Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 111o Verfahren bei der Herausgabe

Stand: 01.07.2021

StrafrechtBund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111o#abs-1 (1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111o#abs-2 (2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

§ 111n § 111p