Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 15.04.1975 – 1 StR 502/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. November 1973 im Ausspruch über die Geldstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Da § 266 StGB nF als die mildere Strafvorschrift auch im Revisionsverfahren zu beachten ist, muß die Geldstrafe, zu deren Verhängung der Tatrichter nach altem Recht verpflichtet war, aufgehoben werden. Eine Geldstrafe kann zwar unter den Voraussetzungen des § 41 StGB nF auch weiterhin zusätzlich verhängt werden (Art. 299 Abs. 3 EGStGB), die Entscheidung darüber obliegt aber dem Tatrichter (BGH, Urteile vom 7. Januar 1975 - 1 StR 497/74 - und vom 27. Februar 1975 - 4 StR 19/75).

2. Im übrigen hat die umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen. Dies gilt insbesondere für die Zurückweisung der verschiedenen Ablehnungsgesuche, die gegen den Sachverständigen Dr. Arndt gerichtet waren.

Die Prüfung der (Rechts-) Frage, ob die zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs vorgebrachten Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen begründen können (vgl. BGHSt 8, 226, 232; BGH NIW 1965, 20175 2018), ist zwar vom Standpunkt des Angeklagten aus vorzunehmen. Das bedeutet jedoch nicht, daß nur dessen eigene Einstellung maßgebend sei; er muß vielmehr vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehre vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH JR 19575 68). Bei Anlegung dieses Maßstabes kann in der Wertung der schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Sachverständigen durch den Tatrichter auch bel Gesamtbetrachtung sämtlicher Ablehnungsgesuche im Rahmen des umfangreichen Gutachterauftrags kein Rechtsfehler gefunden werden, zumal der Sachverständige sein Gutachten nicht erstellen konnte, ohne sich mit dem ins einzelne gehenden und zum Teil weit hergeholten Verteidigungsvorbringen des Angeklagten auseinanderzusetzen.

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