Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Urteil vom 22.04.2026 – 2 StR 470/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:220426U2STR470.25.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. März 2025, soweit der Angeklagte verurteilt ist, aufgehoben

a) im gesamten Strafausspruch sowie

b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf weiteren Fällen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in sechs Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Besitz eines Schlagrings)“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und die Einziehung von näher bezeichneten Gegenständen angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Sie beanstandet die Strafzumessung hinsichtlich der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe sowie die nur vorbehaltene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat überwiegend Erfolg.

I.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_2

1. Das Landgericht hat - soweit hier von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_3

Der Angeklagte war als Sicherheitsmitarbeiter im A.er Rotlichtbezirk beschäftigt. Hierbei nahm er tatsächliches oder von ihm interpretiertes Fehlverhalten der Kunden zum Anlass, gegen diese mit erheblicher körperlicher Gewalt, teils im Zusammenwirken mit weiteren Sicherheitskräften und unter Einsatz spezieller Schlagwerkzeuge, vorzugehen, um seine körperliche Überlegenheit und Skrupellosigkeit zu demonstrieren und an den Betroffenen ein Exempel zu statuieren. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_4

a) Am 13. Juli 2023 trat der Angeklagte einem Geschädigten zunächst mit Verletzungsabsicht wuchtig mit seinem beschuhten rechten Fuß gegen den Brustkorb. Sodann versetzte der Angeklagte ihm mit bedingtem Tötungsvorsatz mit dem Knie einen derart wuchtigen Stoß gegen den Hals- bzw. Oberkörperbereich, dass der Geschädigte ohne jede Reaktionsmöglichkeit umfiel, mit dem Kopf auf dem Bordstein aufschlug und regungslos liegen blieb. Im Bewusstsein, alles Erforderliche für die von ihm gebilligte Herbeiführung des Todes des Geschädigten getan zu haben, wandte der Angeklagte sich ab und entfernte sich mit einer abfälligen Geste vom Tatort (Fall 3 der Anklageschrift).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_5

b) In der Nacht vom 21. auf den 22. Dezember 2023 versetzte der Angeklagte einem weiteren Geschädigten mit der linken Hand einen wuchtigen Faustschlag, der den Geschädigten zu Boden sinken ließ. Anschließend trat er mit seinem festen Schuhwerk teils stampftrittartig fünfmal auf den Oberkörper und Kopf des am Boden befindlichen Geschädigten und schlug ihm mit der linken Faust dreimal in das Gesicht. Während eine andere Person ebenfalls auf den Geschädigten eintrat und einschlug, trat der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz mindestens weitere dreizehnmal teils mit der Schuhspitze, teils mit Stampftritten auf dessen Kopf ein, bis der Geschädigte regungslos auf dem Boden lag. Sodann versetzte er ihm zwei wuchtige Tritte gegen den Kopf, zwei Tritte gegen den Oberkörper und einen Tritt gegen das linke Bein. Anschließend bewaffnete der Angeklagte sich in einem der nahegelegenen Häuser mit einem Baseballschläger und schlug mit diesem dem immer noch nahezu regungslos am Boden liegenden Geschädigten dreizehnmal wuchtig auf die Beine. Als es dem Geschädigten zwischenzeitlich gelungen war, an der Bordsteinkante eine sitzende Position einzunehmen, trat der Angeklagte dem Geschädigten unter billigender Inkaufnahme tödlicher Verletzungen derart wuchtig gegen den Kopf, dass der Geschädigte umfiel, mit dem Kopf auf dem Asphalt aufschlug und regungslos am Boden liegen blieb. Ohne sich des Zustands des Geschädigten näher zu versichern, verließ der Angeklagte die Örtlichkeit (Fall 12 der Anklageschrift).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_6

c) Am 22. Juni 2023, 9. September 2023 und 1. Oktober 2023 versetzte der Angeklagte weiteren Geschädigten in Verletzungsabsicht wuchtige Faustschläge in das Gesicht bzw. trat sie wuchtig mit dem beschuhten Fuß in den Bauch (Fälle 2, 5 und 6 der Anklageschrift).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_7

d) Am 14. Oktober 2023 und 19. Oktober 2023 schlug der Angeklagte weiteren Geschädigten mit einem Teleskopschlagstock in Verletzungsabsicht auf den Hinterkopf bzw. mindestens fünfmal auf den Oberkörper und die Arme (Fälle 8 und 9 der Anklageschrift).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_8

