§ 146a Zurückweisung eines Wahlverteidigers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 24.09.2018 – 1 Ws 59/18 u.a.
- OLG Zweibrücken, 18.02.2004 – 4220 E - 1/04Strafrechtsentschädigung: Nichtigkeit des Mandatsvertrags und Fehlen eines Honoraranspruchs bei Verstoß des Verteidigers gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 02.10.2013 – 4 Ws 126 - 128/13, 4 Ws 126 - 128/13 - 141 AR 499/13, 4 Ws 126/13, 4 Ws 126/13 - 141 AR 499/13, 4 Ws
- BVerfG, 25.02.2016 – 1 BvR 1042/15Nichtannahmebeschluss: erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen Anwendung des § 146 S 1 StPO (Verbot der Mehrfachverteidigung) im anwaltsgerichtlichen Verfahren gem § 74a Abs 2 S 2 BRAO - zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde (§§ 304ff StPO) gegen Zwischenentscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren gem § 74a BRAO - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Rechtswegerschöpfung (§§ 90 Abs 2, 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)Zitiert von 3
- BGH, 10.01.2013 – 1 StR 560/12Polizeiliche Beschuldigtenvernehmung: Aussageverwertung nach Rechtsbelehrung und Wunsch der Anwesenheit eines StrafverteidigersZitiert von 3
- OLG Hamm, 05.04.2022 – 2 AGH 9/21
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.05.2026 – StB 25/26
- VGH Hessen, 25.08.2025 – 25 A 107/22.B
- BVerwG, 22.12.2022 – 2 WDB 7/22Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme des DisziplinarverfahrensZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 146a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/146a#abs-1 (1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, obwohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger zurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach der Wahl eintreten. Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1 Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an und wird dadurch die Höchstzahl der wählbaren Verteidiger überschritten, so sind sie alle zurückzuweisen. Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das Hauptverfahren zuständig wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/146a#abs-2 (2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurückweisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2 oder des § 146 vorlagen.