Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
VereinsGDV§ 4 Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam Dritter
Stand: 10.06.2019
Von der Beschlagnahme erfaßte Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter können nur auf Grund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes (Sicherstellungsbescheid) sichergestellt werden. Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen. In der schriftlichen Begründung ist auf das Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hinzuweisen sowie darzulegen, daß die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 4 VereinsGDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Minden, 29.05.2024 – 11 K 432/22Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.2024 – 1 S 2586/22Zitiert von 7
- VG Gelsenkirchen, 18.08.2025 – 14 K 3034/24Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 18.08.2025 – 14 K 4181/24
- VG Gelsenkirchen, 18.08.2025 – 14 K 473/22
- VG Gelsenkirchen, 18.08.2025 – 14 K 4844/21
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 24.08.2026 – 20 L 1312/26Rechtmäßigkeit der Sicherstellung eines Motorrads zur Förderung der Bestrebungen eines verbotenen Vereins KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 25.03.2026 – 6 C 8.24Sachliche Zuständigkeiten beim Vollzug eines Vereinsverbots inklusive das Vereinsvermögen betreffende Maßnahmen nach dem Vereinsgesetz
- VG Gelsenkirchen, 18.08.2025 – 14 K 4901/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 VereinsGDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.