Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 111n Herausgabe beweglicher Sachen

Stand: 01.07.2021

StrafrechtBund2 Fassungen29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111n#abs-1 (1) Wird eine bewegliche Sache, die nach § 94 beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt oder nach § 111c Absatz 1 beschlagnahmt worden ist, für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, so wird sie an den letzten Gewahrsamsinhaber herausgegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111n#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Sache an denjenigen herausgegeben, dem sie durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, wenn dieser bekannt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111n#abs-3 (3) Steht der Herausgabe nach Absatz 1 oder Absatz 2 der Anspruch eines Dritten entgegen, wird die Sache an den Dritten herausgegeben, wenn dieser bekannt ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111n#abs-4 (4) Die Herausgabe erfolgt nur, wenn ihre Voraussetzungen offenkundig sind.

§ 111m § 111o