e) Am 2. Dezember 2023 schlug der Angeklagte einem weiteren Geschädigten fünfmal mit wechselnden Fäusten in das Gesicht, so dass dieser aufgrund der Wucht der Schläge an einer Hauswand in sitzender Position zu Boden ging. Überkommen von der Vehemenz des Übergriffs bat er den Angeklagten um „Gnade“. Dennoch schlug der Angeklagte dem Geschädigten weitere fünf Mal gegen die rechte Gesichtshälfte und trat ihm mit dem beschuhten Fuß derart wuchtig gegen den Kopf, dass der Geschädigte aus der sitzenden Haltung auf die linke Körperseite kippte. Abschließend trat er dem auf dem Boden liegenden Geschädigten mit dem beschuhten Fuß stampfartig auf die rechte Schulter (Fall 10 der Anklageschrift).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_9

f) Am 3. Februar 2024 versetzte der Angeklagte einem weiteren Geschädigten einen wuchtigen Faustschlag, der ihn zu Boden sinken ließ. Nachdem der Geschädigte zu Boden gegangen war, schlug der Angeklagte ihm mit der rechten Faust ins Gesicht und trat ihm anschließend mit dem rechten beschuhten Fuß ins Gesicht. Der Angeklagte kniete sich sodann auf den am Boden liegenden Geschädigten und versetzte ihm eine Vielzahl schnell ausgeführter Schläge mit beiden Fäusten gegen den Kopf, bis der Geschädigte regungslos in einer Schutzhaltung auf dem Boden liegen blieb. Anschließend schlug und trat der Angeklagte den Geschädigten mehrfach gegen dessen Schulter und Kopf (Fall 17 der Anklageschrift).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_10

g) Am 31. Mai 2024 schlug der Angeklagte den Nebenkläger mit einem Teleskopschlagstock derart wuchtig auf den Rücken, dass der Nebenkläger zu Boden ging. Dieser nahm daraufhin eine Embryonalhaltung ein, während der Angeklagte ihm salvenartig und dem Uhrzeigersinn folgend eine Vielzahl von Schlägen mit dem Teleskopschlagstock - beginnend am linken Bein und sodann folgend auf den linken Rücken, die Schulter, den Kopf nebst den teils vorgehaltenen Händen, die rechte Körperseite und bis hin zum rechten Bein unter mehrfacher Wiederholung dieses Kreislaufs - versetzte. Als der Nebenkläger schließlich um Hilfe rief, zog der Angeklagte ihn hoch und versetzte ihm zwei derart wuchtige Schläge mit dem Teleskopschlagstock auf den Mund, dass eine Zahnbrücke aus vier künstlichen Zähnen und zwei benachbarte Zähne des Nebenklägers abbrachen und die unteren Schneidezähne ebenfalls beschädigt wurden (Fall 18 der Anklageschrift).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_11

h) Von den Tatgeschehen zu den Fällen 6, 10 und 12 übersandte der Angeklagte zeitnah mehreren Personen die Videoaufnahmen, die er von den Überwachungskameras zur Dokumentation abgefilmt hatte, über einen Messenger-Dienst, um seinem Geltungsdrang Genugtuung zu verschaffen und in seinem Umfeld Wirkung zu erzielen (Fälle 7, 11, 13 bis 16 der Anklageschrift).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_12

2. Das Landgericht hat die Fälle 3 und 12 der Anklageschrift als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, die Fälle 8 bis 10, 17 und 18 der Anklageschrift als gefährliche Körperverletzung, die Fälle 2, 5 und 6 der Anklageschrift als „vorsätzliche“ Körperverletzung und die Fälle 7, 11 und 13 bis 16 der Anklageschrift als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gewürdigt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_13

Zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht zunächst ausgeführt, dass bei dem Angeklagten - auch vor dem Hintergrund seiner Gewaltausübung in der Hooliganszene - mit hoher Wahrscheinlichkeit eine tief mit seiner Persönlichkeit verwobene, ihren Ursprung bereits „im Jugendalter tragende“ positive Einstellung zu und Konnotation von Gewalt bestehe, welche zu einem elementaren Wesenszug des Angeklagten erstarkt sei und hochwahrscheinlich eine eingeschliffene Neigung zur Begehung von Gewaltstraftaten nach sich ziehe. Zur Begründung seiner Würdigung, dass das Vorliegen von Hangtäterschaft und Gefährlichkeit nicht sicher zu belegen, sondern nur hochwahrscheinlich sei, hat das Landgericht insbesondere darauf abgestellt, dass der Angeklagte über besondere Ressourcen, namentlich über eine hohe Intelligenz, Reflektiertheit, intellektuelle Neugier, einen starken Willen und eine hohe Energie verfüge, die ihm die Möglichkeit eröffneten, bisherige Sozialisationsdefizite trotz fortbestehender erheblicher Risikofaktoren zu überwinden, wobei eine entsprechende Motivation im Verlaufe des Vollzugs verstetigt werden müsse. Der noch fehlende Nachweis, dass der Angeklagte diese Ressourcen auch tatsächlich nachhaltig prosozial nutzen und sie nicht erneut in den Dienst rücksichtsloser Verfolgung eigener Interessen nehmen werde, begründe allerdings die hohe Wahrscheinlichkeit auch zukünftiger erheblicher Gewaltdelinquenz.

II.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_14

Die auf den Strafausspruch sowie die bloß vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung einschließlich eines Angriffs gegen die jeweils tragenden Feststellungen wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig und überwiegend begründet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_15

1. Das zulasten des Angeklagten geführte Rechtsmittel ist auf den Strafausspruch und die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung nebst den zugehörigen Feststellungen beschränkt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt und die Sachrüge ausdrücklich ohne Einschränkungen erhoben. Jedoch ergibt sich aus dem für die Ermittlung des Angriffsziels maßgeblichen Inhalt der Revisionsbegründung (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2024 - 5 StR 276/24, Rn. 8; Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 6 StR 355/24, Rn. 21), dass die Staatsanwaltschaft ausschließlich den Strafausspruch und die (lediglich) vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung beanstandet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_16

2. Die Entscheidung über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 StGB ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat nicht hinreichend zwischen Hang und Gefährlichkeitsprognose unterschieden. Darüber hinaus sind die Erwägungen zur Gefährlichkeitsprognose rechtsfehlerhaft.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_17

a) Das Landgericht hat das sichere und nicht bloß wahrscheinliche Vorliegen eines Hanges rechtsfehlerhaft verneint.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_18

aa) Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der vorbehaltlosen und der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung unterscheiden sich nicht inhaltlich, sondern lediglich in den jeweiligen beweisrechtlichen Anforderungen. Die vorbehaltlose Sicherungsverwahrung setzt die sichere Feststellung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB voraus, während § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB die positive Feststellung des Gerichts genügen lässt, dass das Vorliegen eines Hangs und einer daraus folgenden Gefährlichkeit wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2018 - 4 StR 253/18, Rn. 14, und vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, NStZ-RR 2019, 140, 141; Beschluss vom 19. Juli 2017 - 4 StR 245/17, BGHR StGB § 66a Abs. 1 Nr. 3 Voraussetzungen 1 Rn. 4 mwN). Für die Hangtäterschaft ist maßgeblich auf den Urteilszeitpunkt abzustellen; künftige, noch ungewisse Entwicklungen bleiben außer Betracht (BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 - 4 StR 511/18, NStZ-RR 2020, 10, 12).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_19

Der Rechtsbegriff des Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f.; Beschlüsse vom 24. Mai 2017 - 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15 Rn. 21, und vom 25. September 2018 - 4 StR 192/18, StV 2020, 4 Rn. 9; jew. mwN).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_20

Das Vorliegen eines Hanges im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen (BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16, Rn. 9; Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271, 272; vom 24. Mai 2017 - 1 StR 598/16, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 15 Rn. 21 f., und vom 9. Januar 2019 - 5 StR 476/18, Rn. 5).

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_21

Demgegenüber ist im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose die Wahrscheinlichkeit dafür einzuschätzen, ob sich der Täter in Zukunft trotz Vorliegens eines Hanges erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - 1 StR 594/14, Rn. 30; Beschlüsse vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203, 204, und vom 25. September 2025 - 4 StR 267/25, NStZ 2026, 233, 234). Hangtäterschaft und Gefährlichkeit für die Allgemeinheit sind, wie die begriffliche Differenzierung in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zeigt, keine identischen Merkmale. Der Hang ist bei der Gefährlichkeitsprognose nur ein - wenngleich wesentliches - Kriterium, das auf eine Gefährlichkeit des Angeklagten hindeutet und als prognostisch ungünstiger Gesichtspunkt in die Gefährlichkeitsprognose einzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 196).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_22

