§ 169a Vermerk über den Abschluss der Ermittlungen
Stand: 10.06.2019
Erwägt die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Klage zu erheben, so vermerkt sie den Abschluß der Ermittlungen in den Akten.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 169a StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.01.2011 – 4 BGs 1/11Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eines in anderer Sache in Haft befindlichen BeschuldigtenZitiert von 2
- VG Köln, 10.09.2020 – 19 K 4770/18Zitiert von 1
- LAG Köln, 09.01.2020 – 8 Sa 787/18
- BGH, 10.03.2021 – 2 BGs 751/20Strafverfahren: Gerichtliche Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht im Fall eines im Ausland inhaftierten BeschuldigtenZitiert von 1
- BGH, 16.12.2020 – 2 BGs 408/20Haftbefehlsantrag im Ermittlungsverfahren: Vorlage einer unvollständigen Akte an den RichterZitiert von 4
- BGH, 26.05.1970 – 5 StR 239/70
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 20.08.2025 – 24 CS 25.664Zitiert von 2
- LG Saarbrücken, 26.09.2023 – 3 KLs 27/23
- LG Nürnberg-Fürth, 01.03.2023 – 12 Qs 17/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 169a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.