Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 14.04.1953 – 1 StR 81/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Mehrere gegen verschiedene Personen be- - gangene Verbrechen gegen § 343 StGB können ‘ nicht gu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst werden. j " 2.) Bayer. Nr 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (GVBl S 182) Art 2 Rechtssatz: "Selbst:wenn Art 2 Abs 2 des AhndG dem Richter gestatten sollte, von dem gesetzlichen Strafrahmen abzuweichen, so könnte dies nur dann in Frage kommen, wenn die Strafverfolgung allein im Hinblick Auf Art 2 Abs 1 und 3 des AhndG zulässig ist.
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A 1.) Gesetz: StGB s 73, 343 Rechtssatz: Mehrere gegen verschiedene Personen be-
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gangene Verbrechen gegen § 343 StGB können ‘
nicht gu einer fortgesetzten Handlung zusammengefasst werden. j "
2.) Bayer. Nr 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (GVBl S 182) Art 2
Rechtssatz: "Selbst:wenn Art 2 Abs 2 des AhndG dem Richter gestatten sollte, von dem gesetzlichen Strafrahmen abzuweichen, so könnte dies nur dann in Frage kommen, wenn die Strafverfolgung allein im Hinblick Auf Art 2 Abs 1 und 3 des AhndG zulässig ist.
Aktenzeichen: 1 StR 81/553 . Urteil des BGH vom 14. April 1953. 1G München I
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StR 81/53 “
Im Namen des Volkes In der Strafsache
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1. den Kommissär der Landesgrenzpolizei Karl S aus IB, geboren am ®&. ann di inK
bei WEHEN, 2. den kaufmännischen Angestellten Adolf K aus SCREED, geboren an ® u in , wegen Aussagenerpressung uU.8.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat U) bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter aD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom
2. Juli 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe: I
Die Angeklagten waren im Jahre 1944 als Beamte der Geheimen Staatspolizei zur Bekämpfung einer Geheimverbindung der sowjetrussischen Kriegsgefangenen eingesetzt. ‚Sie misshandelten, um Aussagen zu erpressen, jeder in mindestens sechs Fällen Personen, die ihnen zur Vernehmung vorgeführt wurden.
Das Landgericht hat sie wegen fortgesetzten Verbrechens gegen § 343 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung, K@- @&B ausserdem wegen einer tateinheitlich damit zusammentreffenden gefährlichen Körperverletzung, zu Gefängnisstrafen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, der der Erfolg nicht zu versagen ist.
1. Das Landgericht ist der Ansicht, dass die Verjährung der Straftaten im Hinblick auf Art 1 des Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (Bayer.Ges u VOBl 1946, 182) nicht eingetreten sei, da die Grundsätze der Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangten. Das ist, soweit es sich um die Körperverletzungen im Amte handelt, nicht zu beanstanden; die gemäss Art 2 kbs 3 des Ahndungsgesetzes, § 67 StGB an 30. Juni 1950 ablaufende Verjährungsfrist ist am 28. Juni 1950 durch eine auch gegen die Angeklagten gerichtete richterliche Bandlung unterbrochen. Im übrigen bedurfte es einer Heranziehung des Ahndungsgesetzes nicht, da die Verbrechen ge- ‚ken § 343 StGB der zehnjährigen Verjährung unterliegen (BGHSt 2, 20).
2. Die Revision ist der Ansicht, dass das Landgericht
die Taten nicht als fortgesetzte Handlung hätte werten dürfen. Die Rüge ist begründet. -
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Die Annahme eines Portsetzungszusammenhangs ist bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter ausgeschlossen. Die körperliche Unversehrtheit ist ein derartiges höchste persönliches Rechtsgut. Deswegen können die gegen mehrere 4 Personen begangenen Körperverletzungen nicht zu einer fort-ER gesetzten Handlung zusammengefasst werden (OGHSt 1, 204).
Gleiches hat für die Verbrechen gegen § 343 StGB zu gelten. Das Verbot der Aussagenerpressung dient, ebenso wie die Vorschrift des § 136 a StPO, äuch dem Schutze der freien
. Willensentschliessung des Einzelnen. Das Recht hierauf ist ebenfalls ein höchstpersönliches Rechtsgut, sodass die Annahme einer fortgesetzten Handlung unzulässig ist, wenn sich die Straftaten jeweils gegen verschiedene Personen richten. Es bedarf danach keiner Erörterung, ob nicht auch der der Bestimmung des § 343 StGB innewohnende weitere Zweckgedanke, die Sauberkeit und Ordnungsmässigkeit der Rechtspflege zu schützen, es verbietet, mehrere Verbrechen dieser Art als fortgesetzte Handlung zusammenzuschliessen
(vgl RGSt 72, 174).
Das Urteil muss somit schon wegen dieses Mangels aufgehoben werden.
3. Die Revision rügt ferner mit Recht die Verletzung des Art 2 Abs 2 des Bayer. Ahndungsgesetzes.
§ 343 StGB droht für das Verbrechen der Aussagenerpressung eine Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren an; die Zubilligung mildernder Umstände ist nicht vorgesehen. Das Landgericht hat die Angeklagten trotzdem zu Gefängnisstrafen verurteilt. Es hält sich im Hinblick auf Art 2 Abs 2 des Ahndungsgesetzes nicht an den gesetzlichen Strafrahmen für gebunden, weil die Angeklagten auf Befehl gehandelt hätten (ebenso.3ayerObLG NJW 1949, 758 und Entsch in Strafs. 1950, 216, 229 £).
