Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 15.07.1976 – 4 StR 179/76

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_179/76 BESCHLUSS NET Fb

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Adolf Karl CE zus MOND, geboren am ED 1929 in 7eumiiin.

2. die Hausfrau Ursula Agnes CD geborene FE aus MEERE, geboren am GEMEEEEENS3 in DAMEN,

3. den Steuerbevollmächtigten Dieter Wilhelm Gr

aus CE, zevoren am ENS52 in 5)

wegen Betruges u.a.

MM

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Juli 1976 einstimmig beschlossen:

1.) Die Revisionen der Angeklagten Adolf und Ursula CHEEEEEEB gegen das Urteil des Landgerichts Bochum Strafkammer Recklinghausen vom 1. Dezember 1975 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.) Auf die Revision des Angeklagten Gr wird das Urteil des Landgerichts, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Bw

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten Adolf und Ursula CM ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Revision des Angeklagten Gr hat nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Die Strafkamner hat eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 DM ausgesprochen, Dabei hat sie Art. 299 Abs. 2 EGStGB nicht beachtet; zur Tatzeit (1971) betrug die Höchstgeldstrafe nur 10 000.- DM (88 263, 27 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF). Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, ob das Landgericht die Strafe - wie erforderlich - nach den §§ 49, 27 Abs. 2 StGB gemildert hat. Der Strafausspruch kann daher nicht bestehen bleiben.

Bei der Festsetzung der Tagessätze wird der neue Tatrichter klarzustellen haben, wie das Nettoeinkommen errechnet ist (vgl. dazu OLG Celle NUW 1975, 2029 = JR 1975, 471 mit Anm. Tröndle). Ist erneut von einem monatlichen Nettoverdienst von 3 000.- DM auszugehen, bedarf es auch der Darlegung, ob eine Geldstrafe in Höhe des mehrfachen monatlichen Gesamtnettoeinkommens

Ab

den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessen ist (§ 40 Abs. 2 StGB).

Mayr Für den erkrankten und Hürxthal am Unterschreiben verhinderten RiBGH Dr. Spiegel

Mayr

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