§ 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/73e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 73e geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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