§ 49 Übermittlungen bei Strafverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.07.2019 – 2 B 19/18Disziplinare Ahndung von rechtsextremistischen und menschenverachtenden Äußerungen sowie von Gewalt- und Tötungsfantasien eines JustizvollzugsbeamtenZitiert von 64
- BVerwG, 29.07.2019 – 2 B 18/18Disziplinare Ahndung von rechtsextremistischen und menschenverachtenden Äußerungen sowie von Gewalt- und Tötungsfantasien eines JustizvollzugsbeamtenZitiert von 7
- BVerwG, 04.11.2025 – 2 B 7.25Verwertbarkeit von in einem Strafverfahren bekannt gewordenen Tatsachen für dienstrechtliche MaßnahmenZitiert von 3
- VGH Hessen, 10.12.2025 – 28 A 369/22.DZitiert von 1
- VG Greifswald, 04.09.2025 – 11 A 978/24 HGW
- OVG NRW, 27.11.2024 – 31 A 1268/21.OZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Greifswald, 14.10.2025 – 11 A 1239/24 HGW
- BGH, 30.07.2025 – 5 ARs 10/24Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: Begriff der JustizbehördeZitiert von 3
- BVerwG, 23.07.2025 – 2 B 1.25Endgültiger Vertrauensverlust durch Verletzung der politischen Treuepflicht; kein besonderes Vertrauensverhältnis unter KollegenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 BeamtStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/49#abs-1 (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/49#abs-2 (2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/49#abs-3 (3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/49#abs-4 (4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/49#abs-5 (5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtStG/49#abs-6 (6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.