Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 28.05.1954 – 2 StR 112/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 112/54 2313 032 2
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den ven an Wii 1 c EEE 2 I u
geboren am 1896 in Si, 2.) den Waldarbeiter Ferdinand aus KW, geboren am GEB 896 in : Rheinpfalz,
wegen Geständniserpressung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter vjerner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. MB | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. September 1953 insoweit aufgehoben, als die Strafkammer das Verfahren gegen die Angeklagten eingestellt hat. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Bei der Verfolgung politischer Gegner durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft haben die ingeklagten als Gestapobeamte in den Jahren 19353 und 1934 gegen Häftlinge Zwangsmittel angewendet, um Geständnisse zu erpressen: CB in sechs, Yggpin vier Fällen. Die Strafkammer geht zutreffend davon’ aus, dass die Strafverfolgung vor dem 8. Mai 1945 aus politischen Gründen unterblieben ist. Sie meint aber, die Gerechtigkeit verlange keine nachträgliche Sühne (Art I § 1 der VO des Zentral-Justizamts für die Britische Zone vom 23. Mai 1947 - VOBl S 65 -). Sie hat deshalb das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die unrichtige Anwendung der VO vom 23. Nai 1947 rügt. Sie ist begründet.
I. Ein Mangel des Urteils liegt darin, dass es den Sachverhalt rechtlich teils unrichtig beurteilt, teils nicht erschöpfend würdigt. Den Häftling FE schiugen SA-Leute mit Zustimmung des Angeklagten EEEED so lange mit Gummiknüppeln, bis er bewusstlos zusammenbrach. EB liessen beide Angeklagten durch SA-Leute mit harten Gegenständen auf Kopf und Rücken schlagen, bis er ebenfalls besinnungslos umfiel. Gi» @B nisshandelten beide Angeklagten gemeinschaftlich mit einem Unbekannten mit Gegenständen, bis ihn das Bewusstsein verliess. RB schlug der Angeklagte I) auf Mund und Nase, bis er blutete. Die zwanzigjährige Ei riss er an den Haaren und schlug sie mit einem harten Gegenstand auf Rücken und Gesäss. Die Strafkammer meint, auf das Verhalten der Angeklagten treffe auch in diesen Fällen nur § 343 StGB zu. Die Körperverletzungen im Amte seien nicht Gegenstand
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der Anklage. Sie hätten, auch wenn die Voraussetzungen der VO vom 23. Mai 1947 vorlägen, wegen Verjährung nicht verfolgt werden können. Diese Ansicht ist falsch. Gegenstand der Anklage sind die einzelnen Fälle, in denen die Angeklagten bei Vernehmungen Zwangsmittel angewendet haben, um Geständnisse zu erpressen. Wenn die Anwendung des Zwangsmittels für sich allein schon den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, so trifft diese Straftat mit dem Verbrechen nach § 343 StGB rechtlich zusammen. Sie ist deshalb bei der Entscheidung zu beachten, selbst wenn die Anklage diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht erwähnt, § 155 Abs 1 und 2 StPO. Die Strafkammer hätte deshalb bei der Prüfung der Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlange, auch berücksichtigen müssen, dass die Angeklagten sich in ‚nehreren Fällen der Körperverletzung im Amte schuldig gemacht haben. Wegen dieser Straftaten. durften. 'sie auch entgegen der Ansicht der: Strafkammer verfolgt werden, wenn die Voraussetzungen der VO vom 23. Mai 1947 vorliegen; denn § 340 StGB droht eine Höchststrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis an (aa0 § 1 Abs 2).
Die Strafkammer würdigt den Sachverhalt nicht vollständig, weil sie überhaupt nicht erörtert, dass sich die Angeklagten in den Fällen TED una CHE der gemeinschaftlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges schuldig gemacht, also zwei Begehungsweisen des § 223 a 5tGB erfüllt haben. Sie lässt auch unerwähnt, dass die Angeklagten noch eine weitere gefährliche Körperverletzung begangen haben: Gieseler im Falle TER Bin Falle Ei (Im Falle REED ist nur eine einfache Körperverletzung nach § 225 StGB gegeben, die als solche nicht mehr verfolgbar ist /§ 1 Abs 2 aa07).
