Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 10.06.2026 – 3 StR 155/26

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:100626B3STR155.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und O. L. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. November 2025 in den Einziehungsaussprüchen dahin geändert, dass

a) gegen den Angeklagten B. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 419.294,70 €, davon in Höhe von 405.494,70 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird,

b) gegen den Angeklagten O. L. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 373.574,70 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Auf die Revision des Angeklagten O. L. wird das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

4. Die Beschwerdeführer B. und O. L. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-10/3-str-155-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 20 Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, und wegen Betrugs in zwei Fällen, davon ebenfalls in einem Fall wegen Versuchs, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 445.236,70 €, davon in Höhe von 431.436,70 € gesamtschuldnerisch haftend, angeordnet. Die Strafkammer hat ferner den Angeklagten O. L. unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 18 Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 399.516,70 € als Gesamtschuldner angeordnet. Das Landgericht hat schließlich den Angeklagten O. L. des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in sechs Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn unter Einbeziehung zweier Geldstrafen aus zwei amtsgerichtlichen Strafbefehlen unter Auflösung einer mit einer dieser Geldstrafen gebildeten Gesamtstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 111.224,70 € als Gesamtschuldner angeordnet. Im Übrigen hat es diesen Angeklagten freigesprochen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-10/3-str-155-26#rd_2

Die auf die Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten B. und O. L. haben lediglich hinsichtlich der Einziehungsentscheidung einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen bleibt ihnen der Erfolg versagt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-10/3-str-155-26#rd_3

Die ebenfalls auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten O. L. hat zum Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-10/3-str-155-26#rd_4

1. Revisionen der Angeklagten B. und O. L.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-10/3-str-155-26#rd_5

Das angefochtene Urteil weist hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten auf; insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt auch hinsichtlich der Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-10/3-str-155-26#rd_6

Hinsichtlich der Einziehungsentscheidung bedarf es allerdings einer Korrektur.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-10/3-str-155-26#rd_7

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift das Folgende ausgeführt:

„Wie sich aus der Tabelle in den Urteilsgründen ergibt, hat die Kammer in den Fällen 5 und 21 zutreffend berücksichtigt, dass die erlangten Fahrzeuge wieder an die Geschädigten zurückgelangt sind, weshalb insoweit eine Einziehungsanordnung gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB jeweils ausgeschieden ist. Das gilt aber auch im Fall 3, in dem das Fahrzeug ebenfalls an den Geschädigten zurückgelangt ist, der es dann anderweitig veräußern konnte. Der diesbezüglich von der Kammer in Ansatz gebrachte Betrag in Höhe von 25.942,- EUR ist daher von dem angeordneten Wertersatzbetrag in Abzug zu bringen.“

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-10/3-str-155-26#rd_8

Dem schließt sich der Senat an und ändert den Einziehungsausspruch entsprechend (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-10/3-str-155-26#rd_9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Die geringfügigen Erfolge der Rechtsmittel lassen es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-10/3-str-155-26#rd_10

2. Revision des Angeklagten O. L.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-10/3-str-155-26#rd_11

Das Urteil enthält hinsichtlich des Schuldspruchs, der Einzelstrafen und der Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Auch die Einziehungsanordnung ist frei von Rechtsfehlern zu seinem Nachteil.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-10/3-str-155-26#rd_12

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-10/3-str-155-26#rd_13

Die Einbeziehung der Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Delmenhorst vom 18. Juni 2024 unter Auflösung der hieraus und aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg vom 7. November 2023 nachträglich gebildeten Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft. Da die vom Amtsgericht Delmenhorst festgestellte Tat vor dem Erkenntnis des Amtsgerichts Oldenburg lag, und die Vollstreckung der nachträglichen Gesamtstrafe noch nicht erledigt war, mithin die Entscheidung vom 7. November 2023 eine Zäsur darstellt, kommt eine Gesamtstrafenbildung mit den vom Landgericht abgeurteilten, im Jahr 2024 begangenen Taten nicht in Betracht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-06-10/3-str-155-26#rd_14

Im Übrigen teilt das angefochtene Urteil den Vollstreckungsstand der ebenfalls einbezogenen Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Jever vom 7. August 2024 nicht mit. Es ist daher im Revisionsverfahren nicht zu beurteilen, ob das Landgericht diese Einzelgeldstrafe zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - gegebenenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1, Härteausgleich 20; vom 21. August 2014 - 3 StR 245/14, NStZ-RR 2015, 20). Das neue Tatgericht wird daher den Vollstreckungsstand festzustellen haben. Sollte die Vollstreckung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Jever vom 7. August 2024 - zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils - bereits erledigt sein, wird keine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, aber gegebenenfalls ein Härteausgleich zu erwägen sein. Ansonsten ist eine nachträgliche Gesamtstrafe allein mit der vom Amtsgericht Jever verhängten Strafe festzusetzen.

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