§ 111j Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
Nach Gewicht
- LG Mannheim, 26.11.2025 – 4 Qs 65/25
- OLG Hamm, 18.12.2018 – 4 Ws 190 - 192, 225/18
- BGH, 26.05.2026 – StB 27 - 34/26, StB 27/26, StB 28/26, StB 29/26, StB 30/26, StB 31/26, StB 32/26, StB 33/26, StB 34/26
- BGH, 21.11.2019 – V ZB 75/18Eintragung in Grundbuch auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft ohne Vorlage der ArrestanordnungZitiert von 4
- OLG Brandenburg, 07.08.2025 – 2 OAus 31/25
- LG Lübeck, 14.05.2024 – 6 Qs 6/24
Zuletzt entschieden
- AG Fürth, 03.06.2025 – 473 Gs 490/25Zitiert von 1
- LG Hanau, 15.04.2025 – 1 Qs 10/25
- LG Nürnberg-Fürth, 29.11.2024 – 18 Qs 30/24
40 Entscheidungen zu § 111j StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111j StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111j#abs-1 (1) Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. Unter der Voraussetzung des Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer beweglichen Sache auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/111j#abs-2 (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162.