§ 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 26.01.2011 – 4 BGs 1/11Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eines in anderer Sache in Haft befindlichen BeschuldigtenZitiert von 2
- VG Köln, 10.09.2020 – 19 K 4770/18Zitiert von 1
- BGH, 10.03.2021 – 2 BGs 751/20Strafverfahren: Gerichtliche Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht im Fall eines im Ausland inhaftierten BeschuldigtenZitiert von 1
- BGH, 16.12.2020 – 2 BGs 408/20Haftbefehlsantrag im Ermittlungsverfahren: Vorlage einer unvollständigen Akte an den RichterZitiert von 4
- VGH Bayern, 20.08.2025 – 24 CS 25.664Zitiert von 2
- LG Saarbrücken, 26.09.2023 – 3 KLs 27/23
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 01.03.2023 – 12 Qs 17/23Zitiert von 1
- OLG München, 07.06.2022 – 18 U 2993/22 Pre
- OLG Hamburg, 11.12.2015 – 1 Ws 168/15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 169a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.