Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 42 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 112
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Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 27.01.2025 – 1 AR 3/24 (SA S)
- OLG Hamm, 19.11.2012 – 3 (s) Sdb. I - 10/12
- BGH, 04.06.2019 – 2 ARs 80/19Änderung der örtlichen Zuständigkeit im vereinfachten Jugendverfahren
- BGH, 13.02.2025 – 2 ARs 13/25Bußgeldverfahren gegen einen Jugendlichen: Änderung der örtlichen Zuständigkeit des AmtsgerichtsZitiert von 1
- BGH, 26.04.2000 – 2 ARs 60/00
- BGH, 26.03.2026 – 2 ARs 64/26
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/42#abs-1 (1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften zuständig ist, sind zuständig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/42#abs-2 (2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Möglichkeit vor dem Richter erheben, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/42#abs-3 (3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter, an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen die Übernahme Bedenken, so entscheidet das gemeinschaftliche obere Gericht.