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Es lässt sich nicht ausschliessen, dass die teils unrichtige, teils unvollständige rechtliche Würdigung die Strafkammer gehindert hat, den Unrechtsgehalt der Verbrechen der Angeklagten in ihrem vollen Gewicht zu erkennen und bei der Entscheidung zu Grunde zu legen.
II. Die Strafkammer betont an mehreren Stellen des Urteils, dass heute nach 20 Jahren kein Sühnebedürfnis mehr bestehe. Sie misst also dem Zeitraum zwischen den Taten und dem Urteil offenbar entscheidende Bedeutung bei. Das ist insofern fehlerhaft, als die Verbrechen der Angeklagten in der Zeit von 1933 bis 1945 - also innerhalb von 12 Jahren -, solange die nationalsozialistische }ierrschaft bestand, überhaupt nicht verfolgt werden konnten. Das stand der heilenden Wirkung, die der Zeitablauf unter rechtsstaatlichen Verhältnissen ausübt, entgegen, BGHSt 2, 20. Nach dem Kriege war eine Strafverfolgung vor der vo vom 23. Mai 1947 wegen Verjährung nicht möglich. Diese besonderen Umstände,. die den Angeklagten
14: Jahre zugute kamen, scheint die Strafkammer verkannt zu haben, wenn sie immer wieder auf den Zeitraum von 20 Jahren abhebt, der zwischen der Tatzeit und dem Tage der Entscheidung liegt.
III. Auch die weiteren Erwägungen, auf die die Strafkammer die Annahme stützt, die Gerechtigkeit verlange keine nachträgliche Sühne, sind zumeist fehlerhaft.
1. Für den Angeklagten c EB führt
die Strafkamnmer an:
a) zum Unrechtsgehalt seiner Verbrechen;
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§§ 343 StGB drohe zwar ausschliesslich Zuchthaus an. Zine Aussageerpressung in der leichtesten Form verlange nicht stets eine nachträgliche Sühne. Gieseler sei nicht nachzuweisen, dass er aus politischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung des Nationalsozialismus gehandelt habe, Die Opfer stünden nicht unter dem Eindruck, dass ihnen ein Unrecht geschah, das jetzt noch Sühne verlange. Ihnen sei auch kein dauernder Körperschaden entstanden. Deshalb fehle den Verbrechen das Schwergewicht, das für eine Strafverfolgung nach zwanzig Jahren unerlässliche Voraussetzung sei. Hierzu ist folgendes zu sagen:
aa) Nach § 1 Abs 1 S 2 aaO sollen "insbesondere" nachträglich solche Verbrechen verfolgt werden, die mit Verfolgungen aus politischen Beweggründen "verbunden" waren. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass der Täter selbst aus politischen Gründen gehandelt hat. Zin Verbrechen entbehrt deshalb noch nicht der tatbestandsmässigen Schwere, weil es nicht auf einem politischen Beweggrund, sondern 2.B. auf beruflichem Ehrgeiz beruht.
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bb) Auf die Auffassung der Opfer kann es nicht entscheidend ankommen, zumal die Strafkammer deren Beweggründe nicht erörtert. Massgebend ist vielmehr in erster Linie der Unrechtsgehalt der Taten selbst. Ihn hätte die Strafkammer daher zunächst prüfen müssen. Insoweit beschränkt sie sich darauf zu bemerken, die Opfer hätten keine dauernden Folgen erlitten. Hieraus den Schluss zu ziehen, dass CB Aussageerpressungen "in der leichtesten Form" begangen habe, ist offensichtlich verfehlt. Die Strafkammer übersieht, dass jedes Mittel, das die Freiheit der Willensbetütigung beeinträchtigt, auch die geringfü-
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gigste Bedrohung, unter § 343 StGB fallen kann. Die Angeklagten haben ihre Opfer bis zur Besinnungslosigkeit geschlagen oder schlagen lassen. Dies als Aussageerpressung " in der leichtesten Form" zu bezeichnen, ist mit dem gesetzlichen Bewertungsmaßstab unvereinbar.
