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BGH Urteil vom 30.04.1975 – 1 StR 104/75
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 104/75 URTEIL Je 75
in der Strafsache
gegen
den Gastwirt Herbert F mc aus CD, ort geboren am ie 1931,
wegen Monopolhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
auf Grund der Verhandlung vom 29. April 1975, an der auch Rechtsanwalt Emm aus Ve als Vertei-
diger teilgenommen hat,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 9. August 1974
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Anführung des § 121 Nr. 2 BrMonG entfällt;
2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Monopolhinterziehung unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Würzburg vom 22. Mai 1974 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und zehn Tagen sowie zur Geldstrafe von 100.000 DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt. Es mußte sich ihr nach der Beweislage nicht aufdrängen, von sich aus Dieter SW und Edmund MB als
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Zeugen über den Verfasser des Entwurfs der Ehrenerklärung tür den Angeklagten zu vernehmen. Der Tatrichter hat zu diesem Thema Hermann Teiiiib als Zeugen gehört, der bekundet hat, der Angeklagte habe ihm durch seinen Schwiegersohn Seib die schriftlich formulierte Erklärung vom 414. Februar 1973 mit dem Bemerken übermittelt, wenn er unterschreibe, werde es nicht sein Schaden sein. Das Landgericht hat dem Zeugen geglaubt; ihn zumißtrauen, bestand umso weniger Veranlassung, als der Angeklagte nach den Feststellungen auch in anderen Fällen versucht hatte, Zeugen zu beeinflussen. Trotz des Bestreitens des Angeklagten, die Erklärung vom 11. Februar 1973 geschrieben oder veranlaßt zu haben, hatte sich auch der Verteidiger nicht veranlaßt gesehen, die Vernehmung von Dieter Sem® und Edmund Me in der Hauptverhandlung zu beantragen. Auf Me hat er sogar ausdrücklich verzichtet (HA Bl. 231).
>, Die weitere Aufklärungsrüge (Fall St) ist nicht ausgeführt.
3, Die Rüge, §§ 267 Abs. 3 StPO sei verletzt, ist gegenstandslos, weil der Strafausspruch ohnedies aufgehoben werden muß. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, über den Strafaussetzungsamtrag in den Urteilsgründen ausdrücklich zu befinden.
II. Sachrügen
1, Verstöße gegen den Grundsatz in dubio pro reo sind nicht ersichtlich. Mit dieser Rüge greift die Revision in Wahrheit die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an.
2. Entgegen der Auffassung der Revision enthält das Urteil keinen unbehebbaren Widerspruch. Es stellt zwar einmal fest (UA S. 5, 6), der Angeklagte habe von dem Stoffbesitzer Josef StB Obst angekauft, ihn aber zu einer Blankounterschrift unter das für die Monopolverwaltung bestimmte Abfindungsformular veranlaßt und daraufhin 300 1 Weingeist auf dessen Namen gebrannt. An anderer Stelle (UA S. 19, 20) ist jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung davon die Rede, daß die Ehefrau Tina StB 17 bis 18 Zentner Äpfel an den Angeklagten verkauft habe, es aber ebenso wie ihr Ehemann abgelehnt habe, eine Abfindungsanmeldung zum Abbrennen auf ihren Namen zu unterschreiben. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, daß es sich nur um verschiedene Obstlieferungen gehandelt haben kann. Josef StB hat offensichtlich eine Abfindungsanmeldung (blanko) unterschrieben; denn ohne einen von ihm unterschriebenen Abfindungsamtrag ist die Anweisung von Übernahmegeld an Stich durch die Monopolbehörde nicht denkbar. Für eine Fälschung der Unterschrift des Josef St@@B ergeben sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte.
3. a) Das Landgericht hat zwar in rechtlich zutreffender Weise fortgesetzte Monopolhinterziehung in Form der Verkürzung der Monopoleinnahme Branntwein (8§ 119, 120 Nr. 1 und 2, § 121 Nr. 1 BrMonG) angenonmen, jedoch den Umfang der Hinterziehung nicht fehlerfrei bestimmt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der als Abfindungsbrenner zugelassen war (§ 57 BrMonG), auf fingierten Abfindungsanmeldungen von Stoffbesitzern (§ 36 BrMonG) 1510 1 Weingeist aus Rohstoffen hergestellt, die ihm selbst gehörten und nicht den Unterzeichnern der Anmeldungen. Weiterhin hat der Angeklagte in mehreren Fällen auf fingierten Abfindungsanmeldungen
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von Strohmännern (KM, Sc) in zwei in Wirklichkeit von ihm betriebenen Abfindungsbrennereien, teilweise auch über die angemeldeten Mengen hinaus, insgesamt weitere 8 343,4 1 Weingeist gewonnen. Der Branntwein wurde nur zum geringeren - angemeldeten - Teil abgeliefert, wie der Angeklagte von vornherein beabsichtigt hatte. Damit ist der Branntwein in diesen Fällen nicht in einem ordnungsgemäß angemeldeten und durchgeführten Verfahren hergestellt worden; er war daher nicht von der Ablieferungspflicht ausgenommen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 BrMonG) und hätte in vollem Umfang von der Monopolbehörde abgenommen werden müssen (88 58, 59 BrMonG, § 207 Abs. 2 BO).
