§ 111p Notveräußerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 17.07.2025 – 3 Ws 241/25
- LG Hanau, 15.04.2025 – 1 Qs 10/25
- OVG Sachsen, 03.08.2022 – 6 B 42/22Zitiert von 1
- BGH, 11.10.2018 – V ZB 241/17Notveräußerung beschlagnahmter Gegenstände nach altem Strafprozessrecht: Anwendbarkeit auf GrundstückeZitiert von 1
- BGH, 19.08.2021 – 4 StR 410/20Verfahrensrüge im Strafverfahren: Darlegungsanforderungen an eine mangelnde Eigenmächtigkeit des Nichterscheinens des Angeklagten in der HauptverhandlungZitiert von 4
- BGH, 02.12.2020 – 4 StR 422/20Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Berücksichtigung der Einziehungsentscheidung im Rahmen der StrafzumessungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.04.2026 – 4 StR 105/26
- LG Hagen, 10.04.2025 – 71 KLs 12/24
- LG Essen, 06.03.2025 – 21 KLs-465 Js 38/23-1/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111p StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111p#abs-1 (1) Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder nach § 111f gepfändet worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung). Der Erlös tritt an die Stelle des veräußerten Gegenstandes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111p#abs-2 (2) Die Notveräußerung wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet. Ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111p#abs-3 (3) Die von der Beschlagnahme oder Pfändung Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111p#abs-4 (4) Die Durchführung der Notveräußerung obliegt der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beauftragen. Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Verwertung von Gegenständen sinngemäß.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111p#abs-5 (5) Gegen die Notveräußerung und ihre Durchführung kann der Betroffene die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen.