Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 30.09.1976 – 4 StR 683/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Eine auf dem Gebiet der DDR begangene, nach dortigem Recht als Ordnungswidrigkeit anzusehende Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Straßenverkehr ist in der Bundesrepublik Deutschland auch dann nicht verfolgbar, wenn sie hier den Tatbestand eines Vergehens erfüllt.

A

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

StGB 1975 8 7

Eine auf dem Gebiet der DDR begangene, nach dortigem Recht als Ordnungswidrigkeit anzusehende Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den Straßenverkehr ist in der Bundesrepublik Deutschland auch dann nicht verfolgbar, wenn sie hier den Tatbestand eines Vergehens erfüllt.

BGH, Beschl. v. 30. September 1976 - 4 StR 683/75 - AG Tiergarten in Berlin

LG Berlin Kammergericht

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 683/75 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Studiendirektor Heinz Ham aus Dip, dort geboren am EEE 1912,

wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a.

Ad

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. September 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger und Dr. Knoblich

beschlossen:

Die Sache wird an das Kammergericht zurückgegeben.

Gründe: I.

Das Landgericht hat den Angeklagten in der Berufungsinstanz wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Verurteilung liegt eine im Jahre 1973 auf dem Gebiet der DDR begangene Tat zugrunde, die nach den dortigen Vorschriften nur nit "Ordnungsstrafmaßnahmen" geahndet werden kann. Das Kammergericht, das über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil zu entscheiden hat, beabsichtigt, diese als unbegründet zu verwerfen. Es ist der Ansicht, auf die in der DDR begangene Tat des in Berlin (West) wohnhaften Angeklagten sei nicht das Recht der DDR, sondern in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF (zur Tatzeit des § 3 Abs. 1 StGB aF) das Recht der Bundesrepublik anzuwenden, und hält im übrigen die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach §§ 315 c StGB für gegeben. Es sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesgericohtshofs

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gehindert, nach welcher im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR die ungeschriebenen Gesetze des interlokalen Strafrechts anzuwenden sind, die - unter Berücksichtigung des "orädre public" - auf das Recht des Tatorts, im vorliegenden Fall also das Recht der DDR verweisen (BGHSt 7, 53, 55; BGH NJW 1952, 4146; 1960, 395; BGH GA 1955, 178; 1961, 2425). Da - wie das Kammergericht darlegt - eine in der DDR begangene, nach den dortigen Vorschriften als Ordnungswidrigkeit anzusehende Tat in der Bundesrepublik nicht verfolgt werden kann, müßte danach die Verurteilung des Angeklagten unterbleiben.

Das Kammergericht hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsansicht des Kammergerichts angeschlossen.

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen liegen nicht vor, weil es auf die Vorlegungsfrage nicht ankommt. Jede der beiden zur Entscheidung gestellten Rechtsansichten führt im vorliegenden Fall zu demselben Ergebnis.

41. Zutreffend geht das Kammergericht davon aus, daß bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, also bei Anwendung interlokalen Rechts, der Angeklagte wegen der Tat nicht verurteilt werden kann. Eine dem § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 StGB entsprechende Strafvorschrift gibt es in der DDR nicht. Nach § 197 des Strafgesetzbuchs der DDR vom 12. Januar 1968 (GBl I Nr. 15. 1) ist lediglich die Gefährdung

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des Bahn-, Luft- und Schiffahrtverkehrs, nicht jedoch die des Straßenverkehrs mit Strafe bedroht. Eine andere Strafvorschrift, deren Anwendung in Betracht kommen könnte, ist - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Auf die Tat können deshalb nur die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung der DDR in der für die Tatzeit geltenden Fassung vom 20. Mai 1971 (GBl II Nr. 51 S. 418) angewendet werden. Nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung hat sich jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr so zu verhalten, daß Personen oder Sachwerte nicht gefährdet oder geschädigt werden können und Personen nicht mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden. 88 Abs. 5 c der Verordnung bestimmt, daß das Überholen nur gestattet ist, wenn der Fahrzeugführer sich davon überzeugt hat, daß keine Gefährdung oder Behinderung des zu Überholenden und des übrigen Verkehrs eintreten kann. Verstöße gegen diese Bestimmungen, deren Anwendung hier allein in Betracht kommt, sind nach § 47 der Verordnung nur mit "Ordnungsstrafmaßnahmen" bedroht. Sie sind damit in ihrer rechtlichen Qualifikation den Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 StVO und des § 24 StVG gleichgestellt und können deshalb, weil es hierfür an Verfahrensvorschriften fehlt, in der Bundesrepublik nicht verfolgt werden. Bei der Anwendung der Grundsätze des interlokalen Rechts ist nämlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht immer das Recht des Gerichtsortes maßgebend (BGHSt 2, 300, 308). Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das hiernach allein in Betracht kommt, kann aber nicht angewendet werden, weil es nur für Taten gilt, die in seinem Geltungsbereich begangen worden sind (§ 5 OWiG; vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht 22. Aufl. Rn. 27 der Ein-

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leitung; Rotberg, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 5. Aufl.

Anm. 1 zu § 5; Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 4. Aufl. Anm. 4 und 5 zu § 5).

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Der Angeklagte kann deshalb bei Anwendung der Grundsätze des interlokalen Strafrechts wegen der auf dem Gebiet der DDR begangenen, nach den dortigen Vorschriften lediglich als Ordnungswidrigkeit anzugehenden Tat in der Bundesrepublik nicht verurteilt werden.

