§ 111o Verfahren bei der Herausgabe
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.12.2025 – 1 StR 433/25
- VG Berlin, 07.06.2023 – 29 K 221/22Zitiert von 3
- VG Berlin, 07.06.2023 – 29 K 223/22Zitiert von 7
- BGH, 03.05.2023 – 3 StR 45/23Zitiert von 2
- LG Freiburg, 24.02.2026 – 16 Qs 4/26
- OLG Brandenburg, 31.01.2023 – 2 Ws 9/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 30.08.2022 – 5 Ws 231/22Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 31.03.2022 – 6 A 714/20Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 03.02.2022 – 2 Ws 15/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111o StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111o#abs-1 (1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111o#abs-2 (2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.