§ 127b Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/127b#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme eines auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten auch dann befugt, wenn
Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/127b#abs-2 (2) Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) darf aus den Gründen des Absatzes 1 gegen den der Tat dringend Verdächtigen nur ergehen, wenn die Durchführung der Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist. Der Haftbefehl ist auf höchstens eine Woche ab dem Tage der Festnahme zu befristen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/127b#abs-3 (3) Über den Erlaß des Haftbefehls soll der für die Durchführung des beschleunigten Verfahrens zuständige Richter entscheiden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 127b StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Hannover, 12.07.2023 – 43 XIV 37/23 B
- OLG Oldenburg, 17.11.2021 – 1 Ws 437/21
- OLG Hamburg, 04.06.2020 – 2 Ws 72/20Zitiert von 3
- BGH, 30.04.2026 – 1 StR 586/25Strafverfahren: Anforderungen an die Belehrung über das Recht auf Beantragung eines Pflichtverteidigers vor der polizeilichen Vernehmung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 10.03.2021 – 2 BGs 751/20Strafverfahren: Gerichtliche Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht im Fall eines im Ausland inhaftierten BeschuldigtenZitiert von 1
- AG Hagen, 19.12.2025 – 98 Ds-600 Js 931/25-504/25
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 09.09.2025 – 18 Qs 4/25
- LG Köln, 13.06.2017 – 34 T 205/16
- LG Köln, 13.06.2017 – 34 T 50/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.