b) Der Angeklagte hat die Monopolbehörde insoweit durch falsche Abfindungsanmeldungen getäuscht (§ 120 Nr. 1 BrMonG) und Branntwein in vorschriftswidriger Weise hergestellt (§ 120 Nr. 2 BrMonG); sein Verhalten hat dazu geführt, daß die Monopolbehörde den vom Angeklagten gewonnenen Branntwein nicht in voller Höhe abgenommen hat (§ 121 Nr. 1 BrMonG). Der Angeklagte kannte die einschlägigen Bestimmungen des BrMonG, er wußte also von vornherein, daß sein monopolfeindliches Verhalten (Abgabe falscher Abfindungsangaben) zur Verkürzung der Monopoleinnahme Branntwein führen würde.
4. Die Monopolhinterziehung umfaßt den gesamten in einem ordnungswidrigen Verfahren (§ 76 Abs. 1 Satz 2 BrMonG) hergestellten Branntwein einschließlich der angemelde‘.en Mengen; mit der Mitverwendung nicht angemeldeter Stoffe zusammen mit angemeldeten Stoffen macht der Täter deutlich erkennbar, nicht die gesamte
gewonnene Menge Branntwein abliefern zu wollen (vgl. BFH, Urteil vom 22. April 1959 - VII 104/58 - zitiert bei Gottschalk ZfZ 1960, 129, 130). Die Monopolverkürzung ist spätestens mit der Herstellung des Branntweins vollendet und wird durch nachfolgende Ablieferung angemeldeter Teilmengen nicht berührt. Diese spätere Ablieferung stellt nur eine der verschiedenen Verwertungsmöglichkeiten dar, über die ein von der Ablieferungspflicht rechtmäßig befreiter Abfindungsbrenner oder Stoffbesitzer verfügt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BrMonG; vgl. Trapp ZfZ 1958, 365, 367). Die Strafkanmer hat somit bei der Bemessung des Tatumfangs zu Unrecht die Mengen von der hinterzogenen Menge Branntwein abgesetzt, die der Angeklagte später als angeblich von den Stoffbesitzern oder aus den "Abfindungsbrennereien'" Köhler und Schneider stammend der Monopolverwaltung zur Übernahme angeboten hatte. Das gilt auch hinsichtlich der sichergestellten Mengen. Im Zeitpunkt der Sicherstellung war die Monopolhinterziehung bereits vollendet; der Einziehung unterliegen auch nur solche Mengen, auf die sich die Monopolverkürzung bezieht (§ 123 Abs.1 Nr. 1 BrMonG). Der Tatrichter wird allerdings bei der Strafzumessung die tatsächlich, wenn auch zu überhöhten Übernahmegeld (UA S. 9),abgelieferten sowie die sichergestellten Mengen zu berücksichtigen haben.
5. Soweit das Landgericht auch das Herstellen von 1029 1 Weingeist in der auf den Namen des Angeklagten zugelassenen Abfindungsbrennerei auf eigene Abfindungsanmeldungen in die fortgesetzten Monopolhinterziehungen miteinbezogen hat, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im Gegensatz zu den anderen Fällen kann hier die Ordnungswidrigkeit des Herstellungsver-
De
fahrens aus den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Offensichtlich waren in den einzelnen Anmeldungen weder falsche Angaben enthalten noch war über die angemeldeten Mengen hinaus Branntwein hergestellt worden. Die Strafkammer ist nur der Auffassung, daß der Angeklagte mit dem ersten monopolfeindlichen Verhalten vom
18. Mai 1970 (Abgabe einer falschen Abfindungsanmeldung unter dem Namen des vorgegebenen Stoffbesitzers Försch) die Vergünstigung, unter Abfindung ZU brennen, verloren und damit sämtliche von ihm in der Folgezeit gebrannten Mengen hinterzogen habe. Sie knüpft dabei an die Bestinmung des 8 116 a Abs. 4 Nr. 9, Abs. 2 BO an. ES ist zwar richtig, daß der Verlust der Vergünstigung mit dem Zeitpunkt eintritt, in dem der rechtskräftig festgestellte Tatbestand einer Monopolhinterziehung verwirklicht worden ist (BFH BStBl 1954 III S. 1). Die Rückwirkung
einer Verurteilung kann jedoch nur für die monopolrechtlichen Folgen des § 116 a BO von Bedeutung sein. Für die strafrechtliche Beurteilung, ob in dem der festgestell-
ten Tatbestandsverwirklichung nachfolgenden Brennen eine weitere (strafbare) Monopolhinterziehung ZU sehen ist, kann die spätere rechtskräftige Verurteilung nicht herangezogen werden. Diese muß bereits im Zeitpunkt der neuen Tat vorliegen.
