§ 111o Verfahren bei der Herausgabe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111o?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111o?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.