Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 28.07.2026 – 2 StR 234/26

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:280726B2STR234.26.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. Dezember 2025

a) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 7.030,96 Euro angeordnet wird, und

b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/2-str-234-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in zwei Fällen und Diebstahls in vier Fällen unter Auflösung der mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 9. Mai 2025 gebildeten Gesamtgeldstrafe und unter Einbeziehung der mit Strafbefehlen des Amtsgerichts Kassel vom 16. Januar 2024, vom 12. Februar 2024 und vom 26. März 2024 verhängten Einzelgeldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und wegen Raubes, räuberischen Diebstahls und Diebstahls in 20 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 26. März 2024 angeordnete „Einziehung des Wertes des Erlangten“ in Höhe von 2.000 Euro hat es „aufrechterhalten“ und darüber hinaus die „Einziehung des Wertes des Erlangten“ in Höhe von 5.030,96 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/2-str-234-26#rd_2

1. Die Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich der Schuldsprüche und der Einzelstrafaussprüche aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/2-str-234-26#rd_3

2. Die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur, soweit das Landgericht rechtsfehlerhaft neben seiner eigenen Einziehungsentscheidung die „Einziehung des Wertes des Erlangten“ aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kassel vom 26. März 2024 in Höhe von 2.000 Euro aufrechterhalten hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/2-str-234-26#rd_4

Sofern - wie hier - der frühere Strafbefehl eine Einziehung des Wertes von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 - 3 StR 62/24, Rn. 4; Beschluss vom 6. Oktober 2025 - 2 StR 425/24, Rn. 9). Dies geschieht - trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB - durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung (BGH, aaO).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/2-str-234-26#rd_5

In Anbetracht des relativ hohen Einziehungsbetrags und der Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten kann der Senat sicher ausschließen, dass die frühere Einziehungsentscheidung bereits durch Vollstreckung erledigt ist und damit für eine einheitliche Einziehungsanordnung nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 StR 10/24, Rn. 11 mwN). Der Senat korrigiert die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/2-str-234-26#rd_6

3. Die Aussprüche über die Gesamtstrafen unterfallen hingegen der Aufhebung, weil das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Gesamtstrafübels nicht erkennbar bedacht hat. Nötigt - wie hier - die Zäsurwirkung einzubeziehender Vorverurteilungen zur Bildung mehrerer Strafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen. Es muss darlegen, dass es sich dieser Sachlage bewusst gewesen ist, und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen gehalten hat (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 - 2 StR 233/20, Rn. 3; vom 20. April 2022 - 3 StR 62/22, Rn. 3; vom 9. September 2025 - 2 StR 343/25, Rn. 4, und vom 19. November 2025 - 2 StR 580/25, Rn. 3). Das Urteil genügt diesen Anforderungen nicht, weil es keine Ausführungen zum Gesamtstrafübel enthält, obwohl die Strafkammer als höchste Einzelstrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten im Fall II.15 der Urteilsgründe festgesetzt hat und sich das Gesamtmaß des gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsentzugs auf vier Jahre und sieben Monate beläuft. Die Schuldangemessenheit eines Gesamtstrafübels von dem Doppelten der höchsten verhängten Einzelstrafe versteht sich nach den dargelegten Grundsätzen nicht ohne nähere Erörterung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-28/2-str-234-26#rd_7

4. Die Feststellungen sind von dem bloßen Wertungsfehler unberührt und können daher bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann, wie stets, ergänzende Feststellungen treffen, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.

Menges Appl Zeng
Grube Schmidt