§ 155a Täter-Opfer-Ausgleich
Stand: 10.06.2019
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 155a StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 16.11.2015 – 2 (7) Ss 571/15; 2 (7) Ss 571/15 - AK 170/15
- BGH, 19.12.2002 – 1 StR 405/02Täter-Opfer-Ausgleich: Erfordernis eines Geständnisses bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BGH, 26.08.2025 – 5 StR 349/25Strafverfahren: Hinweispflicht des Gerichts auf ungenügenden Täter-Opfer-Ausgleich
- BGH, 25.05.2001 – 2 StR 78/01Zitiert von 13
- BGH, 12.08.2025 – 5 StR 262/25Zitiert von 2
- BGH, 24.08.2017 – 3 StR 233/17Strafzumessung: Voraussetzungen für die Annahme eines Täter-Opfer-AusgleichsZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 18.08.2026 – 3 ORs 32/26Täter-Opfer-Ausgleich: Anforderungen an die Ermessensentscheidung über eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1 StGB bei späten Ausgleichsbemühungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Aachen, 10.03.2021 – 95 KLs 4/20
- BGH, 09.10.2008 – 1 StR 359/08Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.