 8t das Urteil keinen Rechtsfehler zum NachteiT: ‚des Angeklagten erkennen. Insbesondere sind in der Urteilsbegründung, trotz verschiedentlicher Uncbenheiten der Formulierung, keine durchgreifenden Widersprüche oder Denkfehler ersichtlich.

Die Verantwortung für, seine ‚Feststellungen und

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dem nicht entgegentreten (§§ 261, 377 StPO; BGHSt 10, 208 - 210).

Schließlich ist noch zu sagen: Bezüglich des Schuld-

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umfanes könnte es auf den ersten Blick so aussehen, als

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(S. 6 UA) allzu summarisch vorgegangen sei und unberücksichtigt gelassen hätte, daß es seit der Verchelichung des Angeklagten (1962) für ihn nicht mehr ganz so’ ‘einfach war, sich ungestört in Elisäbeths Schlafzimmer zu betätigen. Der Tatrichter hat dies aber in Wirklichkeit nicht übersehen (vgl. 5. 8 oben UA, sondern ist ersichtlich Vorfälle ausgegangen, die den Schuldumfang nicht zu seine: Nachteil überdehnt.

mw. Nach alledem ist die Revision als unbegründet

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Pikart Pfeiffer