Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975
BGH Beschluss vom 23.07.1975 – 2 StR 208/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 208/75 BESCHLUSS
Ir
in der Strafsache
gegen
1. den Pförtner Heinz S mu u: YE, geboren am MEEEEED 1925 ir ru ve: Va,
2. den Kaufmann Werner PD EB aus FE. , geboren am EEE 19.2 ir ron,
wegen Steuerhinterziehung
NO
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
23. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. April 1974 werden die Strafaussprüche mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie zu Geldstrafe verurteilen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen,.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Be EB «ira verworfen.
Gründe§
1. Zu der auf das Strafmaß beschränkten Revision des Angeklagten Su nimmt die Bundesanwaltschaft Stellung wie folgt:
"Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Aufgrund der am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Rechtsänderung läßt sich nicht sicher ausschließen, daß bei einer Anwendung des § 40 StGB n.F.i.V. mit Art. 299 EGStGB eine wesentlich andere Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe zu erwarten ist, so daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 312 Abs. 4 EGStGB nicht bejaht werden können. Die Höhe der Geldstrafe
- 3.
hat das Landgericht unter Berücksichtigung des 8 27 b Abs. 1 StGB festgesetzt (UA S. 42, 43), der eine Erhöhung von Geldstrafe aus Gründen der Gewinnabschöpfung ermöglichte. Diese NMöglichkeit sieht das geltende Recht nicht mehr vor. Eine Gewinnabschöpfung ist nunmehr nur unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe
der §§ 73 ff StGB n. F. über den Verfall des aus der Tat erlangten Vermögensvorteil möglich (vgl. auch Art. 307 Abs. 2 EGStGB). Der Ausspruch über die Geldstrafe verfällt daher
der Aufhebung."
Der Senat tritt dieser Auffasung bei.
2. Entsprechendes gilt für die Revision des Angeklagten BB. Sonst hat die Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
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