Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 22.04.2026 – 2 StR 470/25
2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:220426B2STR470.25.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. März 2025, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf weiteren Fällen, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in sechs Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (Besitz eines Schlagrings)“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Außerdem hat es die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten und die Einziehung von näher bezeichneten Gegenständen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch sowie zur angeordneten Einziehung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Entscheidung über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 StGB ist dagegen (auch) zu Lasten des Angeklagten rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht keine tragfähigen Feststellungen zu den Voraussetzungen der §§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB getroffen hat. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf sein auf die Revision der Staatsanwaltschaft gefälltes Urteil vom selben Tag. Die Entscheidung über den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung unterliegt mithin mit den getroffenen Feststellungen der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO); insoweit verweist der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück.
3. Die Aufhebung des Maßregelausspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Zwar hat das Landgericht, das den Vorbehalt der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung strafmildernd berücksichtigt hat, einen Bezug zwischen der vorbehaltenen Anordnung der Maßregel und dem Strafausspruch hergestellt. Dieser Bezug ist dem Angeklagten indes allein günstig und könnte, da das Landgericht auf die zum Maßregelausspruch erfolgreiche Revision des Angeklagten - anders als auf die zulasten des Angeklagten geführte erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft - durch das Verschlechterungsverbot gehindert ist, die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehaltlos anzuordnen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 5 StR 620/12, NStZ-RR 2013, 204), nicht noch günstiger ausfallen, zumal der Senat dazu neigt, nicht mehr daran festzuhalten, dass die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung wegen einer nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Wechselwirkung bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2025 - 2 StR 305/24, NStZ 2026, 171, 172 Rn. 10).
Die Strafzumessung weist auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf. Dass das Landgericht in Fall 12 der Anklageschrift eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB nicht vorgenommen hat, hat keine Auswirkungen auf den Bestand des Urteils. Zwar hat das Landgericht nicht eindeutig zwischen den Alternativen des § 46a Nr. 1 StGB unterschieden. Den Feststellungen ist jedoch zu entnehmen, dass ein für die Annahme des § 46a Nr. 1 StGB erforderlicher kommunikativer Prozess nicht stattgefunden hat. Das Nicken des Geschädigten auf die Entschuldigung des Angeklagten und auf sein Angebot zur Zahlung eines Betrags von 5.000 Euro genügte hierfür nicht.
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