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Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Schon das Vorliegen eines Befehls ist nicht ausreichend dargetan. Die Strafkammer geht davon aus, dass das Reichssicherheitshauptamt "scharfe und energische Vernehmungen" verlangt habe; im damals üblichen Sprachgebrauch habe das nur bedeuten können, dass Aussagen auch erpresst werden sollten, soweit es zweckdienlich erscheine. Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die Angeklagten auf Befehl gehandelt haben. Jie Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes hat ihnen nicht in gebietender Form die Anwendung von Zwangsmitteln vorgeschrieben. Vielmehr war es nach der bedenkenfreien Auslegung, die das
Landgericht dem Erlass des Reichssicherheitshauptamtes gibt,
in ihr Ermessen gestellt, ob sie zu derartigen Massnahmen greifen wollten, denn sie sollten nur dann davon Gebrauch
machen, wenn es "zweckmässig" erschien. Ob sie es für zweck-
mässig hielten, blieb allein ihrem eigenen Ermessen überlassen.
Aber selbst wenn sie sich auf Grund der Anordnung des
Reichssicherheitsheuptemtes ?Zür verpflichtet gehalten haben
sollten, Angaben und Geständnisse mit Hilfe von Schlägen zu erzwingen, könnten sie sich nicht auf die Vorschriften des Abndungsgesetzes berufen. Dieses gelangt, wie der Senat in dem Urteil vom 27. Kovember 1951 (BGESt 2, 20) dargelegt hat, nur zur Anwendung, wenn die Strafverfolgung ohne die Bestimmungen des Art 2 Abs 1 oder 3 unzulässig wäre. Das Gesetz bezweckt lediglich, die Ungerechtigkeiten auszugleichen, die durch die Nichtverfolgung von Straftaten während der nationalsozialistischen Zeit entstanden waren. Deswegen werden in derartigen Fällen Verfahrenshindernisse, die einer Durchführung der Strafverfolgung entgegenstehen würden, beseitigt. Dagegen fehlt es an je-
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dem Anhalt und innerem Grund für die Annahme, dass es diejenigen, die unter der nationalsozialistischen Herrschaft und im Zusammenhange mit ihr strafbare Handlungen 'begangen haben, hätte günstiger stellen wollen als andere Verbrecher.
Art 2 Abs 2 des Ahndungsgesetzes hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Auch diese Vorschrift kann lediglich im Rehmen des Ahndungsgesetzes Anwendung finden. Selbst wenn sie dem Richter gestatten sollte, von dem gesetzlichen Strafrahmen abzuweichen, so könnte dies nur dann in Frage kommen, wenn die Strafverfolgung allein im Hinblick auf die Bestimmungen des Art 2 Abs 1 und 3 zulässig ist.
Die Körperverletzungen im Amte wären zwar ohne die Anordnung des Art 2 Abs. 3 des Ahndungsgesetzes verjährt. Das Landgericht hat die Strafen aber gemäss § 75 StGB zutreffend dem § 343 StGB entnommen. „ie Verbrechen der Aussagenerpressung unterliegen gemäss § 67 Abs 1 StGB der zehnjährigen Verjährung, so dass das Verfahren insoweit unabhängig von ien Vorschriften des Ahndungsgesetzes durchzuführen war. Dann scheidet aber nach dem Vorhergesagten der Hinweis auf Art 2 Abs 2 des Ahndungsgesetzes von vornherein aus. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob das Gericht bei einer Begehung von Straftaten auf Befenl von Vorgesetzten dann nicht an den gesetzlichen Strafrahmen gebunden ist, wenn die Strafverfolgung nur im Hinblick auf Art 2 Abs 1 oder 3 des Ahndungsgesetzes möglich ist.
4. Das iandgericht hat den Angeklagten KB in einen Falle auch wegen gefährlicher Körperverletzung {der Ausäruck "schwere" Körperverletzung in den Urteilsgründen beruht offensichtlich auf einem Schreibfei:ler) verurteilt, weil er bei der Vernehmung des FEB eine Lederkeule benutzt
hat. Im übrigen hat es lediglich einfache Körperverletzung
angenommen, weil die Bekauptung der Angeklagten, sie hätten
und gewolltem Vorgehen mit den anderen diese Art der Tataus-
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nur mit der Hand zugeschlagen, nicht widerlegt sei.
Diese Begrürdung genügt nicht, die Nichtanwendung des § 223 a StGB in den anderen Fällen zu rechtfertigen. Soweit aus dem Urteil zu entnehmen ist, sind die Körperverletzungen stets von mehreren Gestapobeamten gleichzeitig begangen worden. Es ist wahrscheinlich, dass sich die ängeklagten dessen bewusst waren und mit ihnen gemeinschaftlich handeln wollten. Der Gebrauch der Gummiknüppel durch andere Teilnehmer wäre ihnen zudem auch dann anzurechnen, wenn sie bei bewusstem
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führung auch als eigene wollten (§ 47 StGB).
Im übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht wird jedoch darauf zu achten haben, dass das Gesetz eine gefährliche Körperverletzung im Amt nicht kennt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Peetz Mantel Glanzmann Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha