Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951

BGH Entscheidung vom 10.05.1951 – 3 StR 674/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

= + ..

2318076.

Im Namen des Volkes

. ws

In der Strafsache gegen ns 1.) den Bauunternehmer Rudolf Wilhelm I U] ;. wohnhaft in Demmmi . “eiiaın WE ze- B boren am mE 1894 in Da, ;

2.) den Bauunternehmer Otto August Ferdinand LI i Emm - R

wohnhaft in Beie-Reiie, Kolonie TEE» Nr. WE geboren am > 1552 in BreiB Krs. Fra»

ar VE Er g7

wegen fahrlässiger Körperverletzung 4 . .» 4 hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- : zung vom 1.’ Februar 1952, an der teilgenommen haben: “: Bundesrichter Krauss u als Vorsitzender, u:

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Scharpenseel Be Bundesrichter Dr. Baldus = als beisitzende Richter, .

Erster. Staatsanwalt np als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt: . Su

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil i des Landgerichts in Berlin vom 10. Mai 1951, so- un. weit es die Angeklagten Is und Lid betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufge-

. hoben. In diesem Umfange wird die Sache zur ander- Wu: * ,„ _ weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die ' " Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurück- Mi verwiesen. j Bi:

’ ef eo“ y

Von Rechts wegen

| ‚ .

Gründes3

Die Angeklagten sind wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) - in Tateinheit mit einem fahrlässi- ' gen Vergehen gegen § 330 StGB zu Geldstrafen von je 300 Dii-West verurteilt worden, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreibbarkeit für je 20 DM-West ein Tag Gefängnis tritt. \

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Beide erheben die Sachbeschwerde. Der Angeklagte Lip rügt ausserdem Verletzung des Verfah-

rensrechts. . Die Rechtsmittel sind begründet.

Die Verfahrensrüge des Angeklagten Li» scheitert allerdings daran, dass die Revision es entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO unterlassen hat, die den angeblichen Hangel enthaltenden Tatsachen zu bezeichnen.

Dagegen ist die Sachbeschwerde der beiden Angeklag-

ten von Erfolg.

Das Landgericht hält einen fahrlässigen Verstoss

der Angeklagten gegen die Vorschrift des § 330 StGB

und damit gleichzeitig auch gegen aie Bestimmung des

§ 230 StGB für gegeben, weil sie als Bauleiter unter Ver-

letzung ihrer Aufsichtspflicht es zugelassen hätten,

dass bei dem Aufbau eines Baugerüstes durch Einbau von

Ringseilen mit zu schwachen Haken gegen die anerkannten

Regeln der Baukunst verstoßen und dadurch nicht nur der

Einsturz des Gerüstes und eine Gefährdung anderer Perso- ‚nen, sondern auch die Körperverletzung von zwei Arbeitern

-3-

. Ft AIR x

. PN ER

< BI

FERN

‘ .® . . ! 0 x R 5 x 2a nd . =. ua

REN NL - En eh

Br . vyrın Due? 92)

ner ur me.

®

. . . vn RE Paper

ser [203 ...

4 . ..

ren . vun“ nr

verursacht worden sei.

Soweit das Landgericht die Angeklagten als -Bauleiter im Sinne des § 330 StGB angesehen hat, ist seine Annahme rechtsbedenkenfrei. Wie das Urteil feststellt, hat der Angeklagte I als Inhaber der Baufirma Ewald HB» von dem Bauherrn den Auftrag zur Durchführung aller Maurer-, Zimmerer-, Putzer- und anderer Arbeiten zur Wiederherstellung der Innenhalle der Kegelsporthalle Ho erhalten. Hierzu gehörte auch die Erstellung eines Baugerüstes zur Ausführung der Deckenarbeiten und der notwendigen Maurer-, Elektriker- und Putzerarbeiten. " Wenn das Landgericht hieraus gefolgert hat, Le habe damit insoweit die Leitung des Baues übernommen, so kann diese Auffassung nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet’ werden.

Die von der Revision des Angeklagten Lem hiergegen erhobenen Einwendungen gehen fehl. Der Umstand, dass ein Architekt die ailgemeine Bauaufsicht über das gesamte Bauvorhaben führte, steht der Ansicht des Landgerichts nicht entgegen. Dadurch wurde der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Bauleiter im Sinne des § 330 StGB nicht berührt.

Auch ist es rechtlich ohne Bedeutung, dass neben der Firma des Angeklagten noch andere Firmen mit weiteren zur Durchführung des gesamten Hallenbaues erforderlichen Arbeiten von dem bauleitenden Architekten beauftragt worden sind. "

Ohne Erfolg beruft sich der Beschwerdeführer Lg» schliesslich darauf, dass er das Herstellen des Gerüstes der Firma Li@@iib weiterübertragen hatte, deren Inhaber

-Ah-

+

der Angeklagte Lip war. Mit Recht hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte IW>sei von seinen Pfiichten als Leiter der Bauarbeiten nicht dadurch befreit worden, dass er einzelne der ihm in Auftrag gegebenen Arbeiten, so die Herstellung des Baugerüstes, in einem sogenannten Akkordvertrag der Firma Lip als Subunternehmen überlassen habe. Durch eine solche Vergebung von Einzelarbeiten an einen andern Unternehmer wurde der Ange-

klagte I@iB seiner Stellung. als Bauleiter hinsichtlich

dieser Arbeiten nicht enthoben.

