Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 10 Weisungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.01.1987 – 2 BvR 209/84Verfassungsmäßigkeit der im Jugendgerichtsgesetz vorgesehenen Möglichkeit der Verurteilung zu ArbeitsleistungenZitiert von 10
- LG Saarbrücken, 27.08.2021 – 3 Qs 35/21
- LG Trier, 31.01.2024 – 2a KLs 8015 Js 6592/23.jug
- LG Wuppertal, 14.09.2023 – 21 KLs 6/23
- BVerfG, 14.11.1990 – 2 BvR 1462/87Auferlegung gemeinnütziger Leistungen nach § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGBZitiert von 4
- AG Rudolstadt, 10.03.2016 – 312 Js 24369/15 - 1 Ls jug
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.03.2026 – 2 StR 396/25Anfechtungsbeschränkung bei zusätzlicher Einziehungsentscheidung im Jugendstrafverfahren
- BGH, 13.01.2026 – 4 StR 645/25 · Rechtsmittelbegründung im JGG-Verfahren
- LG Neuruppin, 29.08.2025 – 22 NBs 1/24 jug.
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 JGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/10#abs-1 (1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JGG/10#abs-2 (2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heilerzieherischen Behandlung durch einen Sachverständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständnis geschehen.