Das Tatgericht hat in eigener Verantwortung zunächst das für die vorbehaltlose Anordnung notwendige Vorliegen oder die für den Vorbehalt der Anordnung erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Hanges unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und der Anlasstaten maßgeblichen Umstände vergangenheitsbezogen festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 2011 - 4 StR 87/11, NStZ-RR 2011, 272, 273, und vom 19. Juli 2017 - 4 StR 245/17, BGHR StGB § 66a Abs. 1 Nr. 3 nF Voraussetzungen 1 Rn. 4). Prognostische Erwägungen sind erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose anzustellen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_23

bb) Gemessen hieran halten die Ausführungen, mit denen das Landgericht die sichere Feststellung des Hanges des Angeklagten zu erheblichen Gewalttaten verneint hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den für die Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen maßgeblichen Prüfungszeitpunkt verfehlt, indem es auf vorhandene „Ressourcen“ des Angeklagten verwiesen hat, die ihm in Zukunft die Möglichkeit eröffneten, bisherige Sozialisationsdefizite trotz fortbestehender erheblicher Risikofaktoren bei Verstetigung der Motivation im Verlauf des Vollzugs zu überwinden. Das Landgericht hat damit eine nur möglicherweise zu erwartende zukünftige Entwicklung herangezogen und verkannt, dass mögliche positive Wirkungen eines künftigen erstmaligen längeren Strafvollzugs sowie die Wirkungen von Therapieangeboten in der Haft zur Verneinung eines Hanges nicht herangezogen werden dürfen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_24

b) Darüber hinaus ist die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts rechtsfehlerhaft.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_25

aa) Maßgeblich für die Beurteilung der Gefährlichkeit ist nicht der Zeitpunkt der späteren Entlassung des Angeklagten aus dem Strafvollzug, sondern der Zeitpunkt der Aburteilung. Zukünftige Veränderungen können zwar berücksichtigt werden, wenn sie Haltungsänderungen erwarten lassen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 140/04, NStZ 2005, 211 Rn. 4, und vom 13. März 2007 - 5 StR 499/06, NStZ 2007, 401). Eine bloße Hoffnung auf eine spätere Verringerung der Gefährlichkeit kann aber nicht schon ihrer aktuellen Feststellung entgegenstehen. Denkbare, nur erhoffte positive Haltungsänderungen durch den Strafvollzug bleiben daher regelmäßig einer Prüfung gemäß § 67c Abs. 1 StGB vorbehalten (BGH, Beschluss vom 5. September 2008 - 2 StR 265/08, NStZ 2009, 27 f.).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_26

bb) Diesen Anforderungen an die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Dass der Angeklagte seine „Ressourcen“ während des Strafvollzugs für Haltungsänderungen nutzen wird, ist ungewiss. Das Vorhandensein von „Ressourcen“ ersetzt nicht die Feststellung konkreter Anhaltspunkte, die Einfluss auf die Gefährlichkeitsprognose haben. Die bloße Hoffnung auf Haltungsänderungen kann der aktuellen Feststellung der Gefährlichkeit nicht entgegenstehen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_27

3. Die Entscheidung über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ist daher mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da einerseits tragfähige Feststellungen für eine vorbehaltlose Anordnung fehlen und andererseits die Anordnung des Vorbehalts der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nicht entfallen kann, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der neue Tatrichter bei Anwendung des zutreffenden Maßstabs die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB oder des § 66a Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei feststellen wird. Da das Landgericht den für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt verkannt hat und es insgesamt an die Anordnung tragenden rechtsfehlerfreien Feststellungen fehlt, wirkt die Aufhebung im Maßregelausspruch auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StGB).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-04-22/2-str-470-25-2#rd_28

4. Die Aufhebung der Entscheidung über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung zieht auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Aufhebung des im Übrigen rechtsfehlerfreien Strafausspruchs nach sich, da das Landgericht in allen Fällen - in Fall 19 der Anklageschrift jedenfalls nicht ausschließbar - den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind nicht betroffen und haben Bestand; insoweit ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft unbegründet. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Tatgericht - wie stets − möglich.

Menges Appl Schmidt
RiBGh Dr. Lutzist wegen Urlaubsgehindert zu signieren. Herold
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