Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund17 Entscheidungen

Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.

§ 169 § 170