Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 31.08.1977 – 2 StR 119/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

060 Kr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR _ 119/77 URTEIL 1.9.77

in der Strafsache

gegen

den Steinmetz Arthur Willi M EEE aus Pee/B. , geboren am NE 1935 in He /B., zur Zeit in

Strafhaft in anderer Sache,

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 31. August 1977 in der Sitzung vom 1. September 1977, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Eee» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ee aus ME und Rechtsanwalt Dr aus I 0) als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung, Justizangestellter MB in der Verhandlung, Justizangestellte WW bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt

vom 9. April 1976 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

N

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in 17 Fällen und versuchten Betrugs unter Einbeziehung früher gegen ihn erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

I. 1. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht sind für den Angeklagten die Rechtsanwälte Sue, CE und Ele als Verteidiger aufgetreten. Als Wahlverteidiger haben unabhängig voneinander Revision eingelegt Rechtsanwalt Ei» an 13. April 1976 und die Rechtsanwälte Ge und WEB jeweils am 14. April 1976. Die Rechtsanwälte Eeiiib und GEM haben das Rechtsmittel zugleich mit der Einlegung durch Erhebung der allgemeinen Sachbeschwerde begründet. Am 26. Juni 1976 hat auch Rechtsanwalt Dr. A zur Begründung der Revision die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Revisionsrechtfertigungen mit Verfahrens- und Sachrügen haben Rechtsanwalt Dr. Sig als Unterbevollmächtigter des Rechtsanwalts GE am 20. Juli 1976 und Rechtsanwalt WE» an 21. Juli 1976 angebracht.

Nachdem der Angeklagte vom Vorsitzenden der Strafkammer darauf hingewiesen worden war, daß er gemäß § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO nur von höchstens drei Rechtsanwälten verteidigt werden dürfe, hat er in einem an den Vorsitzenden gerichteten Schreiben vom 14. Juli 1976 folgende Erklärung abgegeben:

-L-

"Es werden von drei Verteidigern eine Revisionsbegründung eingereicht. Dies von

Herr Rechtsanwalt WE» Meinem

Herr Rechtsanwalt Ge Fe

Herr Rechtsanwalt Dr. J. Ag» HaEiED. "

2. Die bei dieser Sachlage nach § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO erforderliche Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Entscheidung des Revisionsgerichts die Revisionsrechtfertigungen der Rechtsanwälte Geis, Widmaier und Dr. Aw zugrunde zu legen sind.

Die Vorschrift des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO dient dem Zweck, einem Mißbrauch der Verteidigung durch Einschaltung einer Vielzahl von Wahlverteidigern entgegenzuwirken. Für das Revisionsverfahren bedeutet dies, daß dem Revisionsgericht nicht eine beliebige Anzahl von Revisionsrechtfertigungen verschiedener Verteidiger unterbreitet werden darf und daß auch in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht mehr als drei Verteidiger für einen Angeklagten auftreten dürfen. Der genannte Zweck ist jedenfalls dann erreicht, wenn - wie hier - der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Gericht gegenüber unmißverständlich erklärt, welche - höchstens drei - Wahlverteidiger ihn im Revisionsverfahren vertreten. Diese Erklärung hat zur Folge, daß die Revisionsrechtfertigungen der bezeichneten Verteidiger der Entscheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen und daß die Revisionsbegründungen anderer Verteidiger für das Revisionsgericht unbeachtlich sind. Dieses Ergebnis entspricht nicht nur dem Wortlaut und Sinn des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO; es liegt auch im

Interesse des Angeklagten, da ihm hierdurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rahmen des Gesetzes Umfang und Inhalt seiner Verteidigung frei zu bestimmen (vgl. hierzu auch Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 20. Dezember 1974, BGBl, IS. 3686).

In diesem Zusammenhang ist die von Rechtsanwalt Dr. SEP unterzeichnete Rechtfertigungsschrift vom 19. Juli 1976 als von Rechtsanwalt Ge» angebracht anzusehen, da Rechtsanwalt Dr. Si@® nur als Unterbevollmächtigter des Rechtsanwalts Geis tätig geworden ist. Der Unterbevollmächtigte ist jedenfalls dann kein weiterer Verteidiger im Sinne des § 137 Abs. 1 Satz ? StPO, wenn er im Revisionsverfahren nur an Stelle des ihn bevollmächtigenden Wahlverteidigers, nicht aber neben diesem tätig wird (ebenso Kleinknecht StPO 33. Aufl., Anm. 11 vor § 137, Anm. 7 zu § 137; Schmidt-Leichner NJW 1975, 420; aA KG NJW 1977, 912; Dünnebier in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl., Anm. 25 vor § 137, Anm. 8, 10, 12 zu § 137). Dies folgt schon daraus, daß seine Bevollmächtigung erlischt, wenn dem Hauptbevollmächtigten das Mandat entzogen wird. Allerdings würde es eine unzulässige Umgehung des § 137 Abs. 1 Satz 2 StPO darstellen, wenn sowohl der Wahlverteidiger wie auch sein Unterbevollmächtigter jeweils getrennte substantiierte Revisionsrechtfertigungen anbringen oder in der Hauptverhandlung nebeneinander auftreten wollten und dadurch die Zahl der zulässigen Verteidiger oder Revisionsbegründungen überschritten würde. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.