im vorliegenden Falle hat der Tatrichter überdies in einem Urteil gleichzeitig die den Verlust des Abfindungsrechts begründende Tatbestandsverwirklichung i.S des § 116 a Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 BO und die späteren, erst aus dem Verlust der Vergünstigurg gefolgerten Mono-
polverkürzungen festgestellt und als eine fortgesetzte Handlung beurteilt. Hier fehlte es schon im Zeitpunkt der Urteilsfindung an einer rechtskräftigen Feststellung einer vorausgegangenen Monopolhinterziehung und somit an den Voraussetzungen einer Rückwirkung.
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Eine andere strafrechtliche Beurteilung kann auch nicht aus § 117 BO abgeleitet werden. Dem Urteil kann auch nicht entnommen werden, daß der Angeklagte in seiner Abfindungsbrennerei durch Überschreitung der Erzeugungsgrenze das Abfindungsrecht eingebüßt hatte (§ 116 a Abs. 1 Nr. 1 BO).
Die auf eigene Abfindungsanmeldungen hergestellten 1 029 1 Weingeist können demnach nicht in die fortgesetzte Monopolhinterziehung einbezogen werden.
6. Auch die (gesonderte) Verurteilung wegen Verkürzung der Branntweinaufschlagschuld (§ 121 Nr. 2 BrMonG) neben der Hinterziehung nach § 121 Nr. 1 BrMonG hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Branntweinaufschlagschuld, die bei ordnungsgemäßer Anmeldung und Herstellung mit der Gewinnung des Branntweins entstanden wäre (§ 80 Abs. 1 BrMonG), ist im vorliegenden Falle nicht zur Entstehung gelangt; sie kann aus diesem Grunde nicht verkürzt sein. Zwar ist für Branntwein, der entgegen der Ablieferungspflicht nicht abgeliefert wird, der Branntweinaufschlag in Höhe des regelmäßigen Verkaufspreises zu entrichten (§§ 78, 79 Abs. 2 Nr. 2 BrMonG). Diese monopolrechtliche Folge der Nichtablieferung ist aber für den strafrechtlichen Tatbestand nicht mehr wesentlich, An dieser bereits im Urteil des Senats vom 8. Januar 1963 - 1 StR 389/62 - vertretenen Auffassung wird festgehalten (so auch Trapp Z£fZ 1958, 365, 366; a.M. Bitzer ZfZ 1957, 303; Hoppe-Heinricht, Gesetz über das Branntweinmonopol, Bd. 1 § 121 Anm. 2). Auch in bezug auf die ordnungsgemäß hergestellten 1 029 Liter Weingeist (oben Ziffer 5) sind im angefochtenen Urteil keine Tatsachen festgestellt, die eine Verkürzung der Branntweinaufschlagschuld ergeben könnten.
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Im Urteilstenor hat die Anführung des § 121 Nr. 2 BrMonG zu entfallen. Die Änderung kann das Revisionsgericht sclbst vornehmen, Die irrige Einbeziehung von 1 029 Litern Weingeist berührt im vorliegenden Falle den Schuldspruch nicht. Jedoch muß, auch im Hinblick auf den Wegfall des Tatbestands des § 121 Nr. 2 BrMonG, der Strafausspruch insgesamt aufgehoben werden.
Die Aufhebung der Rechtsfolgen ergreift auch die Einziehung, über die unter Ausscheidung der ev. nicht von der Monopolhinterziehung umfaßten Mengen neu zu befinden ist.
Die weitergehende Revision ist nicht begründet.
Zur Bemessung einer neu zu verhängenden Geldstrafe wird auf Art. 299 EGStGB und § 41 StGB nF verwiesen.
Pfeiffer Mösl Woesner Zipfel Herdegen