Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 01.12.1981 – 1 StR 535/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 535/81 URTEIL Alyı

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Ludwig Peter B EB aus Pi. geboren am «mn 1921 in mE,

wegen fortgesetzter aktiver Angestelltenbestechung

24

- 2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1981 an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth

als beisitzende Richter

Staatsanwalt EM in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. @&B bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt > aus "WB in Vertretung

für Rechtsanwalt Dr. EEE als Verteidiger,

Justizangestellter @P in der Verhandlung, Justizhauptsekretär 1 bei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 31. März 1981 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen des

Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

- 3 - 74

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter aktiver Angestelltenbestechung zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen von jeweils 45,- DM verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde die Bemessung des Tagessatzes. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer ist bei der Bemessung des Tagessatzes zutreffend davon ausgegangen, daß sie das Höchstmaß der Geldstrafe von 10.000,- DM nach § 27 Abs. 2 ziftf. 1 StGB a.F. zu beachten hatte.

Die fortgesetzte Tat hat der Angeklagte in der Zeit vom 23. Januar 1969 bis zum 1. Juni 1974 begangen. Nach der Beendigung dieser Tat und vor der strafgerichtlichen Ahndung sind die Vorschriften über die Geldstrafe geändert worden. Nach Art. 299 Abs. 1 EGStGB gelten die Vorschriften des neuen Rechts (§§ 4O bis 43 StGB) auch für die vor dem 1. Januar 1975 begangenen Taten, jedoch darf gemäß Art. 299 Abs. 2 Satz 1 EGStGB die Geldstrafe nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (§ 27 Abs. 2 Ziff. 1 StGB a.F. in Verbindung mit § 12 UWG a.F.) betrug das Höchstmaß der Geldstrafe 10.000,- DM. Dieses Höchstmaß konnte nur unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 27a, 27b StGB a.F.), die hier indes nicht vorliegen (UA S. 6), überschritten werden. Bei einer Verurteilung des Angeklagten vor dem 1. Januar 1975 hätte die Geldstrafe höchstens 10.000,- DM betragen dürfen. Die Strafkamner hat daher mit Recht die Geldstrafe nicht mehr - wie früher - in einer Summe, sondern - insoweit in Anwendung des neuen Rechts - nach dem jetzt geltenden Tagessatzsystem verhängt, hierbei aber das zur Tatzeit verbindliche Höchstmaß der Geldstrafe beachtet.

2. Schließlich halten auch die Erwägungen, aus denen das Landgericht im vorliegenden Fall das zu beachtende Höchstmaß der Geldstrafe rechnerisch nicht voll ausgeschöpft hat (UA S. 8), im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand (vgl. BGHSt 26, 325, 231).

3. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auch im übrigen unbegründet. Sie war daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

Pikart Herdegen Ulsamer Maul Foth