Ebensowenig sind Bedenken dagegen zu erheben, dass das Landgericht auch den Angeklagten Li» als Bauleiter im Sinne des § 330 StGB bezeichnet hat.- Nach den Feststellungen des Urteils übte Li@ib eine leitende Tätigkeit bei der Errichtung des Baugerüstes und bei der Durchführung der weiteren von seiner Firma übernömmenen Arbeiten aus»

Nicht geeignet, die Verurteilung der Angeklagten ohne weiteres zu .tragen, sind indessen die Darlegungen des Urteils darüber, dass die Angeklagten allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zuwidergehandelt hätten, indem sie mit zu schwachen Haken ausgerüstete Ringseile verwenden liessen. In dem Teil der Urteilsgründe, der sich auf das Verhalten der Angeklagten bezieht, sagt das Landgericht zwar, durch den Gebrauch derartiger Haken sei gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst verstoßen worden. Kine nähere Stellungnahme dazu, ob die Regeln der Baukunst, welche die Angeklagten nach der Annahme des ‚Landgerichts verletzt haben, allgemein anerkanntwaren, lässt es jedoch vermissen. Das wäre aber er-

-5-

Az

rı.

forderlich gewesen, um dem Revisionsgericht die ihm obiiegende Prüfung dahin zu ermöglichen, ob das Landgericht insoweit von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Dies gilt um so mehr, als das Urteil im Rahmen der Würdigung der Handlungsweise des Mitangeklagten Sch» endungen enthält, die gegen die Auffassung des Landgerichts sprechen, dass hier ein Verstoss gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst vorliege. Wie das Reichsgericht ausgesprochen hat, ist

der Begriff der allgemein anerkannten Regel der Baukunst nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Regel bei völliger wissenschaftlicher Erkenntnis sich als richtig und unanfechtbar darstellt, sondern sie muss auch durchweg in den Kreisen der damit praktisch befassten Techniker bekannt und als richtig anerkannt sein (vgl RGSt Bd 44, 175 ffg7). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, muss, worauf die Revision des Angeklagten Is mit Recht hinweist, zumindest zweifelhaft erscheinen, Denn ein Angehöriger der Baupolizei hat, wie es im Urteil heisst, sein Erstaunen über die Feststellung des Sachverständigen zum Ausdruck gebracht, dass die ‚Sicherung des Gerüstes durch den Gebrauch derartiger an dem Ringhakenseii befindlicher Haken zu gering sei. Diese Bemerkung des Urteils gibt der Annahme Raum, dass der Mangel, den die benutzten Hakenseile nach den getroffenen Feststellungen aufwiesen, in den massgebenden . Kreisen des Baugewerbes nicht so bekannt und auch nicht als so bedeutsam erkannt war, dass der Gebrauch solcher Hakenseile ohne weiteres als ein Verstoss gegen allgemein anerkannte Regeln der Baukunst angesehen werden könnte, Unter diesen Umständen kann jedenfalls die

- 6 -

kurze Bemerkung des Urteils, die Angeklagten hätten, indem sie die Benutzung der zu schwachen Haken bei dem Gerüstbau zugelassen hätten, in fahrlässiger Weise allgemein anerkannten Regeln der Baukunst verletzt, allein nicht ausreichen, um die Verurteilung der Angeklagten wegen Vergehens nach § 330 StGB zu rechtfertigen. " Dieser Uangel muss zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führen, soweit es die Angeklagten Li» und Lid betrifft. Zwar berührt er unmittelbar nur die möglicherweise fehlerhafte Heranziehung des § 330 StGB. Indessen ergreift er auch die Verurteilung der Angeklagten aus § 230 StGB, weil das Landgericht in dem von ihm angenoumenen Verstoss gegen die anerkannten Regeln der Baukunst zugleich das fahrlässige Verhalten der Angeklagten hinsichtlich der Körperverletzungen gesehen hat, welche die bei dem Einsturz des Gerüstes zu Schaden gekommenen Arbeiter davongetragen haben. Im übrigen würde aber auch die Annahme der Tateinheit zwischen den beiden Vergehen eine teilweise Aufrechterhaltung des Urteils nicht gestatten, da die Beschränkung der dieselbe Straftat betreffenden Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist. Demnach ist das Urteil bezüglich der beiden Angeklagten aufzuheben und die Sache insoweit

zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Krauss Koeniger Busch Scharpenseel Baldus