§ 141a Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 07.12.2023 – 2 StR 49/23Beweisverbot nach unterlassener Pflichtverteidigerbestellung; Bestand einer Adhäsionsentscheidung ohne Geltendmachung eines bezifferten AnspruchsZitiert von 1
- LG Arnsberg, 06.11.2025 – 8 NBs 6/25
- OLG Nürnberg, 18.07.2023 – Ws 133/23
3 Entscheidungen zu § 141a StPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Vorverfahren dürfen Vernehmungen des Beschuldigten oder Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers abweichend von § 141 Absatz 2 und, wenn der Beschuldigte hiermit ausdrücklich einverstanden ist, auch abweichend von § 141 Absatz 1 durchgeführt werden, soweit dies
1.
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder
2.
zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist.
Das Recht des Beschuldigten, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.