b) Während die Strafkammer den Unrechtsgehalt der Taten nur unvollständig oder rechtlich fehlerhaft prüft, widmet sie lange Ausführungen der Persönlich-
keit des Angeklagten, Allerdings ist es nicht schlecht-
hin ausgeschlossen, bei der Prüfung der Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlange, auch die Persönlichkeit des Täters zu berücksichtigen. Umstände, die für ihn sprechen, müssen jedoch gegenüber der Art und Schwere der Straftaten sorgfältig abgewogen werden (BGH Urt vom 4. September 1952, 5 StR 565/52 in NIJW 1952, 1386). Hieran fehlt es im Urteil naturgemäss, weil die Strafkammer - wenn auch mit unrichtigen Erwägungen — zu der Annahme gelangt ist, dass der Unrechtsgehalt der Taten schon keine nachträgliche Sühne fordere.
Darauf hinzuweisen ist noch, dass auch in diesem Zusammenhange eine Erwägung der Strafkammer fehlerhaft ist. Sie hält eine Strafe von weniger als zwei Jahren Zuchthaus für angemessen. Sie sei durch die Untersuchungs- und Internierungshaft für verbüsst zu erklären und "würde nur mehr formellen Charakter haben, nicht aber mehr den Sühnecharakter erkennen las-
sen." Das ist unrichtig. Auch in der Verurteilung - ,
als solcher liegt ohne fücksicht auf eine spätere Strafverbüssung eine Sühne, Andernfalls würde kein Verbrecher, der eine geringere Strafe als die er-
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littene Untersuchungshaft zu verbüssen hat, seine Tat sühnen können. Im übrigen kann auch die unrichtige und unvollständige rechtliche Beurteilung (vgl I. II) die Strafkammer bestimmt haben, eine Strafe von weniger als zwei Jahren Zuchthaus als angemessen anzusehen.
2. Auch bei dem Angeklagten M ww würdigt die Strafkammer den Unrechtsgehalt seiner Verbrechen nicht erschöpfend. Sie lässt es wiederum mit dem Hinweis bewenden, dass seine Opfer keine dauernden Schäden erlitten haben. Das ist aus den zu II 1 a bb erörterten Gründen unzureichend. Die Umstände, die das Urteil danach für den Angeklagten zusammenträgt, können daher allein die Entscheidung nicht stützen. Alle sprechen im übrigen nicht ohne weiteres zu Gunsten des Angeklagten. j
a) Die Strafkammer hält es dem Angeklagten zugute, dass er "der Typ des im damaligen Kampf von einer gewissenlosen Parteiführung verhetzten Parteigängers" sei. Die Verhetzung als solche ist aber nicht immer ein Gesichtspunkt, der zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht fällt. Anders ist es, wenn die Verhetzung den sittlichen Vorwurf, der den Tä-E ter trifft, leichter wiegen lässt, wie 2.B. bei einem 2 Jugendlichen, der dem nationalsozialistischen Ein- . fluss erlegen ist (OGHSt 3, 27). Der Angeklagte war zur Tatzeit ein gereifter Mann von 37 Jahren, der am ersten Weltkrieg teilgenommen und nachher einer Polizeitruppe angehört hatte. Es bedurfte deshalb zunächst der Prüfung, ob er nicht einer Verhetzung widerstehen konnte und aus welchen Gründen er ihr erlag. Erst dann lässt sich beurteilen, ob sie für ihn sprechen kann. °
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b) Die Ansicht, dass der Angeklagte die Verbrechen durch die Untersuchungshaft von nicht ganz fünf Honaten teilweise gesühnt habe, ist aus den zu II 1:b erörterten Gründen unzutreffend. “
c) Ihn kann es nicht entlasten, dass das deutsche Volk aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt hat. Die Frage ist, wie er zu den Verbrechen der nationalsozialistischen Zeit steht. Soweit die Strafkanmer etwa sagen wollte, dass heute kein Abschreckungszweck mehr bestünde, wäre dies aus den in BGIISt 2, 20 angeführten Gründen verfehlt.
Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs 2 S 2 StPO an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Dotterweich Koeniger Werner Dr. Arndt ..... Menges