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BGH Entscheidung vom 31.01.1961 – 1 StR 593/60

1. Strafsenat

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nn 2120 042

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Installateurgehilfen Werner vB aus EB dor: geboren am EB 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Beleidigung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben: [4

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. September 1960 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 23. September 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Die Jugendschutzkammer hat den Angeklagten wegen einer tätlichen Beleidigung der damals dreizehnjährißen Waltraud EEE und wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gesamtstrafe von Zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Der Vormund der Waltraud Dip hat in zulässiger Form (§ 158 StPO) Strafantrag gestellt, Das war nach ständiger Rechtsprechung auch noch möglich, als der Rechtsstreit vor dem Revisionsgericht schwebte, BGHSt 3, 73. Der Inhalt des Antrages ergibt, daß ihn der Vormund rechtzeitig (§ 61 StGB) gestellt hat. Ein Verfahrenshindernis besteht daher

nicht.

II. Die Revision rügt hinsichtlich der Strafzumessung im zweiten Falle die Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie meint, daß noch weitere für das Straßmaß bedeutsame Tatsachen hätten festgestellt werden müssen. Sie führt jedoch zunächst nur Umstände an, die die Hauptverhandlung ergeben haben soll. Das kann der Senat nicht nachprüfen, weil der Tatirichter nicht verpflichtet ist, den gesamten Inhalt der Verhandlung schriftlich niederzulegen. Sodann behauptet die Revision, es sei gerichtsbekannt, daß noch eine Reihe anderer Verfahren schwebe, in denen Ingrid Is 'Cofer" im Sinne des § 176 StGB ist. Inwiefern dies die Schuld des Angeklagien mindern soll, ist nicht ersichtlich. Schließlich führt die Revision überhaupt kein Beweismittel an, das nach ihrer Meinung die Jugenäschutzkammer noch hätte benutzen sollen, BCHSt 2, 168.

III- 1. Die Verurteilung wegen Beleidigung gegenüber der äreizehnjährigen Waltraud MW; die der Angeklagte

für vierzehn Jahre hielt. ist nicht zu beanstanden. Die Revision übersieht, daß der Ausspruch, der Angeklagte sei sich des beleidigenden Charakters seiner Handlungsweise bewußt gewesen, die vermißtie Feststellung enthält. Die hier verneinte Einwilligung des vom Angeklagten für vierzehn Jah gehaltenen Kindes macht ausdrücklich Feststellungen zum Bewußtsein der Rechtswidrigkeit entbehrlich.

Ein Vergehen nach § 1§ 2 StGB ist nach den Feststellun nicht gegeben, Es ist im wesentlichen !Tlatfrage, ob der Täte auf den Willen des Mädchens eingewirkt hat, um es sich gefügig zu machen. Die Jugendschutzkammer schließt dies hier aus. Der Hinweis der Revision auf BGHSt 7, 99 ££f geht fehl, weil dort mehrere Versuche des Täters, auf das Mädchen einzuwirken, vorlagen.

Die Strafzumessung ist einwandfrei. Es ist kein Tatbe standsmerkmal, daß der Angeklagte die tätliche Beleidigung Gurch den Geschlechtsverkehr an einem recht jungen Mädchen begangen hat. Daß er dessen Unerfahrenheit und Freude am Krafifahbren ausgemutzt hat, stellt das Urteil bei der Stref zumessung fest. Einod nochmaligen Feststellung bei der Sach verhaltsschilderung, wie offenbar die Revision meint, bedurfie es nicht. Die Strafe ist nicht unverhältnismäßig hoc Das Urteil enthält auch keinen Anhaltspunkt dafür, die Jugendschutzkammer habe ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen, jedoch nicht nachweisen können und deshalb wegen Beleidigung verurteilt.

2. Im Falle Ingrid re int die Revision, es liege nur ein Versuch vor. Das trifft nicht zu. Die Jugendschutzkammer hat nicht nachweisen können, ob ein vollendete Geschlechtsverkehr staitgefunden hat. Darauf kommt es bei § 176 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht an. Das Uxteil stellt fest,

daß der Angeklagte bei Ingrid zur Befriedigung seiner Geschlechtslust beischlafsähnliche Bewegungen bis zum Samenerguß vorgenommen hat. Damit ist das Merkmal der

unzüchtigen Handlung zur äußeren und inneren Tatseite re

erfüllt. Dr. Geier Werner Seibert gen .. . r Hübner Fischer h.