-6 -

Wie zu entscheiden ist, wenn ein Wahlverteidiger in demselben Verfahren gleichzeitig oder nacheinander mehrere Unterbevollmächtigte bestellt, kann hier offen bleiben, weil für den Wahlverteidiger Rechtsanwalt Geis ausschließlich Rechtsanwalt Dr. Sieg als Unterbevollmächtigter tätig geworden ist.

II. Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Vorsitzenden Richter Paquet wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er sich auf eine ihm, dem Angeklagten, abträgliche Äußerung des Richters berufen, die dieser im Jahre 1973 gegenüber dem Bürgermeister Järling aus Hochstetten abgegeben habe.

Die Berufsrichter der Strafkammer haben das Ablehnungsgesuch gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Revision. Sie meint, daß das Ablehnungsgesuch begründet gewesen sei und daß deshalb die Mitwirkung des abgelehnten Richters am Verfahren und am Urteil einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 3 StPO darstellte. Der geltend gemachte Revisionsgrund liegt indessen nicht vor.

Es kann auf sich beruhen, ob das Ablehnungsgesuch rechtzeitig angebracht worden ist, ob darüber die zuständigen Richter entschieden und ob diese mit Recht Verschleppungsabsicht des Angeklagten bejaht haben. Denn das Revisionsgericht hat ohne Rücksicht auf Mängel des Verfahrens der Strafkammer umfassend zu prüfen, ob das Ablehnungsgesuch zum Ausscheiden des abgelehnten

- 7 -

Richters hätte führen müssen (BGHSt 23, 265, 266/267). Diese Prüfung ergibt hier, daß dem Ablehnungsgesuch im Ergebnis mit Recht der Erfolg versagt wurde, weil nicht feststeht, daß der vom Angeklagten behauptete Ablehnungsgrund vorlag.

Der Angeklagte hat sich in seinem Gesuch "zur Glaubhaftmachung auf das Zeugnis des abgelehnten Richters, außerdem auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn Peter Jump in Hei berufen". Der abgelehnte Richter hat in seiner daraufhin abgegebenen dienstlichen Äußerung erklärt, daß der vom Angeklagten vorgetragene Sachverhalt nicht zutreffe. Die Berufung auf die Vernehmung des Bürgermeisters JB als Zeuge aber genügte nicht den an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen.

Grundsätzlich reicht die bloße Benennung eines Zeugen zur Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes nicht aus (BGHSt 21, 334, 346, 347). Von diesem Grundsatz kann nur dann abgewichen werden, wenn es dem betroffenen Angeklagten nicht möglich war, rechtzeitig wenigstens eine schriftliche Erklärung des Zeugen beizubringen, und wenn er nicht mindestens dieses Unvermögen glaubhaft macht (BGH aa0; zuletzt auch Urt. v.

22. Dezember 1976 - 2 StR 527/76 -). Dann -und nur dann - gebietet es die Fürsorgepflicht des Gerichts, Beweis von Amts wegen zu erheben. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor.

Der Angeklagte hatte von dem am 16. Februar 1976 geltend gemachten Ablehnungsgrund bereits im Jahre 1973 erfahren. Ob damals bei ihm auf Grund der erlangten

Kenntnis die Besorgnis der Befangenheit des Richters Paquet erwuchs, hing ausschließlich von seinem eigenen Empfinden, nicht aber davon ab, wie sich sein Verteidiger später zu der Frage stellte. Hatte der Angeklagte die entsprechende Besorgnis, so lag es an ihm, seinen Verteidiger unverzüglich hiervon zu unterrichten und dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig die formellen Voraussetzungen der Ablehnung zu schaffen. Dafür, daß der Angeklagte dies getan hat, ist ein Anhaltspunkt weder von der Revision dargetan noch sonst ersichtlich.

Unter diesen Umständen ist es allein auf den Angeklagten selbst zurückzuführen, daß eine schriftliche (eidesstattliche) Erklärung des Bürgermeisters Järling nicht mit dem Ablehnungsgesuch vorgelegt werden konnte. Die Strafkammer war deshalb nicht gehalten, den angebotenen Zeugenbeweis von Amts wegen zu erheben. Darauf, ob - wie im Ablehnungsgesuch vom 16. Februar 1976 ausgeführt und von der Revision jetzt geltend gemacht - der Verteidiger nach Erlangung eigener Kenntnis von Ablehnungsgrund keine Möglichkeit mehr hatte, sich noch rechtzeitig mit Bürgermeister Mp in Verbindung zu setzen und eine schriftliche Erklärung von ihm zu erlangen, kommt es bei alledem nicht an.

2. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

-9-

III. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler.

Schumacher Müller RiBGH Baumgarten kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.

Schumacher

Meyer Buddenberg