2. Zu demselben Ergebnis führt auch die vom Kammergericht beabsichtigte entsprechende Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung.

a) Zutreffend geht das Kammergericht davon aus, daß bei entsprechender Anwendung des Sog. internationalen Strafrechts diese Vorschrift und nicht der zur Tatzeit in Geltung gewesene § 3 Abs. 1 StGB aF zur Anwendung kommen muß. Denn § 7 StGB nF engt gegenüber § 3 StGB aF den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts ein und ist somit das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB (vgl. BGHSt 20, 22, 25).

b) Es kann danach offen bleiben, ob nach dem zur Tatzeit in Geltung gewesenen Recht wegen der in der DDR begangenen Tat eine Verurteilung nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 StGB möglich war. Nach dem nunmehr geltenden Recht ist sie jedenfalls ausgeschlossen.

§ 7 StGB nF macht - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, daß der Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist - die Anwendung deutschen Strafrechts davon abhängig, daß "die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist". Entgegen dem früheren Rechtszustand, nach welchem auf die Tat eines deutschen Staatsangehörigen

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grundsätzlich das deutsche Recht anzuwenden war, "einerlei ob er sie im Inland oder im Ausland" begangen hatte (§ 3 Abs, i StGB aF), soll dadurch gewährleistet werden, daß deutsche Staatsangehörige bei einer im Ausland begangenen Tat straffrei bleiben, wenn die Tat dort nicht zu einer Bestrafung geführt hätte. Zwar schloß auch das frlihere Recht eine Verurteilung nach deutschem Strafrecht aus, wenn die Tat nach dem Tatortrecht nicht mit Strafe bedroht war, jedoch nur für den seltenen Ausnahmefall, daß "die Tat nach den besonderen Verhältnissen am Tatort kein strafwürdiges Unrecht" war (§ 3 Abs. 2 StGB aF). Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, war nach der im Inland geltenden Rechtsauffassung zu beurteilen (vgl. BGHSt 8, 349, 357; LK Rn. 4 zu § 3 StGB aF). Maßgebend war also grundsätzlich das Inlandsrecht. Im Gegensatz hierzu kommt es nunmehr allein auf das Recht des Tatorts an. Nur wenn die Tat nach diesem Recht "mit Strafe bedroht ist", kann auch das deutsche Strafrecht angewendet werden. Deshalb scheidet immer dann, wenn das Recht des Tatorts als Rechtsfolge einer Tat nicht Strafe, sondern eine andere Maßnahme vorsieht, nach § 7 StGB nF die Anwendung deutschen Strafrechts aus. Eine ausdehnende Auslegung dieser Vorschrift dahin, daß es ausreicht, wenn "das Tatortrecht unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt irgendeine Stihnemaßnahme für die Tat vorsieht" (BGHSt 2, 160, 161 m.w.Nachw.), die nach früherem Recht möglich gewesen sein mag, würde ihrem dargelegten Sinn und Zweck widersprechen und muß deshalb abgelehnt werden. Einer solchen ausdehnenden Auslegung steht auch die Überlegung entgegen, daß, anders als zur Entstehungszeit der vorstehend genannten Vorschriften des alten Rechts, in der jedenfalls das deutsche Strafrecht die Unterscheidung zwischen strafwürdigem und deshalb mit Strafe bedrohtem Unrecht und bloßen Ord-

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nungswidrigkeiten, die nicht mit Strafe, sondern nur mit Ordnungsmaßnahmen zu ahnden sind, nicht kannte, findet sich heute diese Unterscheidung nicht nur im Recht der Bundesrepublik, sondern in gleicher oder vergleichbarer Form auch in ausländischen Rechtsordnungen. Wenn § 7 StGB nF gleichwohl die Anwendung deutschen Rechts davon abhängig macht, daß die Tat

am Tatort "mit Strafe bedroht ist", so kann das nur dahin verstanden werden, daß Taten, die nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe, sondern mit anderen Maßnahmen bedroht sind, nicht unter diese Vorschrift fallen sollen.

Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Wie oben dargelegt, ist die in der DDR begangene Tat nach dem dort geltenden Recht keine strafbare Handlung sondern nur eine Ordnungswidrigkeit. Das ergibt sich zweifelsfrei aus den oben genannten Vorschriften der Straßenverkehrsordnung der DDR, die zwar nicht - wie die entsprechenden Vorschriften der Bundesrepublik - den Begriff der Geldbuße, sondern den der "Ordnungsstrafe" verwendet, diese jedoch den "Ordnungsstrafmaßnahmen" zurechnet, die im "Ordnungsstrafverfahren" ausgesprochen werden, für welches das "Gesetz zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG" gilt (§ 47 der StVO der DDR). Da demnach die Tat am Tatort nicht "mit Strafe bedroht" ist, kann auf sie nach § 7 StGB nF das Strafrecht der Bundesrepublik nicht angewendet werden.

Diesem Ergebnis stehen die vom Kammergericht angeführten Entscheidungen BGHSt 2, 160, BGHSt 8, 349 und BGHSt 21, 277 nicht entgegen. Soweit diese Entscheidungen überhaupt einschlägig sind, können sie hier nicht

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herangezogen werden, weil sie auf der Grundlage des alten Rechts ergangen sind und den jetzt geltenden Bestimmungen nicht mehr entsprechen. Die im Schrifttum unter Berufung auf diese Entscheidungen auch jetzt noch vertretene Ansicht, daß es für die Anwendung deutschen Strafrechts ausreicht, wenn das ausländische Recht nicht Strafe, sondern eine andere

. Sanktion, z.B. Geldbuße, vorsieht (vgl. Dreher,

36. Aufl. Rn. 7 zu § 7 StGB), wird - wie oben dargelegt - der jetzigen Gesetzeslage nicht gerecht.

Auch bei der vom Kammergericht beabsichtigten entsprechenden Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB nF kann sonach der Angeklagte nicht verurteilt werden.

Die Sache ist deshalb an das Kammergericht zurückzugeben.

Mayr Spiegel Hürxthal

Salger Knoblich