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BGH Urteil vom 29.02.1952 – 2 StR 7/50

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz: StcB § 343.

Rechtssatzs Ein. Verfahren der Gestapo, das der Ermittlung der Voraussetzungen für die Anordnung staatspolizeilicher Massnahmen diente, ist eine "Untersuchung" iS des § 343 StGB in Übereinstimmung mit RGSt 74, 36; OGHSt. 2, 69 und Urteil vom 20.3.1950 - StS 398/41 - (teilweise abgedruckt in JR 1950, 562).

Aktenzeichens 2 StR 7/50. Urteil vom 29.Februar 1952 " Schw@ Osnabrück

es Velkes

Im Namen

In der Strafsache

gegen

1. den ehem. Gestapobesmten Hans F iENEmER aus. - am EEE 1890 ir Tem, Kreis A

2. den ırbeiter Willibald H ni um aus OB ; geboren am 1912 inW ’ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u.a-

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Februar 1952, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Kirchner. Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WM A - als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten FEW und Hp wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 23.März 1950 dahin abgeändert, dass die Verurteilung der Angeklagten

und HE wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt.

II.

III.

Auf die Revision der Staatsanwaltscheft wird das angefochtene Urteil mit seinen Feststel.- iungen hinsichtlich des Angeklagten Te

a) in den Fällen Bu (2), Bogie (3) und KB (4) in vollem Umfange,

b) im Falle des unbekannten Häftlings (6) im Strafausspruch aufgehoben.

Die Aufhebung im Strafausspruch geschieht in sämtlichen Fällen auch auf die Revision des

Angeklagten Te.

Soweit das Urteil unter II aufgehoben worden ist, wird die Seche zur neuen mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Der Ängeklagte HER hat die Kosien seines Rechtsmittels zu tragen.

Jber die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklarten FB net das Icndgericht zu entscheiden. .

Von Rechts wegen

- 3.

Gründes

Das Schwurgericht hat verurteilt;

l. den ngeklagten Feb vegen Verbrechens ge;en die Menschlichkeit in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt und in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung im Amtz

2. den Angeklagten HB vegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt.

“ Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten TB una HER. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur hinsichtlich des Angeklagten FEW an. Soweit die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte TB die Verletzung des Verfahrensrechts rügen. sind die Revisionen nicht ausgeführt und deshalb unzulässig, § 544 Abs 2 S 2 StPO. Jedoch haben die Sachbeschwerden zum Teil Erfolg.

Ar

Da der Britische Hohe Kommissar die Ermächtigung zur Anwendung des KRG Nr lo durch deutsche Gerichte zurückgezogen hat, ist das angefochtene Urteil zunüchst insoweit abzuändern, als die Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt worden sind.

Be

I. Die Anwendung des deutschen Strafrechts lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

1. Fo.

a) Er ist im Falle Bug (2) wegen einer gemeinschaftlich mit Haggin Tateinheit mit Körperverletzung im mt begangenen Aussageerpressung verurteiit, §§ 343, 340,47. 73 StGB. Beide haben als Gestapobeamte den politischen Häftling Bud dei der Vernehmung geschlagen, damit er _ zugebe, geüussert zu haben, dass "wir den Krieg nur dem Grössenwahnsinn von Hitler verdanken". Diese Feststellungen tragen den Schuläspruch. Mit der Revision greift der ingeklagte nur in unzulässiger Weise die Beveiswirdigung an«

b) Im Felle Beh (3) ist FM wegen Körperverletzung im Amt verurteilt, weil er den Häftling Be mit dem Fuss in das Gesäss trat, als er sich weigerte, eine dunkle Zelle zu betreten. Auch hier richtet sich die Revision des /ngeklagten nur gegen die wiedergegebene Feststellung des Schwurgerichts.

s; Die Verurteilung wegen Körperverletzung im «mt im Falle Kg (4) peanstandet Fb ausdrücklich nicht. Sie ist auch bedenkenfrei.

d) Hingegen wendet er sich gegen die Verurteilung nach § 340 StGB im Falle 6 (unbekannter Häftling). Hier hat er einen Häftling mit der Feust ins Gesicht geschlagen, weil er sich weigerte, seine. Privetsachen abzugeben.

