§ 111n Herausgabe beweglicher Sachen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- LG Freiburg, 24.02.2026 – 16 Qs 4/26
- OLG Düsseldorf, 03.02.2022 – 2 Ws 15/22
- OLG Hamm, 30.08.2022 – 5 Ws 231/22Zitiert von 1
- LG Frankfurt (Oder), 11.12.2018 – 23 Qs 90/18
- AG Stade, 03.12.2024 – 34 Gs 141 Js 43258/17 (3330/24)
- LG Düsseldorf, 21.03.2025 – 010 Qs-30 Js 7523/24-9/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.12.2025 – 1 StR 433/25
- BGH, 08.10.2025 – 5 StR 235/25Strafverfahren wegen Banden- und schweren Wohnungseinbrauchdiebstahls: Wirksamkeit der Verfahrensverständigung über den Verzicht auf Herausgabe von Geld und anderen GegenständenZitiert von 1
- LG Hannover, 04.09.2024 – 14 O 207/23Zitiert von 1
29 Entscheidungen zu § 111n StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111n StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111n#abs-1 (1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111n#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111n#abs-3 (3) Steht der Herausgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111n#abs-4 (4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.