‘Auch was er hiergegen vorbringt, liegt ausschliesslich auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb unbeechtlich,

e) Die Strafkemmer hat die Strafe - nach der damaligen Rechtslage zutreffend - dem KRG lo entnommen. Da dieses Gesetz nicht mehr anwendbar ist, muss die Strafe nunmehr suf Erund des deutschen Strafgesetzes gebildet werden.

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Im Strafausspruch hat deshalb die Revision des Angeklagten FB Erfolg. |

2. HER hat als Gestapobeamter im Falle 1 den Häftling Sch bei der Vernehmung zun“chst bedroht und dann gemeinschaftlich mit Ha geschlagen, um ihn zu der Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu zuingen,. Diese Feststellung trägt den Schuldspruch nech §§ 343, 340, 47,.7.5 StGB.

Die Revision meint, das stastspolizeiliche Verfahren gegen Sch sei keine "Untersuchung" iS des § 343 StGB gewesen, weil dieser keine strafbare Handlung begangen habe. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die ältere Rechtsprechung des Reichsgerichts sah allerdings als "Untersuchung" iS des § 343 StGB nur ein Verfahren an, "das auf die Ermittlung einer gesetzlich strafbaren Iandlung und die Herbeiführung der vom Gesetz für dieselbe angedrohten Folgen abzielt" (RGSt 6, 82; 42, 65; 62, 303). Diese Auslegung entsprach dem demaligen Rechtszustand. Die nationalsozielistische Herrscha?t führte dann mit der sog. Schutzhaft eine Freiheitsentziehung ein, die aus rein politischen Gründen verfügt wurde. Die Durchführung dieser Ver-. fahren lag in den Händen der Gestapo. Sie ermittelte irdiesen Fällen Tatsachen, die den Betroffenen aus, politischen, rassischen oder religiösen Gründen als Gegner des Nationalsozialismus kennzeichneten, und ordnete denn die "Schutzhaft" an, meist die Einweisung in ein Konzentrationslager. Solche Verfahren hatten zuer keine "gesetzlich strafbare Handlung" zum Gegenstand. Die Massnahmen, zu denen sie führen Zonnten, waren jedoch für die Betroffenen viel einschneiden-

der als gesetzlich bestimmte Strafen; denn es gab keine Möglichkeit, eine Anordnung der Gestapo durch eine unabhängige Behörde nachprüfen zu lassen. Solche Verfahren, die auf die Ermittlung der Voraussetzungen für die Anwendung staatspolizeilicher Massnahmen gerichtet waren, müssen aber nach dem Sinn und Zweck des § 343 StGB

als "Untersuchung" angesehen werden. Denn wenn schon der Beschuldigte in einem ordnungsmässigen Verfahren gegen die Anwendung unerlaubter Zwangsmittel strafrechtlichen “ Schutz verdient, so gilt dies erst recht für denjenigen, der der Willkür eines staatspolizeilichen Verfahrens ausgeliefert war. (Vgl OGHSt 2, 69 und Urt vom 20.März 1950 - StS 398/49 - teilweise abgedruckt in JR 1950, 562). Im übrigen hat schon das Reichsgericht in RGSt 14. 36 das Verfahren der Gestapo zur Verhängung der "Schutzhaft" als eine "Untersuchung" angesehen.

Um ein solches Verfahren handelte es sich nach den Feststellungen des Urteils im Falle ScB. Er hatte photographische Aufnahmen von Häusern angefertigt. die durch Bomben zerstört waren. Bei seiner Vernehmung durch den Angeklagten HER gap er dies zu. Er verweigerte jedoch die Beantwortung weiterer Fragen, 2.B: wie gross seine Spende zum Eintopf sei, was er in der ‚Zeitung zuerst lese und dergl.. Erst nachdem die Angeklagten HE und Ha ihn geschlagen und bedroht hatten, fend er sich zur Beantwortung aller Fregen bereit. Die Gestapo hielt ihn dann noch vier Wochen in ihrem Reller fest. Es liegt buf der Hand, dass die Gestavo mit ihren Fragen ermitteln wollte, ob bei Scholz die Voraussetzungen für die Anordnung der

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"Schutzhaft" gegeben waren, dass sie also gegen ihn eine Untersuchung iS des § 343 StGB geführt hat.

Das Schwurgericht hält auch die Androhung einer nächtlichen Vernehmung für ein Zwangsmittel. Es stellt dazu fest, dass demit eine "verstärkte" Vernehmung gemeint gewesen sei und Sch gewusst habe, was ihm "in der Nacht bllihe". Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Schwurgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Die lleinung der Revision, eine Drohung sei nur denn ein Zuangsmittel, wenn sie auch verwirklicht werde, ist irrig.

Die iibrigen Merkmale des § 343 StGB sind ebenso wie die des § 340 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite einwandfrei festgestellt. Was die Revision hiergesen vorbringt, richtet sich ausschliesslich gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters und ist deshalb unbeachtlich.

Der Angeklagte HM ist zwar ausserdem noch der geführlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB schuldig. Das Urteil ist auch insofern unvollständig, als es nicht erörtert, ob der Angeklagte noch. eine Freiheitsberaubung im Amte oder Beihilfe hierzu begangen hat. Es beschwert ihn jedoch nicht, dass er nur nach den §§ 3453, 341 StGB verurteilt ist.

Zum Strafausspruch rügt: der Angeklagte, dass das Schwurgericht ihm die Internierungshaft nicht angerechnet hat. Nach den.Feststellungen ist die vom Spruchgericht gegen den Angeklagten wegen seiner 2U- gehörigkeit zu einer für verbrecherisch erklärten

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Crgenisation verhüngte Geldstrafe "durch die erlittene Internierungshaft für verbüsst erklärt worden". Sie ist also bereits vollständig angerechnet, Schon aus diesem Grunde geht die Rüge der Revision fehl.

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Ilenschlichkeit hat für den Strafausspruch keine Bedeutung; denn der Angeklagte ist nur zu der Mindeststrefe des § 343 StGB verurteilt worden.

II. Die Sechbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat in den Fällen Bu@@® (2), Bei (5), Kap (4) in vollem Umfange, im Falle des unbekannten Häftlings (6) im Strafeusspruch Erfolg.

1. FO hat im Falle 2 gemeinschaftlich mit dem Gestapobeamten Haß den Häftling Buß geschlagen. Er ist also auch einer gefährlichen Körperverletzung nach $: 223 a

StGB schuldig. Bu ist längere Zeit von der Gestapo festgehalten worden, soweit bisher ersichtlich, ohne‘ sachlichen Grund. Das Schwurgericht hätte deshalb weiter prüfen müssen, ob Fuchte gleichzeitig eine Freiheitsberaubung im Amt oder Beihilfe hierzu begangen

hat, § 341 StGB.

2. Im Falle 3 nahm FO den Boggip fest, brachte ihn zur Gestapo, schob ihn in eine Zelle und trat ihn hierbei mit dem Fuss ins Gesäss. Auch hier kommt die Anwendung der §§ 223 a, 341. StGB in Betracht. Diese Prüfung hat das Schwurgericht unterlassen.

3. Im Falle 4 schlug FW vei der Vernehmung den K> MB ins Gesicht, so dass er vom Stuhl fiel. ls Km

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nocn am Boden lag; trat ihn Fee mit dem Fuss in dis Seite. Auch hier ist zu prüfen, ob § 223 a StGB voriiegt.

4. Im Falle 6 (unbekannter Häftling) enthält das Urteij zum Schuldspruch keinen Rechtsirrtun. Nur die äem KRG lo entnommene Strafe kann keinen Bestand heben.

Dr. Noericke Dr .Kirchner Dr .Dotterweich Werner Dr.Ludwig